Ein Sachverhalt zur Witwenrente und zwei Meinungen
Ein klarer Sachverhalt sollte man meinen! Die Deutsche Rentenversicherung gibt unterschiedliche Auskünfte zu einem Sachverhalt, der auf die mögliche Höhe einer Witwenrente erhebliche Auswirkungen haben kann. Der eine Sachbearbeiter sagt es so, der andere wieder anders. Es geht um die Frage, wann die Zurechnungszeit bei einer Witwenrente beginnt! Beginnt sie mit dem Tode des Versicherten oder erst mit dem Rentenbeginn?
Ein Sachverhalt zur Witwenrente und zwei Meinungen oder Ratschläge, welche die Deutsche Rentenversicherung einer Ratsuchenden gab. Die sich nun völlig verunsichert an die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de mit der Bitte um Rat wandte.
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Ein Sachverhalt zur Witwenrente und zwei Meinungen: Worum ging es in der Beratung durch die DRV?
Die Versicherte ging zwecks Auskunft zur Deutschen Rentenversicherung nach König Wusterhausen. Sie ist Witwe und erreicht nächstes Jahr im August 2020 die Altersgrenze für die große Witwenrente. Ihr Mann verstarb im Jahr 2012. Sie beantragte die kleine Witwenrente. Außer dem Sterbevierteljahr wurde ihr die Rente nicht ausgezahlt. Ihr Einkommen neben der Hinterbliebenenrente war zu hoch. Die Berechnung der Witwenrente (Entgeltpunkte) erfolgte im Jahr 2012 mit einer Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen.
Sie wollte in der Beratung wissen, ob ihr bei der großen Witwenrente ab 2020 auch die neuen Zurechnungszeiten, die ja ab dem 01.01.2019 gelten, angerechnet werden oder ob weiterhin bis zum 60. Lebensjahr des Verstorbenen gerechnet wird.
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Mit der neuen Zurechnungszeit, die ab dem 01.01.2020 gelten, würde die Witwenrente fiktiv bis zum 65. Lebensjahr und 9 Kalendermonate berechnet.
Ein Sachverhalt zur Witwenrente und zwei Meinungen: Antwort der Sachbearbeiter vor Ort
Ein Sachbearbeiter der DRV antwortete sinngemäß so: “ Die Berechnung der Zurechnungszeit richtet sich nach dem Beginn des Todes“. Ein anderer Kollege von ihm meinte, die Zurechnungszeit wird ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnet. Unsere Mandantin erhielt zu einem Sachverhalt zwei Auskünfte. Sie war verwirrt! Deshalb die Bitte mit der Prüfung durch uns.
Ein Sachverhalt zur Witwenrente und zwei Meinungen: Unsere Antwort zum Beginn der Zurechnungszeit
Sie wollen wissen, wann die Zurechnungszeit bei einer Witwenrente beginnt? Ihr Ehegatte ist 2012 gestorben. Das Gesetz (Rentenrecht im Sozialgesetzbuch Nummer 6) regelt den Beginn einer Zurechnungszeit.
Die Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder bei einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. So steht es im § 59 Absatz 1 SGB VI geschrieben. Diese Regelung hängt unmittelbar mit der Erhöhung der Regelaltersgrenze vom 65. Lebensjahr bis zum 67. Lebensjahr zusammen. Daher regelt die Übergangsvorschrift des § 253 a SGB VI, wann die Zurechnungszeit endet, wenn einer Erwerbsminderungsrente ab dem Jahr 2019 beginnt oder der Tod des Versicherten eintritt.
Die Zurechnungszeit beginnt bei einer Rente wegen Todes grundsätzlich mit dem Tod der versicherten Person. Bei einer EM-Rente beginnt die Zurechnungszeit mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung (Leistungsfall).
Deshalb war die Antwort des ersten Sachbearbeiters der DRV in König Wusterhausen korrekt.
Wir konnten dies so bestätigen. Die Zurechnungszeit bei einer Witwenrente beginnt mit dem Tod der versicherten Person. So steht es in § 59 Absatz 2 Nr.3 SGB VI geschrieben. Da der Ehegatte unserer Versicherten im Jahr 2012 gestorben ist, beginnt die Zurechnungszeit am Tag des Todes des verstorbenen Versicherten.
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Ein Sachverhalt zur Witwenrente und zwei Meinungen: Unsere Antwort zum Ende der Zurechnungszeit
Wann endet die Zurechnungszeit? Generell endet die Zurechnungszeit mit dem 67. Lebensjahr des Versicherten! § 253a SGB VI regelt als Übergangsvorschrift das Ende der Zurechnungszeit für die Versicherten, die bei Beginn der Erwerbsminderung oder bei ihrem Tode noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
So endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und 10 Kalendermonaten, wenn der Versicherte im Jahr 2030 stirbt. Stirbt er 2031, so endet die Zurechnungszeit mit seinem fiktiven 67. Lebensjahr.
§ 253 a Absatz 2 SGB VI sagt folgendes: „Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten“. Der Absatz 2 des § 253 a SGB VI regelt die neue Zurechnungszeit ab dem Januar 2019. Er stellt somit für das Ende der Zurechnungszeit neu mit 65 Jahren und 8 Kalendermonaten auf den Tod im Jahr 2019 ab. Und nicht auf den Beginn der Witwenrente. Für den Fall unserer Mandantin gilt die Vorgängerregelung des § 253 a SGB VI, welche auf den Tod des Versicherten in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2014 abstellte. Die Berechnung der Zurechnungszeit endet mit dem 60. Lebensjahr des verstorbenen Ehegatten (fiktiv).
Fazit!
Der Beginn der Zurechnungszeit bei einer Witwen-oder Witwerrente hängt ausschließlich von dem Tode des versicherten Ehepartners ab. Wenn dieser also 2012 verstarb, wird die Zurechnungszeit immer ab dem Zeitpunkt seines Todes berechnet. Daran ändert auch nichts, dass die Witwe früher eine kleine Witwenrente erhielt und dann später die große Witwenrente. Bei einer Erwerbsminderungsrente wird auf dem Beginn des Leistungsfalles, also dem Eintritt der Erwerbsminderung abgestellt. Dieser Leistungsfall kann bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente ein anderen sein, als bei einer vollen EM-Rente. So dass es gut sein kann, dass die teilweise EM-Rente mit einer anderen Zurechnungszeit berechnet wurde als die Zurechnungszeit der ihr nachfolgenden vollen EM-Rente.
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