Welche Einkommen werden auf die Grundrente angerechnet
Die Grundrente ist seit dem 01. Januar 2021 in Kraft getreten. Wer den Zuschlag an zusätzlichen Entgeltpunkten (Grundrente) erhält, muss sich unter Umständen noch Einkommen anrechnen lassen. In diesem Beitrag sagen wir Ihnen, welche Einkommen überhaupt auf die Grundrente angerechnet werden können. Wenn Sie wissen wollen, ob es neben der Grundrente noch zusätzliche Freibeträge in der Grundsicherung oder beim Wohngeld gibt, kann hier nachlesen!
Welche Einkommen werden auf die Grundrente angerechnet? Das Grundrentengesetz ist zum 01.01.2021 in seinem größtem Rest in Kraft getreten. Ca. 1,5 Millionen Berechtigte können sich Hoffnung auf einen zusätzlichen Rentenzuschlag an Grundrente machen. Es findet- wie bei der Witwen-oder Witwerrente- eine Einkommensanrechnung an die Grundrente statt. Geregelt ist dies in § 97a Sozialgesetzbuch Nummer 6 (gesetzliches Renten-recht). Wir sagen Ihnen, welche Einkommen kraft Gesetzes überhaupt an die Grundrente anrechenbar sind.
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Welche Einkommen werden auf die Grundrente angerechnet: Inländische und ausländische Einkommen
Grundsätzlich werden an den Grundrentenzuschlag inländische oder ausländische Einkommen angerechnet. Der Schwerpunkt unserer Betrachtung liegt auf dem inländischen Einkommen.
Welche Einkommen werden auf die Grundrente angerechnet: Inländisches Einkommen
Grundsätzlich wird nach dem § 97 a SGB VI inländisches Einkommen berücksichtigt, wenn der Begünstigte seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Das Einkommen meint, welches das Finanzamt nach § 2 Absatz 3 Einkommensteuergesetz der Veranlagung zur Einkommenssteuer ermittelt.
Peter Knöppel sagt: DRV ist an Daten der Finanzämter gebunden
Der Rentenversicherungsträger ist an die vom Finanzamt übermittelten Festsetzungsdaten im Steuerbescheid gebunden. Wenn der Rentner die Steuerfestsetzung angreifen will, muss er sich an das Finanzamt wenden und nicht an die Rentenversicherung.
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Als anrechenbares Einkommen auf den Grundrentenzuschlag nach § 97a SGB VI gilt:
- das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes,
- der steuerfreie Teil von Renten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie der nach § 19 Absatz 2 und § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes,
- der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen und
- die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese nicht bereits in dem Einkommen nach Nummer 1 enthalten sind; im Falle der Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes gilt als Einkommen ein Zehntel des Ertrags, längstens jedoch für zehn Jahre.
Welche Einkommen werden auf die Grundrente angerechnet: das zuversteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG
Vorstehend haben wir erläutert, welche inländischen Einkommen generell an den Grundrentenzuschlag anrechenbar sind. In diesem Abschnitt geht es um die Frage, was das zuversteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG eigentlich ist.
Das zu besteuernde Einkommen ist die Summe der Einkünfte der Einkommensarten, wie sie folgend aufgelistet sind:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Freibetrag für Land- und Forstwirte, ergeben den Gesamtbetrag der Einkünfte.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnliche Belastungen, ist das Einkommen. Bei den Sonderausgaben sind Aufwendungen in Form von Beiträgen zur Sozialversicherung (zum Beispiel: gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) berücksichtigt.
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Das Einkommen vermindert um die Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen ist Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.
Somit ist klar, dass das zu besteuernde Einkommen noch um einen möglichen Altersentlastungsbetrag, um Sonderausausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und um die Freibeträge für die Kinder zu bereinigen ist. Erst wenn dieses bereinigte Einkommen feststeht, liegt das zu versteuernde Einkommen vor. Dieses zu versteuernde Einkommen ist wiederrum die Grundlage für die Festsetzung der Einkommenssteuer.
Welche Einkommen werden auf die Grundrente angerechnet: Ausländisches Einkommen
Neben inländischen Einkommen sind auch vergleichbare ausländische Einkommen an die Grundrente anrechenbar. Liegt die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vor, so erfasst das Finanzamt neben den inländischen Einkommen auch alle ausländischen Einkommen zur Besteuerung. Liegen die Daten dem Finanzbehörden vor, werden auch ausländische Einkommen nach dem automatisierten Abrufverfahren durch die Finanzbehörden den Trägern der Rentenversicherung übermittelt.
Ob ein ausländische Einkommen zum versteuernden Einkommen nach dem § 2 Einkommenssteuergesetz gehört, entscheiden die Finanzämter. Möglicherweise auch unter Zu Hilfenahme eines Doppelbesteuerungsabkommens.
DRV ist an Meldung der Finanzämter wegen ausländischem Einkommen gebunden
Auch hier gilt der Grundsatz: Die Rentenversicherung ist an die Meldung der Finanzbehörden gebunden, auch wenn der DRV eigene Erkenntnisse eines möglichen ausländischen Einkommens des Grundrentenberechtigten vorliegt. Die Deutsche Rentenversicherung darf aus rechtlichen Gründen keine eigenen Ermittlungen zu vergleichbaren ausländischen Einkommen führen. Entscheidend ist nur der Erkenntnisstand der Finanzbehörden.
Welche Einkommen werden auf die Grundrente angerechnet!
Damit ist klar, welche in-und ausländischen Einkommen an die Grundrente angerechnet werden können. Noch nicht erfasst sind die steuerfreien Renten und die Kapitaleinkünfte. Über diese berichten wir im nächsten Beitrag!
Ja, ich möchte wissen, ob ich Anspruch auf die Grundrente haben kann!
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