Rente 2019: Wichtige Änderungen für die Altersrente
2019 wird in der Rente ein spannendes Jahr. Zum 01.01.2019 um 0.00 Uhr tritt das neue Rentenpaket 2019 in Kraft. Die Mütterrente 2 und die neue Zurechnungszeit zur Erwerbsminderungsrente kommen. Wissenswertes hier zum Nachlesen! Daneben gibt es viele andere Änderungen im Rentenrecht. Verbesserungen im Midi-Job, die doppelte Haltelinie und die Anhebung der Regelaltersgrenze. Möglicherweise auch im Jahr 2019 die Grundrente!
Rente 2019:Wichtige Änderungen für die Altersrente und andere Bereiche des Sozialrechts!
Anhebung der Regelaltersgrenze
Die Rente 2019 bringt Änderungen in der Rente. Jedes Jahr ändert sich die Regelaltersgrenze. 2019 steigt sie auf 65 Jahre und 8 Monate, für Versicherte die 1954 geboren sind und 2019 in die Regelaltersrente gehen. 2031 ist das Jahr, in dem die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht wird. Wer 1964 geboren ist, kann nur mit Erreichen des 67. Lebensjahres in die Regelaltersrente gehen. Es reichen für diese Altersrente 5 Wartejahre aus.
Rente mit 63 auch 2019 möglich!
Die Geburtsjahrgänge 1956 können ab dem 01.01.2019 mit 63 Jahren vorzeitig in Rente gehen. Dies mit meist mit Abschlägen. Einige Vertrauensschutztatbestände für einen vorzeitigeren Rentenzugang für schwerbehinderte Menschen sind ab dem Geburtsjahrgang 1955 weggefallen.
Rentenabschläge zurückkaufen!
Wer mit glatt 63 Jahren in Rente gehen will und Abschläge in der Rente hat, kann diese Abschläge zurückkaufen. Die Neuregelungen der Flexirente und des § 187 a SGB VI machen es möglich!
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Der Rentenbeitrag bleibt 2019 stabil!
Der Rentenbeitrag in der gesetzlichen Rente bleibt 2019 stabil. Es wird aber in der Zukunft damit gerechnet, dass der Rentenbeitrag ansteigen wird. Die Alterung der Gesellschaft schlägt voll zu. Spätestens ab 2025 wird auch mit einem massiven Anstieg von Rentenzugängen gerechnet, die von ihrer Rente ohne Zusatzleistungen des Staates nicht mehr leben können!
Die Bezugsgröße steigt 2019
Die Bezugsgröße steigt ab dem 01.01. 2019 von 3.115 € im Westen und im Osten 2.870 € auf . Die Bezugsgröße ist eine Rechengröße für die Sozialversicherung und Rente!
Die nächste Rentenerhöhung kommt 2019
Wie schon berichtet, wird es ab dem 01.07. 2019 eine neue Rentenerhöhung in West und Ost geben. Auf Grund der guten Konjunkturlage und der stark gestiegenen Löhne in West und Ost ist eine Rentenerhöhung von 3 oder sogar mehr Prozent möglich. Genaues erfahren wir im Frühjahr 2019. Damit steigen auch die aktuellen Rentenwerte! Im Bundesgebiet West liegen die aktuellen Rentenwerte seit dem 01.07.2018 bei 32,03 € West und Ost= 30,69 € pro Entgeltpunkt.
Die aktuellen Rentenwerte sind bei der Berechnung der Rente ein wichtiger Faktor.
Die Rentenangleichung Ost an West geht in die zweite Runde!
Ab dem 0.1 Juli 2019 geht die Rentenangleichung Ost an West in die zweite Runde. Wir hatten in unserem Beitrag über die 3 Rentengesetze hiervon berichtet. Die ostdeutschen Bestandsrentner werden von der Rentenangleichung sicher mehr profitieren, als die späteren Zugangsrentner. Im gleichen Maße, wie die Rente angeglichen wird, sinkt auch der Umwertungsfaktor zur Höherbewertung der ostdeutschen Einkommen zur Rente.
