Keine zweite Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag
Es gibt viele Fragen zum Thema Grundrente! Die Grundrente ist am 01. Januar 2021 Wahrheit geworden und in Kraft getreten. Wer den Zuschlag an zusätzlichen Entgeltpunkten (Grundrente genannt) erhält, muss sich unter Umständen noch eigenes Einkommen oder Einkommen des Ehegatten anrechnen lassen. Grundsätzlich ist es das zu versteuernde Einkommen, welches an den Zuschlag an zusätzlicher Rente (Grundrente) anzurechnen ist! Viele Berechtigte wollen aber auch wissen, ob bei einer Einkommens- oder Verdienstanrechnung an eine Hinterbliebenen- oder Altersrente der Grundrentenzuschlag der bewilligt wird, nochmals zu kürzen ist, wenn dieses Einkommen zu einer Kürzung der Rente führt. Welcher Zweck hinter der Grundrente steckt, hier zum Nachlesen!
Keine zweite Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag, wenn zum Beispiel im Rahmen der Einkommensanrechnung auf eine Witwenrente Einkommen anzurechnen ist. So sagt es § 97a Absatz 7 SGB VI.
Nur auf den Rentenanteil der zum Zuschlag an zusätzlichen Entgeltpunkten führt, wird eigenes Einkommen oder Einkommen des Ehegatten angerechnet, § 97a Absatz 1 SGB VI.
§ 97a Absatz 7 SGB VI sagt sinngemäß: Ist in einer Rente ein Grundrentenzuschlag enthalten, sind auf diesen Grundrentenzuschlag ( wertmäßiger Anteil an der Rente) keine Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes oder Hinzuverdienst bei Altersrenten anzuwenden. Es findet eine Einkommensanrechnung für den Grundrentenzuschlag (wertmäßigen Rentenanteil) nur auf diesen Anteil statt.
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Keine zweite Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag: eigene Altersrente und Hinzuverdienst
Beispiel Altersrente mit Grundrentenzuschlag und Anrechnung Hinzuverdienst
Sabine erhält eine eigene vorgezogene Altersrente in Höhe von 940€. Darin sind seit dem 01.01.2021 = 200€ Grundrentenzuschlag enthalten. Sabine geht im Jahr ab dem 01.01.2022 neben der Altersrente noch bis zum 31.12.2022 arbeiten. Der Hinzuverdienst für Sabine beträgt ab Rentenbeginn 15.000€ Brutto im Jahr 2022. Auf die Altersrente wird im Jahr 2022 der Hinzuverdienst angerechnet weil Sabine mehr als 6.300€ Brutto Hinzuverdienst bekommt.
Die Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Altersrente der Sabine findet aber nur auf den Anteil der Rente statt, der ohne den Grundrentenzuschlag besteht. Insoweit wäre die Anrechnung von Hinzuverdienst nur auf die 740€ monatlich durchzuführen und nicht auf die 940€. Der Grundrentenzuschlag von 200€ bleibt bei der Anrechnung des Hinzuverdienstes außer Betracht. Denn auf die 200€ wird nach den Regelungen des § 97a SGB VI eine gesonderte Einkommensanrechnung durchgeführt. Und zwar nur auf diesen Anteil der Rente!
Keine zweite Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag: Kombination Altersrente und Hinterbliebenenrente mit jeweils Grundrentenzuschlag
Neben den Regelungen zur Anrechnung von Einkommen auf den Grundrentenzuschlag gibt es noch andere gesetzliche Regelungen zur Anrechnung von Hinzuverdienst auf Altersrenten und Einkommen auf Hinterbliebenenrenten, §§ 34, 97 SGB VI. Bei diesen Regelungen ist nur der Rentenbetrag zu Grunde zulegen, der sich ergibt, wenn man den auf die Rentenleistung zusätzlichen Grundrentenzuschlag außer Acht lässt. Siehe unter anderem Beispiel oben.
Einkommensanrechnung zur Rente
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
Beispiel Altersrente mit Grundrentenzuschlag und Hinterbliebenenrente mit Grundrentenzuschlag
Sabine erhält eine Altersrente 900€. Darin enthalten sind 200€ Grundrentenzuschlag. Daneben bekommt Sabine noch eine Hinterbliebenenrente von ingesamt 700€ inklusive 100€ Grundrentenanteil. Dieses Beispiel dient nur als Schema- Übersicht! Ob es tatsächlich zu einer Anrechnung bei den Rentenhöhen kommt, ist eine andere Frage?! Es stellt sich die Frage, ob Einkommen auf den Grundrentenzuschlag einerseits und andererseits Einkommen im Rahmen der klassischen Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente der Sabine anzurechnen ist!
