Welche Einkommen werden nicht an die Grundrente angerechnet
Die Grundrente ist seit dem 01. Januar 2021 in Kraft getreten. Wer den Zuschlag an zusätzlichen Entgeltpunkten ( im Volksmund Grundrente genannt) erhält, muss sich unter Umständen noch Einkommen anrechnen lassen. Grundsätzlich ist das zu versteuernde Einkommen, dass Einkommen was an die Grundrente anzurechnen ist! Viele Berechtigte wollen aber wissen, welche Einkommen bei der Grundrente nicht angerechnet werden. Was anrechenbare Einkommen sind, können Sie hier nachlesen!
Welche Einkommen werden nicht an die Grundrente angerechnet? Die Antwort auf diese Frage ist für viele Rentenbeziehe, die hoffen, einen Grundrentenzuschlag ab dem 01.01.2021 oder später zu erhalten, wichtig. Klar ist, dass Einkommen an die Grundrente angerechnet wird. Bevor wir Ihnen sagen, welches Einkommen nicht an die Grundrente angerechnet wird, hier nochmals ein kleiner Überblick, was an die Grundrente für Einkommen anrechenbar ist!
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Welche Einkommen werden nicht an die Grundrente angerechnet: anrechenbares Einkommen an die Grundrente
Als anrechenbares Einkommen auf den zusätzlichen Rentenzuschlag nach § 97a SGB VI gilt:
- das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes,
- der steuerfreie Teil von Renten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie der nach § 19 Absatz 2 und § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes,
- der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen und
- die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese nicht bereits in dem Einkommen nach Nummer 1 enthalten sind; im Falle der Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes gilt als Einkommen ein Zehntel des Ertrags, längstens jedoch für zehn Jahre.
Welche Einkommen werden nicht an die Grundrente angerechnet: Begriff des zu versteuerndem Einkommens
Grundsätzlich wird nur das zu versteuernde Einkommen an die Grundrente angerechnet. Der Begriff zu versteuerndes Einkommen ist ein steuerrechtlicher Begriff!
Begriffserklärung zu versteuerndes Einkommen
Das zuversteuernde Einkommen ist der Gesamtbetrag aller der der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte. Diese Einkünfte sind vermindert bestimmte absetzbare Ausgaben, zb. um Sonderausgaben, außergewöhnliche Ausgaben und Freibeträge für Kinder! Näheres können Sie in diesem Beitrag von uns nachlesen!
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Für uns alle ist somit klar, dass nur das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Anteil der Rente und Kapitalerträge als anrechenbare Einkommen zählen.
Welche Einkommen werden nicht an die Grundrente angerechnet: Was ist kein zu versteuerndes Einkommen im Sinne der Einkommensanrechnung Grundrente
Grundsätzlich zählen steuerfreie Einkünfte ( ausser der steuerfreie Anteil der Rente) nicht als anrechenbare Einkommen nach § 97a SGB VI. Dazu zählen:
- Leistungen der Kranken-und gesetzlichen Unfallversicherung, Leistungen der Pflegeversicherung,
- ALG-1,
- Kurzarbeitergeld,
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, also Hartz-IV oder Grundsicherung im Alter,
- steuerfreie Trinkgelder,
- Entschädigungsleistungen aus der Opferentschädigung- zb. Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz,
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
- steuerfreie Kapitalerträge bis zu 801 € für Alleinstehende und 1602€ für Verheiratete,
- Rentenabfindungen bei Witwenrenten wegen Wiederheirat,
- pauschale Vergütungen aus Ehrenamt ( Stichwort Übungsleiterpauschale) ,
- Einkommen aus Minijobs, soweit diese der pauschalen Versteuerung unterliegen und
- der Grundrentenzuschlag ist von der Rentenversicherung vor der Einkommensanrechnung von der anzurechnenden Rente abzuziehen.
Kapitalerträge die der pauschalen Abgeltungssteuer unterliegen, werden auch nicht als anrechenbares zu versteuerndes Einkommen erfasst. Diese werden aber als als zu versteuernde Kapitalerträge bei der Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag erfasst!.
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Die Einkommensanrechnung an die Grundrente orientiert sich am geltenden Steuerrecht!
Welche Einkommen werden nicht an die Grundrente angerechnet
Streit ist vorprogrammiert. Die Deutsche Rentenversicherung ist an die Feststellungen der Finanzbehörden bei Datenabgleich des anrechenbares Einkommens an die Grundrente gebunden! Dennoch muss die DRV auch im Bereich des geltenden Steuerrechts beraten und aufklären. Um diese Aufgabe wird sie nicht herumkommen! Und genau diese hoheitliche Aufgabe wird Streit und Ärger verursachen! Denn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DRV sind qua Amt eigentlich nur im Rentenrecht aufklärungspflichtig.
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