Kann die Altersrente ohne den Grundrentenzuschlag bewilligt werden
Es gibt viele Fragen zum Thema Grundrente! Die Grundrente ist am 01. Januar 2021 in Kraft getreten. Wer den Zuschlag an zusätzlichen Entgeltpunkten (Grundrente genannt) beansprucht, möchte unter anderem wissen, wann seine gesetzliche Rentenversicherung über die Gewährung des Grundrentenzuschlages entscheidet. Hängt davon auch die Zahlung meiner Rente ohne Grundrentenzuschlag ab. Was passiert, wenn die Rentenversicherung nicht gleichzeitig mit der Altersrente über den Grundrentenzuschlag entscheidet. Warum es keine zweite Einkommensanrechnung an die Grundrente gibt, können Sie hier nachlesen!
Kann die Altersrente ohne die Grundrente bewilligt werden? Ja, dies ist nach der neuen Vorschrift des § 117a SGB VI möglich. Wir klären auf, was hinter diesem Paragraf steht.
Kann die Altersrente ohne die Grundrente bewilligt werden: Ausgangslage
Der Gesetzgeber war im Gesetzgebungsverfahren zur Grundrente Klug genug vorherzusehen, dass es mit der Umsetzung der Grundrente in laufende Bestandsrenten oder bei Neurentner erhebliche Schwierigkeiten geben wird. Allein der Abruf der Daten für die anrechenbaren steuerpflichtigen Einkommen würde zu erheblichen Verzögerungen bei der Bewilligung einer Alters-oder Erwerbsminderungsrente führen, wenn über die gesetzliche Rente und dem Grundrentenzuschlag eine einheitliche Entscheidung getroffen werden müsste.
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Dann würden viele tausende Betroffene ohne eine Entscheidung zur Altersrente dastehen, also ohne laufende Renteneinkommen, die ansich ohne den Grundrentenzuschlag schon geklärt sind.
Damit dies nicht geschehen kann, hat der Gesetzgeber den § 117a SGB VI geschaffen. Normalerweise gibt es den Grundsatz des Verbotes des vorzeitigen Verfahrensabschlusses. Der Versicherte hat einen Anspruch auf eine endgültige Entscheidung über seinen Rentenanspruch. Weil genau diese Entscheidung über seine Rente mit dem Grundrentenzuschlag mit vielen Unsicherheiten und Informationen von Dritten abhängig ist, durchbricht der Gesetzgeber den Verfahrensgrundsatz des Verbotes des vorzeitigen Verfahrensabschlusses.
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Und zwar im Sinne einer vorläufigen Bewilligung der Rente ohne den Grundrentenzuschlag. § 117a SGB VI steht nicht im Zusammenhang mit § 307g SGB VI. § 307g SGB VI gibt der DRV das Recht bis zum 31.12.2022 beantragte Individualprüfungen über den Grundrentenzuschlag abzulehnen.
DRV muss über den eigentlichen Rentenantrag-Anspruch entscheiden
§ 117a SGB VI verbietet es der DRV ganz klar, über den eigentlichen – originären Rentenanspruch nicht zu entscheiden. § 117a SGB VI erfasst nur die Entscheidung über den Grundrentenzuschlag. Der Altersrentenbescheid ist als vorläufig auszustellen.
Kann die Altersrente ohne die Grundrente bewilligt werden: Bewilligung der Altersrente mit vorläufigen Rentenbescheid
Die deutsche Rentenversicherung darf nach § 117a SGB VI auch dann über die Höhe der dem Versicherten zustehenden Rente entscheiden, wenn der Zuschlag an Grundrente noch nicht feststeht. Die Höhe des Zuschlages kann deshalb nicht feststehen, weil die DRV noch keine Daten durch die Steuerbehörden hat oder Informationen von Einkommen aus dem Ausland des Berechtigten fehlen.
Der Rentenbescheid ohne Grundrentenzuschlag ist ein vorläufiger Rentenbescheid. Vorläufig deshalb, weil in dem Rentenbescheid noch eine abschließende Entscheidung über die Rente inklusive Grundrentenzuschlag aussteht. Also ob und in welcher Höhe der Grundrentenzuschlag dem Versicherten zusteht?
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Kann die Altersrente ohne die Grundrente bewilligt werden: Ermessensentscheidung der DRV
Wer genau im Gesetzeswortlaut liest, wird das Wort „kann“ finden. Damit steht fest, dass der § 117a SGB VI eine Vorschrift ist, die bei der DRV eine Ermessensentscheidung auslöst. Wenn es also eine Verzögerung durch Datenabruf gibt, dann kann die DRV ohne Grundrentenzuschlag die beantragte Rente bewilligen. Letztendlich muss die DRV sogar ohne diesen Zuschlag bewilligen. Deshalb wird in Fällen der Vorläufigkeit eine Ermessensreduzierung der DRV auf Null vorliegen (wie eine gebundende Entscheidung). Eines dürfte damit auch klar sein, die DRV muss die Vorläufigkeit nachvollziehbar im Rentenbescheid begründen. Hierzu hat sie kein Ermessen.
Kann die Altersrente ohne die Grundrente bewilligt werden: Altersrente ohne Grundrentenzuschlag endgültig
Die Deutsche Rentenversicherung entscheidet nur vorläufig wegen dem Fehlen des Grundrentenzuschlages (ausstehende Entscheidung). Über den eigentlichen Altersrentenantrag muss sie endgültig entscheiden. Über den eigentlichen Rentenanspruch kann sie nicht nach § 117a SGB VI vorläufig entscheiden. Eine Korrektur des Rentenbescheides über die Altersrente erfolgt nach den allgemeinen Regelungen des § 45 SGB X. Wird über den Grundrentenzuschlag dann später entschieden, erledigt sich die Vorläufigkeit nach den Regelungen des § 39 SGB X.
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf die Grundrente haben kann!
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