Die neue Zurechnungszeit II im Jahr 2018
Im Sondierungspapier der Sondierungsrunde der CDU/CSU und SPD ist ein Detail vereinbart worden, was die Neuregelungen für die Zurechnungszeit bei der EM-Rente, die seit dem 01.01.2018 gelten, wieder über den Haufen schmeißen könnte. Aber zum Positiven für die betroffenen Versicherten!
Die neue Zurechnungszeit II im Jahr 2018 bedeutet nichts anderes, als dass die GroKo vorhat, dass die Zurechnungszeit vom 62. Lebensjahr und 3 Kalendermonaten in einem Schritt auf das 65. Lebensjahr und 8 Kalendermonate angehoben wird. So steht es im Sondierungspapier unter der Überschrift: „Rente, Soziales, Gesundheit und Pflege“.
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Unter der Voraussetzung dass die große Koalition kommen wird, wäre dies für alle Neurentner ein großer Fortschritt und eine erhebliche finanzielle Aufwertung der Erwerbsminderungsrente. Die Zurechnungszeit würde dann um einen Schlag um 3 Jahre und 8 Kalendermonate ausgeweitet werden. Und zwar auf das 65. Lebensjahr und 8 Kalendermonate.
Die neue Zurechnungszeit II im Jahr 2018
Wörtlich heißt es im Sondierungspapier:
„ Wir wollen die Anhebung der Zurechnungszeiten beschleunigen, indem wir das jetzt vorgesehene Alter von 62 Jahren und drei Monaten in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate anheben. Danach wird die Zurechnungszeit in weiteren Monatsschritten entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das Alter 67 angehoben“.
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Die neue Zurechnungszeit II im Jahr 2018: Gilt sie auch für die Hinterbliebenenrente?
Hierzu steht nichts im Sondierungspapier. Wir gehen aber davon aus, dass diese Planungen auch für die Zurechnungszeit für die Hinterbliebenenrente gelten wird. Die Zurechnungszeit gilt nach den gesetzlichen Vorschriften nach § 59 SGB VI auch für die Hinterbliebenenrenten! Bei der stufenweisen Anhebung der Zurechnungszeit, wie sie seit dem 01.01.2018 gilt, ist die Hinterbliebenenrente nach dem Gesetzwortlaut mit erfasst. So steht es in § 253 a SGB VI. Wir hatten berichtet.
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Fazit
Kommt die neue Zurechnungszeit II im Jahr 2018 wirklich, so wäre vielen Neurentnerinnen und Rentnern, deren EM-Rente zu dem Gesetzeszeitpunkt beginnt, ein echter Segen und ein sozialer Fortschritt. Zu wünschen wäre aber auch, dass der Abschlag in der EM-Rente wegfallen würde, weil dieser ungerecht ist. Wer wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr arbeiten kann, wird mit dem Abschlag „doppelt“ bestraft.
Ja, ich möchte wissen, ob ich Anspruch auf eine EM-Rente und eine Unfallrente habe!
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