Warum Altersrentner Arbeitslosenbeiträge zahlen müssen
Ich beziehe eine vorgezogene Altersrente! Und gehe noch weiter arbeiten. Mein Verdienst neben der Rente ist höher als 6.300€ im Jahr! Muss ich trotzdem von meinem Bruttoverdienst noch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen für den Fall, dass ich schon eine Altersrente beziehe? So eine Frage, die die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de erreichte. Hier unsere Antwort auf die spannende Frage!
Warum Altersrentner weiter Arbeitslosenbeiträge zahlen müssen, wenn sie neben der vorgezogenen Altersrente noch weiter arbeiten gehen. Hier ein Überblick, warum der Arbeitnehmer trotz Rentenbezugs weiter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen muss. Wo die zeitlichen Grenzen sind und warum der Arbeitgeber auch über die Regelaltersgrenze seines Arbeitnehmers weiter Beiträge zahlen muss. Und warum es eine befristete Ausnahme für Arbeitgeber von dieser Beitragspflicht gibt?
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Warum Altersrentner weiter Arbeitslosenbeiträge zahlen müssen: Versicherungspflicht in der Arbeitslosenförderung
Wer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, ist nach §§ 24 und 25 SGB III versicherungspflichtig. Dies trifft auch für die Personen zu, die in einer Berufsausbildung stehen. Damit ist klar gestellt, dass eine Versicherungspflicht im SGB III- Der Arbeitslosenversicherung- am Tag des Beginns einer Beschäftigung entsteht.
Dieser Versicherungspflicht für den betroffenen Beschäftigten sind zeitlich Grenzen gesetzt. Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem diese Beschäftigten ihre individuelle Regelaltersgrenze vollenden. Da gelten diese Personen als sonstige versicherungsfreie Personen nach § 28 SGB III.
Warum Altersrentner weiter Arbeitslosenbeiträge zahlen müssen: Beitragspflicht der Arbeitnehmer auch als vorgezogene Altersrentner
Soweit sie die für sie maßgebende Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, unterliegen die arbeitenden vorgezogenen Altersrentner der „normalen“ Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je zur Hälfte die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, nach § 346 Absatz 1 SGB III. Die Zahlung der Beiträge aus einem Arbeitsentgelt wegen Beschäftigung erfolgt nach den Regelungen über die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach dem 4. Buch des Sozialgesetzbuches, § 348 Absatz 2 SGB III. Das heißt, dass der Arbeitgeber seinen Anteil und den Anteil des Arbeitnehmers am Beitragsaufkommen zur Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle abzuführen hat.
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Warum Altersrentner weiter Arbeitslosenbeiträge zahlen müssen: Beitragspflicht der Arbeitgebers keine Altersgrenze!
Muss mein Arbeitgeber auch dann für mich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen, wenn ich wegen Erreichens meiner individuellen Regelaltersgrenze als Arbeitnehmer versicherungsfrei bin?
Antwort: Ja!
Der Arbeitgeber muss für seine Beschäftigen auch dann Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen, die wegen Vollendung des für die Regelaltersgrenze im Sinne des SGB VI erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind. Sie tragen den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Und zwar zur dem halben Beitragssatz , wie als wenn der Arbeitnehmer weiter in der Arbeitslosenversicherung normal beitragspflichtig wäre. So steht es in § 346 SGB III geschrieben.
Arbeitgeber dennoch bis 2022 beitragsfrei
Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2021 wird die vorgenannte Grundregel zur Beitragspflicht der Arbeitgeber ausgesetzt. So steht es in § 346 Absatz 3 SGB III geschrieben. Dies soll heißen, dass wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt, der älter als die Regelaltersgrenze ist, für diesen bis zum 31.12.2021 keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen muss. Diese Beitragsfreistellung ist seit dem 01.01.2017 durch Artikel 4 des Flexirentengesetzes vom 08.12.2016 in den § 346 Absatz 3 SGB III eingeführt worden. Damit gilt diese Regelung für insgesamt 5 Jahre. Sie soll für Arbeitgeber einen Anreiz setzen, auch weiter über die Regelaltersgrenze hinaus Menschen sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen! Der Versicherte, der eine Regelaltersrente bezieht, würde im Falle der Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld beziehen.
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Warum Altersrentner weiter Arbeitslosenbeiträge zahlen müssen: Habe ich Anspruch auf ALG-1, wenn ich eine Altersrente beziehe?
Wenn ich schon als vorgezogener Altersrentner auf mein Bruttoeinkommen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahle, möchte ich doch wenigstens im Falle meiner Arbeitslosigkeit Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit haben? So denken viele Versicherte. Ob dies richtig ist? Ein Blick in das Gesetz gibt uns die Antwort.
Erhalte ich eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ruht mein Anspruch auf Arbeitslosengeld, so sagt es § 156 Absatz 1 Nummer 4 SGB III.
Dies gilt aber nicht, wenn ich eine Teilrente (Flexirente wegen Anrechnung Hinzuverdienst über 6.300€) erhalte. Dann habe ich nach dem § 156 Absatz 2 Nummer 3 a SGB III im zeitlich begrenzten Rahmen von 3 Kalendermonaten Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III. Aber auch nur dann, wenn mir für die letzten 6 Monate vor meiner Arbeitlosigkeit neben meiner Beschäftigung eine Teilrente zuerkannt wurde.
Fazit!
Arbeitnehmer, die neben der Beschäftigung eine vorgezogene Altersrente beziehen, sind neben dem Arbeitgeber beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Nur mit Erreichen der Regelaltersgrenze werden sie versicherungsfrei und müssen keine Beiträge mehr zahlen. Der Arbeitgeber muss auch darüber hinaus Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen, wenn er einen Arbeitnehmer beschäftigt, der die Regelaltersgrenze erreicht hat. Bis zum 31.12.2021 gilt für den Arbeitgeber eine zeitlich begrenzte Beitragsfreistellung, wenn er einen Mitarbeiter beschäftigt, der die Regelaltersgrenze erreicht hat!
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