Lösung! Anrechnung Einkommen auf Grundrentenzuschlag Hinterbliebenenrente
Auf den Grundrentenzuschlag 100€ aus der Hinterbliebenenrente der Sabine wird nach § 97a SGB VI folgendes Einkommen angerechnet:
- eigene Altersrente 700€,
- eigener Grundrentenzuschlag aus der Altersrente von 200€ und
- eigene Hinterbliebenenrente von 600€
Keine zweite Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag: Kombination Altersrente und Hinterbliebenenrente mit jeweils Grundrentenzuschlag
Daneben muss sich Sabine aber auch im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI auf die Hinterbliebenenrente Einkommen anrechnen lassen! Das sieht dann für Sabine wie folgt aus:
Lösung! Anrechnung Einkommen auf Hinterbliebenenrente mit Versichertenrente inklusive Grundrentenzuschlag
- eigene Altersrente von 700€
- Grundrentenzuschlag von 200€ aus eigener Versichertenrente der Sabine
Ob es tatsächlich zu einer Anrechnung im Rahmen der Einkommensanrechnung im System der Hinterbliebenenrente zum Nachteil der Sabine kommen würde, sei dahingestellt, weil es nur im die Systematik der Anrechnung geht. Damit Sie verstehen, wie das Gesetz vorgeht.
Somit kann man folgendes sagen: Der Grundrentenanteil aus der eigenen Altersrente ist bei der Einkommensanrechnung auf die Witwen-oder Witwerrente nach § 97 SGB VI anzurechnen.
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Auf den Anteil des Grundrentenzuschlags bei der Witwen-oder Witwerrente im Rahmen der Anrechnung nach § 97a SGB VI , ist der Grundrentenzuschlag aus der eigenen Altersrente anzurechnen, wenn die Freibeträge überschritten werden.
Keine zweite Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag!
Grundsätzlich sind gesetzliche Unfallrenten keine anrechenbaren Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag. Denn gesetzliche Unfallrenten sind nach dem § 3 Einkommenssteuergesetz steuerfrei. Wenn aber zum Beispiel Altersrenten mit Leistungen aus der Unfallversicherung zusammentreffen, kann es zu einer „Kürzung“ der Altersrentenleistung kommen. Die Rente wird „insoweit“ nicht geleistet, wenn die gesetzliche Rente und die Unfallrente nach Anwendung der Vorschriften des § 93 SGB VI den jeweiligen Grenzbetrag überschreitet. Bei der Ermittlung der eigenen Rente ist grundsätzlich der Rentenbetrag aus der eigenen Rente zuzüglich des Rentenanteils aus dem Grundrentenzuschlag nach der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI zu berücksichtigen.
Beispiel:
Sabine erhält eine Altersrente von 700€ Brutto. Sie beantragt die Grundrente und bekommt die Auskunft, dass der Grundrentenzuschlag eigentlich 200€ Brutto betragen würde. Daneben noch eine Unfallrente auf Grund eines MdE von 20 in Höhe 400€. Auf den Grundrentenzuschlag der Sabine wird Einkommen angerechnet, so dass nur noch 100€ Zuschlag an Grundrente erhält. Nunmehr prüft die Rentenversicherung, ob die Unfallrente an die eigene Rente „angerechnet“ werden kann (im Rechtstechnischen ist § 93 SGB VI einen Nichtleistungsvorschrift).
Lösung
Sabine bezieht neben der Altersrente eine gesetzliche Unfallrente. Anrechenbar ist grundsätzlich die Altersrente für Sabine inklusive des Grundrentenzuschlags nach Einkommensanrechnung aus § 97a SGB VI. Somit wird die gesetzliche Rentenversicherung bei der Altersrente von 700€ + 100€ Grundrentenzuschlag ausgehen. Und nicht von 200€ Grundrentenzuschlag vor Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI.
Ja, ich möchte wissen, ob und in welcher Höhe mir die Grundrente ab 2021 zustehen kann?
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