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Anhebung der Altersgrenzen ab 2019 bei der abschlagsfreien Altersrente ab dem 63.Lebensjahr
Wer zum Geburtsjahrgang 1955 gehört, kann im Jahr 2019 mit Erreichen des Lebensalters von 63 Jahren und 6 Kalendermonaten abschlagsfrei in die Rente gehen. Wer zu Beginn des Jahres 1955 bis zum Beginn Juni 1955 geboren war, kann noch 2018 in diese abschlagsfreie Rente gehen.
Anton ist am 01.06.1955 geboren. Er hat 45 Jahre Wartezeiten erreicht. Er will vorzeitig ohne Abschlag in Rente gehen!
Anton erreicht seine Altersrente zum 01.12.2018.
Fallabwandlung!
Anton ist am 02.06.1955 geboren. Anton vollendet am 02.12.2018 das 63. Lebensjahr und 6 Kalendermonate. Damit beginnt seine Rente erst am 01.01.2019, § 99 SGB VI.
Wer nach dem 02.06. 1955 geboren ist, kann erst zu Beginn 2019 in diese vorzeitige Rente gehen. Für die Geburtsjahrgänge 1956 steigt das Eintrittsalter für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte auf das 63. Lebensjahr und 8 Kalendermonate an. Der Versicherte benötigt 45 Jahre Wartezeit als Voraussetzung für die Rente.
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Wissenswertes zu der Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Sie hier nachlesen!
Kurz für das Gedächtnis!
Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt seit dem 01.07. 2014 mit dem großen RV-Leistungsverbesserungsgesetz ab dem 63. Lebensjahr. Bis zum Geburtsjahrgang 1952 direkt ab dem 63. Lebensjahr. Für diejenigen Versicherten die nach 1953 geboren sind, steigt jedes Jahr späteren Geburtsjahrgang die Altersgrenze stufenweise um 2 Kalendermonate an.
Die Geburtsjahrgänge ab 1964 können dann 2029 mit glatt 65 Jahren in diese vorgezogene Altersrente gehen. Dann gilt die Regelung, wie sie schon seit 2012 bestanden hat.
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Erwerbsminderungsrente und Zurechnungszeit ab 2019
Mit dem neuen Rentenpaket 2019 wurde die Zurechnungszeit vom 62. Lebensjahr und 3 Kalendermonate auf einem Schlag ab dem 01. 01. 2019 auf das 65. Lebensjahr und 8 Kalendermonate angehoben. Das alte Stufenmodell welches bis zum 31.12.2018 galt wurde abgelöst. Möglich machte es das neue Rentenpaket 2019. Die alten Regelungen wurden durch das EM-Rentenleistungsverbesserungsgesetz aus dem Juli 2017 möglich. Wir hatten berichtet (3 Rentengesetze). Die neuen Regelungen gelten ausschließlich für EM-Renten die ab dem 01.01.2019 beginnen. Nicht für bestehende EM-Renten.
Rechnerische Verbesserung der EM-Rente neben der Zurechnungszeit
Hat der Versicherte in der Zeit des Rentenantrages bis zur Bewilligung Arbeitslosengeld 1 oder Krankengeld bezogen, so gilt die Zurechnungszeit für diese Zeit als Anrechnungszeit. Der sogenannte Anrechnungsausschluss durch die Deutsche Rentenversicherung ist seit dem 22.07.2017 weggefallen, § 309 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Nr. 6. Dafür kann es Zuschläge an Entgeltpunkten geben. So verlangt es das Gesetz. Vorher nachprüfen und gegebenenfalls berechnen lassen.
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Die neue Jahresarbeitsentgeltsgrenze für die gesetzliche Krankenkasse 2019
Für das Jahr 2019 gilt es eine neue Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 60.900 €. Diese Grenze gilt bundeseinheitlich. Daneben gibt es eine neue Beitragsbemessungsgrenze in der GKV in Höhe von 52.200€. Bis zu dieser Jahresverdienstgrenze müssen Beiträge in die GKV abgeführt werden.
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Höherer Freibetrag bei der Grundsicherung
Wer für seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillige Beiträgen zahlte, hat in der Grundsicherung (SGB XII) ab 2019 einen höheren Freibetrag. Statt 208 Euro werden jetzt 212 Euro Rente nicht mehr an die Grundsicherung angerechnet. Dies gilt auch für Witwen-und Witwerrenten.
