Burn-Out ist keine Berufskrankheit
Berufskrankheiten sind in dem Katalog der Berufskrankheitenverordnung niedergeschrieben (Berufskrankheitenverordnung = BKV). Dort finden sich für viele Bereiche Berufskrankheiten. So zum Beispiel Lungenkrankheiten durch Asbest oder Schwerhörigkeit am Arbeitsplatz, Stauberkrankungen der Atemwege durch Quarzstaub usw. Das bayerische LSG hatte sich in einem Gerichtsverfahren mit Urteil vom 27.04.2018 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob stressbedingte Erkrankungen Berufskrankheiten sein können.
Burn-Out ist keine Berufskrankheit, so ein Urteil des LSG Bayern vom 27.04.2018, Aktenzeichen: L 3 U 233/15. Gemeint ist nicht das Burn-out-Syndrom, sondern die Folgen aus einem Burn-Out. Damit stand dem Kläger kein Anspruch auf ein Verletztengeld oder Verletztenrente oder spezielle Ausgleichsleistungen nach der BKV zu.
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Burn-Out ist keine Berufskrankheit: Sachverhalt gekürzt!
Der Kläger, ein selbstständiger Versicherungsvermittler, klagte gegen seine Berufsgenossenschaft. Er war freiwillig in der Unfallversicherung versichert. Er vermittelt Versicherungen in verschiedenen Bereichen ( Leben-,Kranken-,Unfall-,Haftpflicht- und Kfz-Versicherungen).
Er meldete 2014 wegen schweren Depressionen und Neurasthenie ( Nervenschwäche, Erschöpfungsdepression mit ICD-10 Anerkennung) einen Verdacht auf eine Berufskrankheit. Diese Erkrankungen seien ausgelöst durch seine Tätigkeit, seine langen Arbeitszeiten, schwierige Kunden und seine Kollegen und weitere Gründe ausgelöst worden.
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Die Erkrankungen stehen nicht in der Liste der BKV. Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, welche Krankheitsbilder durch Stress verursacht würden und wer als Mensch davon besonders betroffen ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Versicherungsvermittler/Vertreter im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ein höheres Risiko berge, an Burn-Out/ Depressionen oder Nervenschwäche zu erkranken.
Die Klage in der ersten Instanz hatte keinen Erfolg. Eine Berufskrankheit und Entschädigung wurden abgelehnt.
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Burn-Out ist keine Berufskrankheit: Die Entscheidung des LSG
Das LSG wies die Berufung des Klägers ab. Zwei Sachverständigengutachten auf psychiatrischen und psychotherapeutischen Fachgebiet haben erbracht, dass keine Berufskrankheit im Sinne der Liste der Berufskrankheitenverordnung vorliegt. Es gibt keine Berufskrankheit aufgrund von Stress.
Es liegen auch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, eine sogenannte Wie-Berufskrankheit anzunehmen. Die Regelung im § 9 Absatz 2 SGB VII ist kein Auffangtatbestand und keine Härtefallklausel. Es müssen für die Annahme einer Wie-Berufskrankheit die Voraussetzungen für die Aufnahme in dieser Liste erfüllt sein. Es genügt nicht, wenn im Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer Krankheit sind, die nicht in der Berufskrankheitenliste enthalten ist. Bei Stress bedingten Erkrankungen fehle es, so das LSG in seiner Urteilsbegründung, an wissenschaftlichen Erkenntnissen. Viele Ursachen werden im Zusammenhang mit Depressionen wissenschaftlich diskutiert. Dass diese ausschlaggebend im beruflichen Bereich liege, ist allgemein wissenschaftlich nicht erwiesen ( noch nicht? Anmerkung des Verfassers des Beitrags). Es gibt keine „gruppentypische“ Risikoerhöhung der Versicherungsvermittler/Versicherungsfachwirte im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung.
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Damit hatte die Klage vor dem LSG keine Aussicht auf Erfolg! Sie wurde abgewiesen.
Fazit!
Wenn durch eine berufliche Tätigkeit eine Berufskrankheit verursacht wird (Listenerkrankung), dann haben die Versicherten Anspruch auf eine Rente oder Entschädigung. Im Zweifel bei Verlust der Tätigkeit und Erwerbsfähigkeit sogar noch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Nicht jede Erkrankung reicht dafür aus. Burn-Out bedingte Erkrankungen, wie Depressionen oder andere psychische Leiden fallen nicht darunter.
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