Besteuerung von Altersrenten
Alterseinkünftegesetz, Doppelbesteuerung, Altersentlastungsbetrag, Freibetrag auf die Rente, Rentenbezugsmitteilung und viele andere Begriffe mehr. Für den betroffenen Rentner ein schwer durchschaubarer Dschungel von Paragrafen, Vorschriften, Besteuerungsrichtlinien, Ausnahmen und Gegenausnahmen. In unserer täglichen Praxis werden wir oft mit den Fragen zur Einkommenssteuer auf Altersrenten und Bezügen im Alter gefragt. Warum zum Beispiel eine Rente vor 2005 mit 50 Prozent steuerfrei ist, aber es dennoch zu einer Besteuerung kommen kann? Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de werden sich in verschiedenen Beiträgen zum Thema Rente und Steuern äußern und Tipps und Hinweise geben!
Die Besteuerung von Altersrenten ist komplex geregelt. Um überhaupt zu verstehen, was und warum die Rente im Alter versteuert wird, lohnt sich ein Blick in die Vergangenheit und eine Übersicht der geltenden Regelungen. Dabei streifen wir auch die allgemeinen Steuerfragen von Renten aus privaten Lebensversicherungen!
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Besteuerung von Altersrenten: Der Blick in die Vergangenheit
Bis zum 31.12.2004 wurde der Ertragsanteil der Rente versteuert. Was der Ertragsanteil ist, können Sie hier nachlesen. Dabei gab es eine Abhängigkeit vom Alter des Rentenbezugsberechtigten bei Rentenbeginn. Allgemein konnte man sagen, wer mit jungen Jahren eine Rente bezogen hat, hat einen hohen Anteil an der Versteuerung zu leisten. Im Schnitt lag der Anteil der Einkommenssteuer beim Ertragsanteil bei ca. 27 bis 35 Prozent.
Für Erwerbsunfähigkeitsrenten galt eine komplizierte Regelung nach § 55 Absatz 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung. Bis zum 31.12.2004 erfolgte die Besteuerung nach dem entsprechenden Ertragsanteil unter Verweis auf § 22 Einkommensteuergesetz. Hier ein Überblick über die gesetzlichen Regelungen in der Vergangenheit!
Besteuerung von Altersrenten: Renten aus privaten Lebensversicherungen
Versicherungsleistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen wurden bis zum 31.12.2004 steuerlich bevorzugt. Unter bestimmten Voraussetzungen konnten Auszahlungen steuerfrei sein.
Mit dem neuen Alterseinkünftegesetz ist dieses Steuerprivileg erheblich eingeschränkt worden. Auf Erträge aus Lebensversicherungsverträge, die nach dem 31.12.2004 geschlossen worden sind, müssen Steuern gezahlt werden. Unter bestimmten Bedingungen können seit 2005 Kapitallebensversicherungsverträge steuerliche Vergünstigungen erhalten. Diese sind:
- die Hälfte der Erträge wird nur besteuert, wenn die Leistungen nach einer Laufzeit von 12 Jahren und erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen,
- für nach dem 31.12.2011 geschlossene Verträge ist für eine hälftige Versteuerung die Vollendung des 62. Lebensjahres erforderlich
- Vertrag muss mindestens 12 Jahre bestanden haben
- Kapitalauszahlung darf nur nach dem 62. Lebensjahr erfolgen
- dann die Hälfte der Erträge steuerpflichtig!
Ein 67-Jähriger erhält 200.000 € aus einer privaten Rentenversicherung. Eingezahlt hat er insgesamt 100.000 €. Damit hat er einen Ertrag von 100.000 € erwirtschaftet. Von diesem Ertrag werden die Hälfte = 50.000€ zur Besteuerung herangezogen. Nehmen wir an, unser Versicherter hat einen persönlichen Steuersatz von 30 Prozent.
Folgende Steuern müsste er dann zahlen: 50.000 € x 30 % = 15.000 € Steuern.
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Aufgepasst ein Urteil aus der Praxis!
