Höhere Altersrente dank vorheriger Erwerbsminderungsrente
Dieser Fall aus der Rentenberatungspraxis von rentenbescheid24.de ist nichts für schwache Nerven. Im Kern ging es um die Dauerbrenner im Rentenrecht „Wechsel von einer Rente zu einer anderen Rente, Rentenabschlag in der EM-Rente, die neue Zurechnungszeit ab 2019 und den Besitzschutz“ aus persönlichen Entgeltpunkten der EM-Rente die als „Vorrente“ vor der Altersrente berechnet waren. Das Ergebnis: rund 240€ Brutto mehr monatlich an Altersrente! Dank der Besitzschutzregelungen im SGB VI, der neuen Zurechnungszeit ab 2019! Obwohl für die nach der EM-Rente beantragten Altersrente persönlichen Entgeltpunkte deutlich niedriger waren, als bei der Rente für Erwerbsminderung! Die Rentenberater von rentenbescheid24.de mussten dabei den § 34 Absatz 4 SGB VI noch im Auge behalten.
Höhere Altersrente dank vorheriger Erwerbsminderungsrente! Kurz und knapp das Ergebnis der Tätigkeit der Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de. Mit glücklichen Ausgang für unseren Kunden und 240€ mehr monatlicher Rente!
Höhere Altersrente dank vorheriger Erwerbsminderungsrente: Unser Auftrag! Sachverhalt leicht verändert!
Anfang Januar 2020 wurde rentenbescheid24.de beauftragt, eine EM-Rente für einen Kunden zu beantragen. Nach dem Austausch der ersten Daten und Informationen beantragten wir eine Rente für Erwerbsminderung. Unser Mandant hatte auch eine Schwerbehinderung und war 1958 geboren. In einer Rentenauskunft aus dem Jahr 2019 seiner Rentenversicherung stand geschrieben, dass unser Mandant mit einem Leistungsfall 10- 2019 eine volle Rente wegen Erwerbsminderung von rund 2.600€ Brutto zu erwarten hat! Seine Regelaltersrente würde mit Stand 2019 rund 2350€ Brutto betragen, wenn er ohne weitere Einzahlungen im Jahr 2024 die Regelaltersrente erreichen würde. Zum Zeitpunkt der Beauftragung bezog unser Mandant Arbeitslosengeld, welches Ende August 2021 auslief.
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Da nicht sicher war, ob es mit der EM-Rente klappen würde, beantragten wir mit der EM-Rente gleichzeitig ab dem 01.09.2020 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Um es kurz zu machen, diese Rente wurde erst rückwirkend mit Rentenbescheid vom 01.04.2021 und zugestellt am 09.04.2021 bewilligt. Beginn der Altersrente ist der 01.09.2020. Für unseren Mandanten bedeutete dies auch eine Nachzahlung von Rentenleistung in Höhe von gut 18.000€. Diese Nachzahlung wird aber laut Bescheid noch nicht ausgezahlt, weil die DRV noch etwas verrechnen muss. Mit was, dass sagen wir Ihnen weiter unten im Beitrag.
Höhere Altersrente dank vorheriger Erwerbsminderungsrente: EM-Rente wurde bewilligt!
Im Oktober 2020 kam dann die Nachricht. Unser Mandant erhält rückwirkend zum 01.04.2020 eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt. Als Dauerrente bis zur Regelaltersgrenze. Aber nicht als volle Rente wegen Erwerbsminderung, sondern als teilweise EM-Rente. Grundlage der Berechnung der teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung waren 81,5555 Entgeltpunkte. In diesen Entgeltpunkten waren auch als beitragsfreie Zeiten die neue Zurechnungszeit (2019) die für unseren Kunden gilt. Weiterhin wurden diese Entgeltpunkte mit einem Zugangsfaktor von 0,942 ( Abschlag 5,8%) vervielfältigt. Die Höhe der monatlichen teilweisen EM-Rente berechnete sich somit aus persönlichen Entgeltpunkten von 76,8253. Dies ergab unter Anwendung der Rentenformel monatlich ab dem 01.04.2020 eine EM-Rente von: 1.269,54€ Brutto (76,8253 x 0,5 x 33,05€). Weil es am 01.07.2020 eine starke Rentenerhöhung gab, wurde die Rente ab dem 01.07.2020 neu berechnet: 76,8253 x 0,5 x 34,19 = 1.312,18€ Monatsrente Brutto.
