Wie wird die Zurechnungszeit berechnet
Am 04.12.2017 erreichte die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de die Frage eines Kunden, wie die Zurechnungszeit überhaupt berechnet wird. Der Kunde überlegt, ob er 2018 eine Erwerbsminderungsrente beantragen wird, weil er krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten kann. Kurz erläutert, was sich hinter der Zurechnungszeit verbirgt und wie diese Zeit berechnet wird.
Wie wird die Zurechnungszeit berechnet, wenn es um eine Erwerbsminderungsrente oder eine Hinterbliebenenrente geht. Wie viele Interessenten schon gehört haben, soll die Zurechnungszeit ab dem Jahr 2018 stufenweise bis zum Jahr 2024 auf das 65. Lebensjahr angehoben werden. Wissenswertes zum Thema der Rentenerhöhung -Erwerbsminderungsrente 2018 hier zum Nachlesen!
Wie wird die Zurechnungszeit berechnet: das Was und Wie der Zurechnungszeit
Was ist eigentlich die Zurechnungszeit? Die Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes den vom Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten hinzuzurechnen sind, wenn der Versicherte das 62. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, vergleich § 59 SGB Sozialgesetzbuch Nr.6.
Im Umkehrschluss ist heißt es somit, wer das 62. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbsminderungsrente erst danach beantragt, bekommt keine Zurechnungszeit anerkannt.
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Die Zurechnungszeit beginnt:
- bei der Erwerbsminderungsrente mit dem Eintritt der Erwerbsminderung,
- bei einer EM-Rente mit Wartezeit 20 Jahre, mit Beginn der Rente,
- bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod des Versicherten.
Beispiel:
Ein Versicherter am 30.09.1961 geboren, wird zum 30.04.2017 voll erwerbsgemindert. Einkünfte aus eigener Arbeit sind danach nicht mehr möglich. Seine Zurechnungszeit beginnt am 30.04.2017 und endet mit der Vollendung des 62. Lebensjahres, also am 29.09.2023. Unser Versicherter bekommt somit für 7 Jahre und 5 Monate = 89 Kalendermonate die Zurechnungszeit zugesprochen.
Wie wird die Zurechnungszeit berechnet: ab 2018 wird verlängert
Die Zurechnungszeit wird ab 2018 um 3 Monate verlängert. Dann 2019 wieder um 3 Monate auf 6 Monate und 2020 um 6 Monate auf 12 Monate Zurechnungszeit. Danach geht es 6 Monateschritten pro Jahr weiter, bis die 36 Kalendermonate 2024 erreicht sind, so steht es in § 253 a Sozialgesetzbuch Nr.6.
Bestandsrentner profitieren nicht!
Wer 2019 die Erwerbsminderungsrente beantragt, bekommt eine Zurechnungszeit von 62 Jahren und 6 Kalendermonaten zuerkannt. Die Erhöhung für 2020 spielt für ihn dann keine Rolle mehr.
Wie wird die Zurechnungszeit berechnet: die Berechnung in Entgeltpunkten!
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Die Zurechnungszeit ist eine beitragsfreie Zeit. Für diese Zeit zahlt der Versicherte keine eigenen Beiträge für die Rente.
Ist die Zurechnungszeit anerkannt, wird sich diese Zeit in aller Regel rentensteigernd auswirken. Dies erfolgt durch die sogenannte Gesamtleistungsbewertung. Beitragsfreie Zeiten erhalten den- kann auch begrenzt sein- Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt.
Der für den Gesamtleistungswert maßgebliche Zeitraum beginnt nach § 72 SBG VI mit Vollendung des 17. Lebensjahres und hört für den Fall einer Erwerbsminderungsrente am Tag nach dem Eintritt der Erwerbsminderung auf.
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Wie wird die Zurechnungszeit berechnet:
Unser Versicherter am 30.09.1969 geboren, wird am 30.09.2016 erwerbsgemindert. Er hat bis zum Eintritt seiner Erwerbsminderung 30 Entgeltpunkte erwirtschaftet. Der Gesamtleistungszeitraum liegt somit vom 30.09.1986 bis zum 01.10.2016.
Der Zeitraum der Gesamtleistungsbewertung beträgt somit 30 Jahre = 360 Kalendermonate.
Nach § 71 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Nr.6 errechnet sich der Gesamtleistungswert von beitragsfreien Zeiten an den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Unser Versicherter hat insgesamt in den 30 Jahren belegungsfähigen Zeitraum 30 Entgeltpunkte im Versicherungskonto gutgeschrieben. Das heißt für jedes Jahr 1 Entgeltpunkt oder pro Monat 0,0833 EP. Der Gesamtleistungswert beträgt hier pro Monat 0,0833 Entgeltpunkte.
Unser Versicherter vollendet am 30.09.2031 sein 62. Lebensjahr. Somit erhält er für die Zeit vom 30.09.2016 bis zur Vollendung seines 62. Lebensjahres = 15 Jahre Zurechnungszeit anerkannt. Oder 180 Kalendermonate.
Beispiel: stark vereinfacht!
Diese 180 Kalendermonate werden jetzt mit dem Gesamtleistungswert 0,0833 vervielfältigt. Das ergibt eine Summe von 180 x 0,0833 EP = 14,994 Entgeltpunkte. Diese werden auf 15 EP aufgerundet.
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Somit erhält unser Versicherter für die 15 Jahre beitragsfreie Zurechnungszeit insgesamt noch 15 Entgeltpunkte zu seinem schon 30 Entgeltpunkten gutgeschrieben. Beispiel ganz stark vereinfacht (ohne Berücksichtigung von anderen rentenrechtlichen Zeiten die in der Gesamtleistungsbewertung eine Rolle spielen können).
Wie wird die Zurechnungszeit berechnet: Berechnung der EM-Rente
Die Entgeltpunkte stehen somit fest = 45 EP.
Unser Versicherter ist zum Zeitpunkt der Erwerbsminderungsrente 47 Jahre alt. Er erhält damit auf seine Rente einen Abschlag von 10,8%. So steht es im § 77 Absatz 2 Nr. 3 SGB VI geschrieben. Geht unser Versicherter vor Vollendung des 65. Lebensjahres in die EM-Rente, so bekommt er Abschläge in der Rente. Dabei ist jeder Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres mit 0,3 % abzuziehen. Beginn der Rechnung ist die Vollendung des 62. Lebensjahres. Er bekommt vom 47. Lebensjahr bis zum 62. Lebensjahr die Zurechnungszeit zuerkannt.
In besonderen Fällen kann sich ein anderer Zeitraum ergeben, wenn der Versicherte schon 40 Jahre Wartezeiten nach dem § 77 Absatz 4 SGB VI erreicht. Dann kann es sogar so sein, dass der Betroffene mit Erreichen des 63. Lebensjahres keine Abschläge bei einer Erwerbsminderungsrente erhält.
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Somit erhält unser Versicherter für 36 Kalendermonate einen Abschlag von 10,8%. Jetzt kommt die allgemein bekannte Rentenformel ins Spiel. Der
45 EP x 10,8% x 1,0 x 31,03 € = 1.245,54 € Brutto monatliche Erwerbsminderungsrente.
Wie wird die Zurechnungszeit berechnet: 2018 gibt es 3 Monate mehr
Angenommen die EM-Rente beginnt bei unserem Fallbeispiel im Jahr 2018. So wird die Zurechnungszeit für ihn bis zum 31.12.2031 berechnet. Oder 15 Jahre und 3 Monate= 183 Kalendermonate. Dafür bekommt er jetzt 15,2440 EP. In der Summe also 45,2440 EP.
Die Rente erhöht sich auf 1252,59 € (45,2440 x 10,8% x 31,03€). Im Vergleich zu EM-Rente 2017 bringen dem Versicherten die 3 Monate mehr Zurechnungszeit 7,05 € mehr monatliche Rente.
Fazit!
Die Rentenformel ist nur ein kleiner Teil der Rentenberechnung. Meistens der letzte Teil. Die Rente wirklich zu berechnen, ist ein mit vielen juristischen Fallstricken verbunden. Unser Fallbeispiel ist vereinfacht, aber schon schwierig genug, nachzuvollziehen. Wer Lust hat, kann seinen Taschenrechner in die Hand nehmen. Wir rechnen ebenfalls für Sie. Damit Ihre Rente stimmt.
Ja, ich möchte wissen, ob meine Rente stimmt
Autorin des Beitrages
Nadja Kirschner
Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.