Erwerbsminderungs-Rente durch Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen
Ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Rahmen des Rechts der Erwerbsminderungsrente. Stößt dieses Urteil eine neue rechtliche Dimension im Recht der Erwerbsminderungsrente auf? Es geht um die Frage, ob bei noch vorhandenen zeitlich ausreichenden Leistungsvermögen, dennoch eine Erwerbsminderungsrente beansprucht werden kann, die sich durch die größere Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen ergibt. Das LSG Berlin-Brandenburg stößt mit seinem Urteil vom 12.07.2018 eine interessante Rechtsfrage an, die seit dem 11.09.2018 als Revision beim Bundessozialgericht anhängig ist, Aktenzeichen B 13 R 7/18 R.
Die Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen bei einem Versicherten führt in der Regel nicht dazu, dass die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet ist, dem Versicherten für die Frage der Verwertbarkeit seiner Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Verweisungsberuf zu benennen.
Sorglos-Paket „Erwerbsminderungsrente“
Rund um Sorglos-Paket „EM-Rente“
- Erwerbsminderungsrente ohne Stress
- Ausführlich geplant vom Rentenberater
- Paket hier direkt buchen!
Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen: Allgemeine Rechtslage
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, auf die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht abzustellen.
Die Frage, ob übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vorliegen ist, ist eine zu prüfenden Rechtsfrage. Diese muss im Rahmen der beantragten EM-Rente immer dann durch den Rentenversicherungsträger im Einzelfall geprüft werden, wenn der Versicherte trotz vollschichtigen (Rest) Leistungsvermögens der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist, weil er mit seinem bestehenden Erkrankungen und Behinderungen keine Erwerbstätigkeit mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann.
Unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes werden alle Faktoren verstanden, die für das Arbeitsverhältnis wesentlich sind:
- Dauer der Arbeitszeit,
- Verteilung der Arbeitszeiten,
- Pausenzeiten, Urlaubsregelungen,
- Arbeitsschutzvorschriften,
- Gesetzliche und tarifliche Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis.
Die Bedingungen sind üblich, wenn sie:
- Nicht nur im Einzel-oder Ausnahmefällen anzutreffen sind,
- Einen bestimmten nennenswerten Umfang haben,
Der allgemeine Arbeitsmarkt erfasst alle denkbaren Tätigkeiten, für die es faktisch ein Angebot gibt. Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst nur den ersten Arbeitsmarkt.
aus der PKV in die GKV wechseln
Wechselcheck - ab in die GKV
- kostenloser Check, ob Sie wechseln können
- endlich aus der PKV in die GKV wechseln
- Wechselmöglichkeiten erfahren
Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen: Revisionsfrage beim BSG
„ Kann bei einem quantitativ noch ausreichenden Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich auch ein größere Summierung –gewöhnlicher Leistungseinschränkungen– dazu führen, dass der Rentenversicherungsträger verpflichtet ist, eine Tätigkeit zu benennen, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, weil der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, dass ihm verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten.“
Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen: gewöhnliche Leistungseinschränkungen
Gewöhnliche qualitative Leistungseinschränkungen sind:
Der Versicherte kann nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten, aber nur unter folgenden Einschränkungen:
- Im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen,
- Nicht überwiegend Gehen, nicht überwiegend stehend
- Die auch überwiegend sitzend verrichtet werden können,
- Die auch überwiegend sitzend verrichtet werden sollten,
- Arbeiten unter Einfluss von Hitze, Kälte, Nässe und Zugluft sowie starken Temperaturschwankungen sollten vermieden werden,
- Arbeiten unter Einfluss von Staub oder Allergenen Reizstoffen und Feuchtigkeit können nicht mehr verrichtet werden,
- Arbeiten unter Einfluss von Ganzkörpervibrationen, gerüstarbeiten, Steigen, Klettern, mit überwiegendem oder ständigen Knien, Kriechen oder Hocken sind ausgeschlossen oder nicht mehr abzufordern,
- Arbeiten mit ständigen oder überwiegenden Bücken oder ständiger Überkopfarbeit,
Beratung "Erwerbsminderungsrente"
Ansprüche bei Krankheit / Arbeitsunfall sichern
- Erwerbsminderungsrente mit oder ohne Berufsschutz
- Errechnen des Rentenanspruchs
- Vorteile der Flexi-Rente nutzen
- Heben und Tragen von schweren oder mittelschweren Lasten ( über 5 Kilo) ist nicht mehr möglich,
- Arbeiten die eine erhöhte Belastbarkeit der Wirbelsäule, eine verstärkte Belastbarkeit der Arme und Beine einschließen, sowie Arbeiten unter Zeitdruck oder festgelegte Arbeitsrythmus sind nicht mehr möglich,
- Arbeiten mit grober Kraftanforderungen der Hände sind eingeschränkt möglich,
- Arbeiten in Nacht- oder Wechselschicht sind nicht mehr möglich,
- Ständige Arbeiten mit einem Computer sind nicht verrichtbar,
- Einfache geistige Arbeiten sind möglich, schwere oder mittelschwere geistige Arbeiten nicht mehr,
- Arbeiten mit erhöhten Ansprüchen an das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Schreibgewandtheit in deutsche Sprache, die Auffassungsgabe sind nicht mehr durchführbar,
- Arbeiten die die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis, die Konzentrationsfähigkeit und Arbeiten mit erhöhter Entschluss- und Verantwortlichkeitsfähigkeit können nicht mehr durchgeführt werden,
- Aufgehoben ist das Leistungsvermögen für Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung und mit der Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, die eine erhöhte Anpassungs-und Umstellungsfähigkeit erfordern und,
- Kein Arbeiten mehr mit Publikumsverkehr oder Akkordarbeit.
Dies sind gängige Erklärungen in medizinischen Gutachten zur Frage der Leistungseinschränkungen des Versicherten, der noch festgestelltes Leistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt hat.
Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen: Sachverhalt des LSG-Verfahrens
Der Kläger, 1964 geboren, beantragte die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung. Einen Beruf erlernte er nie. Er war von 1980 bis 1982 in einer Papierfabrik und danach als Maschinenführer tätig. Von 1996 bis 2003 als Wachmann. Seit 2004 bis 2007 war er in einer Autovermietung selbstständig tätig, danach arbeitsunfähig und arbeitslos. Die DRV bewilligte eine befristete EM-Rente von 2007 bis 2012. Den Weitergewährungsantrag lehnte sie ab. