Rentenrechtliche Zeiten – Beitragszeiten
Die Höhe der monatlichen Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente hängt unter anderem maßgebend davon ab, wieviele rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungsverlauf des Rentenbescheides gespeichert sind. Weiterhin geht es auch, um die Frage, wie diese Zeiten rechtlich einzuordnen sind. Sind es Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten oder beitragsgeminderte Zeiten. Wir erklären Ihnen in einer Serie von Beiträgen, was sich hinter den Rentenrechtlichen Zeiten, welche aktuell gelten verbirgt und wie diese einzuordnen sind. Hier können Sie nachlesen, was überhaupt als rentenrechtliche Zeiten im Rentenrecht gelten.
Rentenrechtliche Zeiten- Beitragszeiten! Beitragszeiten im Sinne des Sozialgesetzbuch Nummer 6 sind unter anderem Pflichtbeitragszeiten oder freiwillige Beitragszeiten. Diese Arten der Beitragszeiten kennen die meisten von Ihnen. § 55 Sozialgesetzbuch Nummer 6 gibt uns vor, was es alles an Beitragszeiten so gibt. Hier lüften wir das Geheimnis.
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Rentenrechtliche Zeiten- Beitragszeiten: Pflichtbeitragszeiten, freiwillige Beitrage und Pflichtbeitragszeiten, die als Pflichtbeiträge gezahlt gelten….
Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch:
- freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten,
- Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
- Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.
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Rentenrechtliche Zeiten- Beitragszeiten: Was sind freiwillige Beitrage die als Pflichtbeiträge gelten?
Freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, sind:
- Beiträge, die für Zeiten einer zu Unrecht durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahme gezahlt worden sind, wenn durch die Strafverfolgung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden ist oder
- Beiträge von Pflegepersonen in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995, § 279e SGB VI in der in der Fassung bis 31.12.2011.
Rentenrechtliche Zeiten- Beitragszeiten: Was sind Pflichtbeiträge, für die nach §§ 3 und 4 SGB VI Beiträge gezahlt worden
Diese Zeiten sind unter anderem:
- Zeiten der Kindererziehung,
- Zeiten der Pflegetätigkeit ab 01.04.1995,
- Zeiten des Wehr- und Zivildienstes,
- Zeiten des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art,
- Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen an ehemalige Soldaten auf Zeit,
- Zeiten des Sozialleistungsbezuges,
- Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II bis zum 31.12.2010,
- Zeiten des Bezuges von Vorruhestandsgeld (§ 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI) und
- Zeiten der Pflichtversicherung auf Antrag.
Rentenrechtliche Zeiten- Beitragszeiten: Beitragszeiten für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat
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Diese Regelung ist unter anderem auch für die Grundrentenzeiten der Grundrente nach § 76g Absatz 2 SGB VI wichtig. Anrechnungszeiten sind „normalerweise“ beitragsfreie Zeiten. Aber in bestimmten Fällen gelten Anrechnungszeiten auch als Beitragszeiten. So sagt es uns § 55 Absatz 2 SGB VI. Diese Zeiten sind:
- Anrechnungszeiten für die in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1991 für die Beiträge gezahlt worden sind, wenn sowohl die Versicherten als auch die Leistungsträger die Beiträge getragen haben, § 247 Abs. 1 S. 2 SGB VI.
1984- 31.12.1991: Anrechnungszeiten gelten nur dann als Beitragszeiten, wenn der Versicherte und der Leistungsträger gemeinsam Rentenbeiträge aus Krankengeld oder Verletztengeld gezahlt haben
Wenn in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1991 der Versicherte Krankengeld oder Verletztengeld nach den alten gesetzlichen Regelungen des AVG oder RVO erhalten hat, hat er und der Versicherungsträger Beiträge an die Rentenkasse abgeführt. Daher gelten die Kranken-und Verletztengeldzeiten im genannten Zeitraum als Beitragszeiten. Sie gelten dann als Pflichtbeitragszeiten
1984 – 31.12.1991 Krankengeld in Höhe ALG-1 durch BA = keine Pflichtbeitragszeiten und auch keine Beitragszeiten nach § 55 Absatz 2 SGB VI
Rentenrechtliche Zeiten- Beitragszeiten
Für verschiedene Zeiträume hat der Gesetzgeber unterschiedliche Bewertungen getroffen. Einmal waren es Anrechnungszeiten, dann wieder Beitragszeiten oder sogar Pflichtbeitragszeiten. Nach der rechtlichen Bewertung Ihrer Zeiten im Versicherungskonto richtet sich maßgeblich die Höhe Ihrer monatlichen Rente. Deshalb muss alles stimmen und korrekt eingeordnet sein.
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