Der Stichtag 30.09. bei der Grundrente
Die Grundrente ist seit dem 01. Januar 2021 in Kraft getreten. Wer den Zuschlag an zusätzlichen Entgeltpunkten ( im Volksmund Grundrente genannt) erhält, muss sich unter Umständen noch Einkommen anrechnen lassen. In diesem Beitrag sagen wir Ihnen, was es mit dem Stichtag 30.09. eines Jahre bei der Einkommensanrechnung zur Grundrente auf sich hat. Wenn Sie wissen wollen, welche Einkommen überhaupt auf die Grundrente anrechenbar sind: Hier zum Nachlesen!
Der Stichtag 30.09. bei der Grundrente hat etwas mit der Einkommensanrechnung bei der Grundrente zu tun. Richtigerweise heißt es “ Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“, § 97a SGB VI. In § 97a SGb VI findet sich eine Vorschrift, die folgendes sagt: „Als Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind grundsätzlich die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 151b automatisiert abzurufenden, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30. September für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde zu legen“, vgl, § 97a Absatz 2 Satz 2 SGB VI.
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Die Einkommensprüfung findet jährlich zum 01.01. statt. Der Stichtag 30.09. dient dazu, dass die DRV zu diesem Zeitpunkt ein zuversteuerndes Einkommen ermitteln kann. Im Grundsatz heisst das, dass für die Prüfung des Einkommens zum 01.01. nur diejenigen Festsetzungsdaten zugrunde zu legen sind , die die DRV bis zum 30.09. für das vorvergangene Kalenderjahr bei den Finanzbehörden vorliegen. Von diesem Grundsatz regelt das Gesetz aber auch abweichendes.
Der Stichtag 30.09. bei der Grundrente: Die Stichtagsregelung für die Festsetzungsdaten für das vorvergangene Jahr
Die Deutsche Rentenversicherung oder die Träger der Regionalversicherungen rufen in einem automatisierten Verfahren nach den Vorschriften des § 151b SGB VI die steuerlichen Festsetzungsdaten der Finanzverwaltung ab.
Einkommensanrechnung zur Rente
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
Dabei kann die Rentenversicherung aber nur für das vorvergangene Jahr steuerliche Festsetzungsdaten bis zum 30.09. eines jeden Jahres über die Schnittstellen der DRV und der Finanzbehörden abrufen.
Datenabruf für das vorvergangene Jahr
- Rentenbeginn ist der 01.09.2021
- Datenabruf der DRV am 15.05.2021
- vorvergangenes Jahr ist das Jahr 2019
- liegen bei den Finanzbehörden die Festsetzungsdaten aus 2019 vor, so muss die DRV diese zur Einkommensprüfung heranziehen
- liegen bei den Finanzbehörden die Festsetzungsdaten aus 2019 nicht vor, so darf die DRV die Festsetzungsdaten aus 2018 abrufen, das vorvorvergangene Jahr
Die Stichtagsregelung 30.09 gilt immer für Renten die vor diesem Zeitpunkt begonnen haben. Die Erfassung von anrechenbaren Einkommen stellt in der Regel auf diesen Stichtag ab. Die Einkommensanrechnung erfolgt am 01.01. eines Jahres. Das vorvergange Jahr bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Abrufs der Daten durch die DRV.
Für den im Kalenderjahr 2021 bestehenden Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag ist das im Kalenderjahr 2019 (vorvergangenes Kalenderjahr) oder im Kalenderjahr 2018 (vorvorvergangenes Kalenderjahr) erzielte Einkommen maßgeblich. Die aktuellen Einkommensverhältnisse im Kalenderjahr 2021 bleiben unberücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn im vorvergangenen und vorvorvergangenen Kalenderjahr ein Einkommen nicht erzielt worden ist.
Der Stichtag 30.09. bei der Grundrente: Die Stichtagsregelung für die Festsetzungsdaten für das vorvorvergangene Jahr
Wenn die DRV für das vorvergangene Jahre keine Festsetzungsdaten abrufen kann, dann wird für die Einkommensanrechnung am 01.01. die Daten herangezogen, die die DRV am 30.09. des laufenden Jahres bei den Finanzbehörden für das vorvorvergangene Jahr abgerufen hat.
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Für den Beginn der Grundrente ab 2021 bestimmt sich die Einkommensanrechnung nach dem Beginn der Rente ab dem 01.01.2021. Das vorvergangene Jahr ist 2019 und das vorvorvergangene Jahr ist das Jahr 2018.
Der Stichtag 30.09. bei der Grundrente: Grundregeln des Abrufs
Die Einkommensprüfung findet jährlich zum 01.01. statt. Die DRV erstellt bei den Finanzbehörden entsprechende Anfragen, die elektronisch bearbeitet werden sollen- müssen. Dabei wird einheitlich auf die am 30.09. (Stichtag) bei der Finanzverwaltung vorliegenden Daten abgestellt. Daher müssen alle Anfragen der DRV die vor dem 01.10. eines jeden Jahres bei den Finanzverwaltungen eingehen (01.01. bis 30.09.) bis zum Stichtag 30.09. einheitlich zurückgestellt werden. Dadurch soll sich bis zum 30.09. verhindert werden, dass zuvor mitgeteiltes Steuereinkommen wegen Korrektur nochmals bis zum 30.09. neu zuübermitteln ist. Entscheidend ist das zu steuernde Einkommen, welches am 30.09. eines jeden Jahres bei der Finanzverwaltung festgesetzt vorlag. Diese Daten sind den Trägern der Rentenversicherung nach Abrufaufforderung zu melden.
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