Details zur neuen Zurechnungszeit 2019
Ab dem 01.01.2019 tritt das neue RV-Leistungsverbesserungs-und Stabilisierungsgesetz in den größten Teilen in Kraft. Einige Neuregelungen, wie die des § 89 Sozialgesetzbuch Nr.6, sind schon seit Anfang Dezember 2018 in Kraft getreten. Wir haben berichtet.
Das RV-Leistungsverbesserungs-und -Stabilisierungsgesetz geht mit Details zur neuen Zurechnungszeit 2019 in Kraft. Daneben noch die Einführung der doppelten Haltelinie für das Rentenniveau, sowie die Berechnungsänderungen der sogenannten Standardrente und dem verfügbarem Durchschnittsentgelt. Bis hin zu den Sonderzahlungen des Fiskus an die allgemeine Rentenversicherung von 2022 bis 2025, der Ausweitung der Kindererziehungszeiten (Mütterrente 2) und der Verlängerung des Übergangsbereiches – vorher Gleitzone genannt.
Details zur neuen Zurechnungszeit 2019: Allgemeines zur Zurechnungszeit
Durch den Artikel 1 Nummer 3 des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird mit Wirkung vom 01.01.2019 der § 59 SGB VI geändert. Das Ende der Zurechnungszeit wurde bei Neuzugängen in EM-Renten, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres verlängert. Ein neuer Absatz 3 im § 59 SGB VI regelt, dass bei einer Hinterbliebenenrente, die einer Altersrente folgt, eine Zurechnungszeit nicht berücksichtigt wird.
Details zur neuen Zurechnungszeit 2019: Was ist die Zurechnungszeit?
§ 59 Absatz 1 SGB VI definiert die Zurechnungszeit. Es ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder bei einer Rente wegen Todes den vom Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten hinzuzurechnen ist, wenn der Versicherte, dass 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In der noch aktuellen Gesetzeslage (gültig bis zum 31.12.2018) ist in § 59 SGB VI noch der Zeitraum bis zum 65. Lebensjahr ausgeführt.
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Details zur neuen Zurechnungszeit 2019: Bis wann gilt die Zurechnungszeit allgemein?
Die neue Zurechnungszeit 2019 läuft ab dem 01.01.2019 nach der Grundregel des § 59 SGB VI bis zum 67. Lebensjahr. Und zwar für die Erwerbsminderungsrente und Renten wegen Todes ( Witwenrenten,Witwerrenten usw.)
Details zur neuen Zurechnungszeit 2019: Übergangsregelung stufenweiser Anstieg als Ende der Zurechnungszeit!
§ 59 SGB VI wird ergänzt durch den § 253 a SGB VI.
In der „alten Fassung des § 253 a SGB VI“ die zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2018 gilt oder galt, wurde die schrittweise Anhebung der Zurechnungszeit vom 62. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr während dem Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2023 geregelt. So galt bei Beginn einer EM-Rente oder Rente wegen Todes mit Beginn 01.01.2018 eine Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr und 3 Kalendermonate.
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Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2018 bis zum 31.12.2030 wird durch den § 253 a SGB VI in der neuen Fassung ab dem 01. Januar 2019 folgendes geregelt:
- die schrittweise Verlängerung der neuen Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres,
- beim Tod des Versicherten nach dem 31.12.2030 ist die Übergangsregelung des § 253 a Absatz 5 SGB VI anzuwenden, die Zurechnungszeit bei einer Hinterbliebenenrente wird nur soweit berücksichtigt, wie sie in der vorhergehenden EM-Rente angerechnet wurde, wenn der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine EM-Rente hatte,
Die neue Zurechnungszeit endet im grundsätzlichen Sinne mit der Vollendung des 67. Lebensjahres. Wer an einem ersten Tag im Monat geboren ist, vollendet nach das 67. Lebensjahr am letzten Tag des Vormonates. Kalendermonate die nur teilweise mit einer Zurechnungszeit belegt sind, gelten als volle Monate, § 122 SGB VI.
Für Rentenbeginn 01.07.2014 bis zum 31.12.2017 galt das Ende der Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres.
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Bei einem Rentenbeginn von 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 war nach dem § 253 a auf die Vollendung des 62. Lebensjahres und 3 Kalendermonate abzustellen.
Neue Zurechnungszeit das 65. LJ und 8 Kalendermonate ab 2019
Beginnt eine EM-Rente 2019 oder stirbt der Versicherte 2019 so endet die Zurechnungszeit nach der Übergangsregelung des § 253 a für den Versicherten oder Hinterbliebenenrentner mit der Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Kalendermonaten. Wenn die EM-Rente 2020 bis zum 31.12.2030 so wird die Zurechnungszeit stufenweise auf das ab 2031 geltende 67. Lebensjahr angehoben- verlängert.
Höhere EM-Rente durch neue Zurechnungszeit
Zugangsrentner einer EM-Rente nach dem 31.12.2018 erhalten ab dem 01.01.2019 auf einen Schlag eine um 3 Jahre und 5 Kalendermonate höhere Zurechnungszeit. Dies gilt dann auch bei Hinterbliebenenrentnern, bei dem der Versicherte nach dem 31.12.2018 verstorben ist.
Details zur neuen Zurechnungszeit 2019: Beitragsfreie Zeit und Gesamtleistungswert
Die Zurechnungszeit ist generell eine beitragsfreie Zeit nach § 54 Absatz 4 SGB VI. Sie wird in der Gesamtleistungsbewertung nach den gesetzlichen Vorschriften des § 71 SGB VI und nachfolgenden Regelungen einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten. Dieser berechnet sich entweder aus der Grund- oder Vergleichsbewertung. Übersetzt heißt dies, dass die Zurechnungszeit als Rentenzeit für die der Versicherte keine Rentenpunkte selbst in die Kasse eingezahlt hat, dennoch Entgeltpunkte bekommt. Ab 2019 bis zum 65. Lebensjahr und 8 Kalendermonate.
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Fazit
Die Neuregelungen zur Zurechnungszeit sind komplex und für den Laien auf den ersten Blick nicht durchschaubar. Die Rentenberater und Rechtsanwälte vom Team der Online-Rentenberatung rentenbescheid24.de beraten und vertreten Sie zu Ihren Fragen und Problemen mit der Erwerbsminderungs-oder Hinterbliebenenrente!
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