Zählt der Minijob als Grundrentenzeit
Die Grundrente tritt am 01. Januar 2021 in Kraft! Sie ist am 18.08.2021 mit dem Grundrentengesetz zum 01.01.2021 in Kraft getreten. Viele Versicherte hoffen auf den Zuschlag an zusätzlicher Rente auf ihre schon bestehende oder auf die zukünftige Rente. Das Team von rentenbescheid24.de berät seit 2019 in Sachen Grundrente. Nicht jeder wird die Grundrente bekommen. Wir haben berichtet, hier zum Nachlesen! Im Internet ist leider manchmal zu lesen, dass Zeiten einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nicht als anrechenbare Grundrentenzeit gilt. Dies ist falsch. Wartezeitmonate aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten für einen versicherungsfreien Minijob zählen ganz klar als Grundrentenzeiten auf die 33 Jahre. Nicht aber als Grundrentenbewertungszeit!
Zählt der Minijob als Grundrentenzeit? Diese Frage lässt sich mit dem Wortlaut des Gesetzes und der Erklärung des Gesetzgebers zum Grundrentengesetz leicht beantworten. Im Grundsatz ist zu unterscheiden zwischen dem rentenversicherungspflichtigen Minijob und dem versicherungsfreien Minijob.
Peter Knöppel sagt! Mindestvoraussetzung für den Grundrentenanspruch sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten und nicht wie gelegentlich behauptet wird 35 Jahre. § 76g Absatz 1 SGB VI in der Fassung vom Grundrentengesetz 18.08.2020 ist im Wortlaut eindeutig!
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Zählt der Minijob als Grundrentenzeit: versicherungspflichtiger Minijob!
Der versicherungspflichtige Minijob ist eine Pflichtversicherungszeit nach § 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6. Diese Zeit ( Kalendermonate) zählen eindeutig als Grundrentenzeiten dazu. Dafür benötigen wir 33 Jahre. Hier bitte nachlesen, was anrechenbare Grundrentenzeiten sind.
Zählt der Minijob als Grundrentenzeit: versicherungsfreier Minijob Zuschlag an Entgeltpunkte werden in Grundrentenmonate umgerechnet
Es gibt den Minijob auch in der Version als versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung. Wer ein Jahr einen solchen Minijob ausübt, bekommt diese 12 Kalendermonate nicht direkt als Grundrentenzeit anerkannt! Dennoch werden dem Versicherten über einen Umweg Kalendermonate an Wartezeiten anerkannt!
Der Anspruchsteller erhält für Zeiten der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung einen Zuschlag an Entgeltpunkte für seine Rente. Und diese Entgeltpunkte werden in die Wartezeit umgerechnet. Wie es geht? Bitte weiterlesen!
Aus Entgeltpunkte werden Kalendermonate Grundrentenzeiten
Nehmen wir an, Sie erhalten für ein Jahr 2020 versicherungsfreien Minijob einen Zuschlag an Entgeltpunkten von 0,0876 EP.
Diese Entgeltpunkte werden durch den Teiler 0,0313 dividiert. Dies ergibt 2,7987 ( 0,0876 ./. 0,0313). Diese Zahl wird auf 3 aufgerundet. Somit erhalten Sie für das Jahr 2020 = 3 Kalendermonate an Grundrentenzeiten wegen dem versicherungsfreien Minijob angerechnet.
Und genau diese 3 Kalendermonate könnten es sein, die Ihnen die 396 Kalendermonate Grundrentenzeiten = 33 Jahre bringen!
33 Jahre Grundrentenzeiten sind fast deckungsgleich mit der Wartezeit der 45 Jahre für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, für die Wartezeit 45 Jahre zählen auch Kalendermonate aus Entgeltpunkte versicherungsfreie Minijobs.
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Grundrentenzeiten sind nicht gleich Grundrentenbewertungszeiten
Die Zeiten eines versicherungspflichtigen Minijob und die Kalendermonate an Wartezeit aus einem versicherungsfreien Minijob zählen zwar als Grundrentenzeit auf die 33 Jahre mit dazu! Sie zählen aber nicht als Grundrentenbewertungszeit! Als Grundrentenbewertungszeit gilt der Kalendermonat Grundrentenzeit nur dann, wenn er mindestens den Entgeltpunktewert von 0,025 EP ausweist. Dies bedeutet pro Jahr = 0,3 Entgeltpunkte. Die Entgeltpunkte aus Minijobs liegen immer unter diesem Wert.
Beispiel: Minijob 2020 = 5.400€
5.400 € dividiert durch 40.551€ = 0,1332 Entgeltpunkte für das Jahr 2020. Macht pro Monat = 0,0111EP aus. Damit liegen die Entgeltpunkte Minijob 2020 bei monatlich 0,0111 EP und damit unter der gesetzlichen Mindestgrenze von 0,025 EP, § 76g Absatz 3 SGB VI.
Zählt der Minijob als Grundrentenzeit
Der versicherungspflichtige Minijob zählt als Grundrentenzeit. Der versicherungsfreie Minijob zählt über den Umweg der Berechnung von Wartezeitmonate aus Zuschlag an Entgeltpunkten mit dazu. Der Grund ist einfach! Diese umgerechneten Wartezeitmonate zählen als Kalendermonate für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit. Und genau auf diese Kalendermonate Wartezeit 45 Jahre (Ausnahme ALG-1 und freiwillige Beitragszeiten) stellt der Gesetzgeber bei der Begründung für die Anrechnung der Grundrentenzeiten im Gesetzesentwurf ab!
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