Verpflichtung von Zuschüssen der Arbeitgeber zur BAV
Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz ist seit Januar 2018 in Kraft. Zum 01.01.2019 greift die Vorgabe, dass der Arbeitgeber bei Neuabschlüssen in der betrieblichen Altersversorgung mit Entgeltumwandlung seine eingesparten Sozialabgaben von bis zu 15 Prozent dem Arbeitnehmer zukommen lassen muss. Bei bereits vor 2019 vereinbarten Entgeltumwandlungen gilt die Verpflichtung ab dem Jahr 2022.
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt um 0,5 Prozentpunkte
Die Bundesagentur für Arbeit hat hohe Rücklagen gebildet. Der Konjunkturlokomotive Deutschland sei Dank. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird um 0,5 Prozentpunkte gesenkt, davon befristet bis Ende 2022 aber 0,1 Prozentpunkte. Auch die Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden angepasst.
Renten der DDR - Intelligenzrente
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Neu geregelt ist ab 2019 der Anspruch aus der sogenannten Brückenteilzeit. Der Mindestlohns wird auf 9,19 Euro brutto je Stunde angehoben. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab kommenden Jahr 83,70 Euro monatlich
Unbegrenzter Hinzuverdienst
Bei einer Regelaltersrente gibt es keine Einkommensanrechnung mehr!
Hörbotschaft zum Artikel
– Rente 2019: Änderungen in der Rente 2019 und vieles mehr! –
Länger Arbeiten für die Rente soll sich 2019 lohnen!
Wer über die Regelaltersgrenze weiter arbeitet, kann dann eigene Beiträge zur Rente bezahlen. Daneben zahlt der Arbeitgeber in diesem Modell auch in die Rentenkasse ein. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, dass sein Verdienst weiter rentenversicherungspflichtig sein soll. Dann wirkt sich der gezahlte Rentenbeitrag weiter auf die spätere Rente erhöhend aus.
Eine Beitragspflicht war bis zum 31.12.2016 beim Weiterarbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus nicht vorgesehen. Nur der Arbeitgeber zahlte ein, aber ohne finanziellen Vorteil für den Rentner.
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Wie jedes Jahr: Beitragsbemessungsgrenze 2019 wird angehoben!
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung steigt auch 2019 wieder. Details und Wissenswertes zum Thema der Beitragsbemessungsgrenzen können Sie in unserem Renten-ABC nachlesen!
Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Jahresentgeltgrenze, für die in der Rentenversicherung Beiträge abgeführt werden müssen. Wird darüber hinaus verdient, werden keine Beiträge mehr abgeführt. Die Beitragshöhe beträgt zurzeit 18,6 Prozent. 2019 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rente und in der Arbeitslosenversicherung in:
- West = 80.400€
- Ost = 73.800€.
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Die Zahlen in der freiwilligen Versicherung 2019
Wer nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, kann in Deutschland ab dem 16.Lebensjahr freiwillige Beiträge zur Rente zahlen. Bis 2016 galt, wer eine vorzeitige volle Altersrente bezog, konnte keine freiwilligen Beiträge mehr zur Rente zahlen. Seit 2017 ist diese Regelung Dank der Flexirente geändert worden. Wer eine vorzeitige Altersvollrente vor der Regelaltersrente bezieht, kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Rentenbeiträge einzahlen. Es kann sich auch aus steuerlichen Gründen lohnen. Daneben steigt die spätere Regelaltersrente an. In der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rente gibt es den Mindestbeitrag und den Höchstbeitrag.
Der Mindestbeitrag sinkt bundeseinheitlich 2018 auf 83,70€ monatlich. Der Höchstbeitrag steigt auf 1.209,00€ monatlich, von ehemals 1.187,45€
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Der Steuerfreibetrag zur Rente ändert sich 2019!
Wer 2019 in Rente geht muss 78 Prozent seiner Rente versteuern. 2020 sind es schon 80 Prozent. Ab 2019 gilt bundeseinheitlich ein steuerlicher Grundfreibetrag von 9.168€ für Ledige und für Verheiratete in der gemeinsamen Steuerveranlagung von 18.336€.