Das Steuerprivileg für vor 2005 abgeschlossene Verträge war ein großer Vorteil. Allerdings gilt diese Regelung nicht für alle Verträge. Dies musste eine Frau jetzt in einem Urteil erfahren. Sie hatte eine Rentenversicherung gegen Einmalzahlung abgeschlossen.
Sie sparte seit 1993 ca. 51.000 Euro in einer private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht an. 2006 wurde die Rente als Monatszahlung fällig. Sie entschied sich für die Einmalauszahlung in Höhe von 107.757 Euro. Davon waren ca. 54.000€ Zinsen. Auf diese Zinsen wollte das Finanzamt Steuern haben. Unsere Sparerin klagte vor dem hessischen Finanzgericht (Aktenzeichen: 11 K 2096/09) und verlor.
Das Finanzgericht sagte klar und deutlich, welche Lebensversicherungen und Rentenversicherung vom Steuerzugriff verschont bleiben. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sind nur steuerfrei, wenn sie zum einen:
- Regelmäßig bespart werden,
- Renten mit Einmalbetrag sind nur steuerfrei, wenn sie als Rente ausgezahlt werden,
- Eine Kombination zwischen Einmalzahlung und Kapitalwahlrecht fällt nicht unter die Steuerbefreiung,
Die Klägerin musste also die Zinsen als Ertrag auf die Auszahlung mit dem Finanzamt teilen, auch wenn diese irrtümlicherweise von einer Steuerfreiheit ausgegangen ist.
Bei Erträgen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen gelten Sonderregelungen nach § 20 EStG.
Berufsunfähigkeitsrenten die befristet sind, müssen als zeitlich befristete Leibrenten mit dem Ertragsteil nach § 55 Einkommensteuerdurchführungsverordnung versteuert werden. Als Faustformel gilt: Je kürzer die BU-Rentenzahlung ist, umso niedriger ist der Ertragssteueranteil.
Besteuerung von Altersrenten: 2005 Alterseinkünftegesetz
Das Alterseinkünftegesetz machte die ohnehin schon bestehenden Regelungen noch komplizierter.
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Generell muss immer bei privaten Renten und Lebensversicherungsverträgen der Abschluss des Vertrages im Auge behalten werden. Alles was vor dem 01.01.2005 (31.03.2005) abgeschlossen wurde, wird nach Altrecht beurteilt oder wenn die damaligen Bedingungen nicht vorliegen, zu mindestens nach neuen Steuervorschriften der §§ 20, 22 EStG.
Hier eine Übersicht über den Ertragssteueranteil bei Rentenbezug einer gesetzlichen Rente vor 2005!
Für gesetzliche Renten hat sich einiges geändert. Wer 2005 oder davor eine Rente bezog, wird mit einem Rentenanteil von 50 Prozent versteuert. Es gilt also nicht mehr das Lebensalter bei Beginn der Rente und der Ertragsanteil der Rente, sondern die nachgelagerte Besteuerung. Alles Wissenswerte zum Thema der nachgelagerten Besteuerung können Sie in unserem Renten-ABC nachlesen!
Für die Rentenanpassungsbeträge in der gesetzlichen Rente gilt die volle Besteuerung. Somit unterliegen Rentnerinnen und Rentner mit den Rentenanpassungsbeträgen aus Rentenerhöhungen grundsätzlich der vollen Besteuerung. Eine Ausnahme gibt es, wenn Renten eingestellt oder neuberechnet werden, kann es zu einer Änderung des zuvor festgestellten Besteuerungsanteils der Rente kommen.
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Fazit!
Die Regelungen zur Rentenbesteuerung sind rechtlich kompliziert und schwer verständlich. Noch komplexer wird es, wenn wir uns die rechtlichen Regelungen von Renten aus Lebensversicherungs- oder Rentenverträgen anschauen. In unserem nächsten Beitrag gehen wir auf die Berechnung des Steueranteils der gesetzlichen Rente ein und werden eine Steuerberechnung für unseren Rentner Max Mustermann anstellen.
Ja, ich möchte wissen, ob ich auf meine Altersrente Einkommenssteuer zahlen muss!
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