Gegen den Rentenbescheid zur Bewilligung der teilweisen EM-Rente haben wir im Auftrag unseres Mandanten Widerspruch eingelegt. Er wollte ab dem 01.09.2020 die volle EM-Rente bewilligt haben. Der Widerspruch wurde abgewiesen, so dass wir am 08.04.2021 Klage beim Sozialgericht Duisburg einlegten, aber nur fristwahrend. Denn was wir zum Zeitpunkt der Klage nicht ahnten, wie die Altersrente zum Zeitpunkt der Zustellung einen Tag später aussah. Mit einer dicken Überraschung für unseren Kunden!
Höhere Altersrente dank vorheriger Erwerbsminderungsrente: Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Besitzschutz ab dem 01.09.2020
Warum die DRV die Altersrente erst so spät nach Rentenantrag zum 01.09.2020 bewilligte, konnten wir nicht nachvollziehen. Wir mussten mehrmals mahnen. Aber der Bescheid kam.
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Grundlage der Höhe der monatlichen Rente der Altersrente ab dem 01.09.2020 waren nicht deren ausgerechneten persönliche Entgeltpunkte von 69,8253, sondern wegen der Regelung des § 88 SGB VI die aus der vorhergehenden EM-Rente ausgerechneten persönlichen Entgeltpunkte von 76,8253.
Die persönlichen Entgeltpunkte für die Altersrente berechneten sich aus der Hälfte der für die volle EM-Rente mit dem Zugangsfaktor 0,942 ausgerechneten Entgeltpunkte (81,5555 ./.2 = 40,7777 x 0,942 = 38,4125 pEP und dem Teil der Entgeltpunkte für die Altersrente in Höhe von 31,4128 peP. In diesen 31,4128 pEP steckt auch der Zugangsfaktor von 0,922. Unser Mandant hat die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum 01.09.2020 vorzeitig vor dem regulären Beginn in Anspruch genommen. Daher bekommt er einen Abschlag von 7,8%.
Insgesamt würde die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für unseren Kunden – ohne Besitzschutz der vorherigen EM-Rente- mit 69,8253 pEP und dem Rentenwert 34,19€ monatlich 2.387,32 € Brutto ergeben.
Höhere Altersrente dank vorheriger Erwerbsminderungsrente: Altersrente Dank Besitzschutz deutlich höher
Im Vergleich zur Höhe der prognostizierten EM-Rente aus der Rentenauskunft 2019 war die aus eigenen Entgeltpunkten berechnete Altersrente mit 2.397,32€ deutlich niedriger. Was aber unser Kunde nicht wissen kann. Die Deutsche Rentenversicherung musste die höheren persönlichen Entgeltpunkte aus der teilweisen EM-Rente vom 01.04.2020 als Grundlage der Berechnung der monatlichen Altersrente machen. Und damit auf Basis der 76,8253 pEP.
Das Gesetz schreibt folgendes im § 88 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6 vor: „Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.“
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen begann am 01.09.2020. Damit innerhalb des Zeitraumes von 24 Kalendermonaten nach dem Beginn der teilweisen EM-Rente! Wie schon erläutert, die teilweise EM-Rente wurde ab dem 01.04.2020 bewilligt.
Damit gelten für die Höhe der monatlichen Altersrente für schwerbehinderte Menschen für unseren Mandanten nicht die 69,8253 pEP, sondern besitzgeschützt die 76,8253 persönlichen Entgeltpunkte aus der vorhergehenden Rente wegen Erwerbsminderung.
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Und zwar betrifft der Besitzschutz die vollen persönlichen Entgeltpunkte aus der bewilligten EM-Rente. § 88 SGB VI macht keinen Unterschied ob sich um eine teilweise oder volle EM-Rente handelte. Denn Grundlage der Berechnung der monatlichen Rente sind erst die zuvor ausgerechneten persönlichen Entgeltpunkte. Diese dann mit der Rentenformel die monatliche Rente ausmachen.
Besitzschutz aus § 88 Absatz 1 Satz 2 SGB VI erfasst immer die vollen persönlichen Entgeltpunkte
Höhere Altersrente dank vorheriger Erwerbsminderungsrente
Unser Mandant war über die Höhe der Altersrente sehr überrascht. Im Ergebnis fast sogar genauso hoch, die eine volle EM-Rente! Dank Besitzschutz hat unser Mandant monatlich rund 240€ Brutto mehr Rente! Im Ergebnis defacto die gleiche monatliche Rente, als wenn er schon ab dem 01.04.2020 die volle EM-Rente bezogen hätte. Bezogen auf ein Lebensalter bis zum 80. Lebensjahr kassiert unser Kunde rund 51.840€ mehr an Rente! Die Klage wegen voller Erwerbsminderung macht daher für unseren Mandanten keinen Sinn mehr. Das Klageverfahren wird beendet!
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