Bis zum 31.12.2018 sind 24 Prozent der gesetzlichen Rente generell steuerfrei. Werden die Renten jährlich angepasst, ist der Anpassungsteil an der neuen Rente gegebenenfalls steuerlich zu berücksichtigen. Und zwar in voller Höhe des Rentenanpassungsbetrages!
Hälftige Übernahme des Zusatzbeitrages zur KV
Ab 2019 übernimmt die deutsche Rentenversicherung den halben Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Nähere Informationen zum Zusatzbeitrag ab 2019 können Sie hier nachlesen!
Rentenanwartschaften für Pflege steigen ab 2019
Ab 2017 wurden neue Pflegegrade in der Pflegeversicherung eingeführt. Diese ersetzen die alten Pflegestufen.
Wer einen nahen Angehörigen nicht erwerbsmäßig pflegt, bekommt auch nach alter Rechtlage Rentenpunkte in seinem Versicherungskonto gutgeschrieben. Ab Januar 2017 erhöhen sich somit die Rentenpunkte bei Pflege naher Angehöriger. Denn die Rentenversicherungspflicht in der Pflege beginnt ab 2017 schon bei 10 Stunden wöchentlich, wenn man eine Pflegeperson ab Pflegegrad 2 pflegt. Oder man pflegt mehrere pflegebedürftige Personen. Die 10 Stunden Pflegeaufwand müssen mindestens auf 2 Tage in der Woche verteilt sein.
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Was sich nicht ändert, ist, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden neben der Pflege berufstätig sein darf und die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet. Der Aufwand der Pflege wird durch die Pflegekasse/ Krankenkasse eingeschätzt. Wissenswertes zur Aufwertung der Rente zur Pflege können Sie hier nachlesen!
2019 soll es die neue Grundrente geben!
Die Rente im Jahr 2019 soll auch etwas für Menschen bringen, die bisher wenig für ihre Rente machen konnten, weil sie Geringverdiener sind. Viele Menschen können trotz Arbeit von ihrer Rente im Alter nicht leben. Das allgemeine Rentenniveau sinkt. Es wird befürchtet, dass viele Millionen Rentner in Zukunft von ihren Altersbezügen nicht mehr leben können. Die Altersarmut droht. Hubertus Heil kündigte Mitte 2018 an, dass er 2019 die Grundrente einführen will. So sei es im Koalitionsvertrag vereinbart.
Die SPD und die CDU ringen um eine Grundrente nach den Vorstellungen des Bundesministers Hubertus Heil oder einer solidarischen Lebensleistungsrente. Wir werden weiter über dieses wichtige Thema berichten!
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Eine Bürgerversicherung für alle ab 2019?
Geht es nach der SPD soll eine Bürgerversicherung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung kommen. Darin sollen in verschiedenen Konstellationen alle Bürger der Bundesrepublik einheitlich krankenversichert werden. Die Diskussionen über diese „neue“ Versicherung sind im vollen Gange. Aus Sicht vieler Betroffener, die im Alter die Beiträge zur privaten Krankenkasse nicht mehr zahlen können, möglicherweise eine gute Lösung. Wir haben 2018 eine Initiative www.krankenkasse-wechsel-dich.de ins Leben gerufen. Auf dieser Internetseite können Sie sich rund um das Thema eines Wechsels aus der PKV in die GKV informieren. Generell lässt sich sagen, dass ein Wechsel auch für über 55- Jährige möglich ist. Die Rechtslage lässt in verschiedenen Fallkonstellationen einen Wechsel zu. Aber unter schweren Bedingungen als wenn jemand unter 55. Jahre alt ist.
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Unser Fazit!
Viele Zahlen und Fakten zur Rente im Jahr 2019. Der Teufel steckt wie immer im Detail. Es sind wieder echte Verbesserungen für die Rentnerinnen und Rentner zu erwarten. So auch für die Rentner, die wegen Krankheit vorzeitig in Rente gehen müssen. Auch die Versicherten können von besseren Leistungen profitieren. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de wünschen ein gesundes neues Jahr 2019!
Ja, ich möchte mit dem neuen Sorglos-Paket “ 1+1 “ sorgenfrei 2019 in meine Rente gehen!
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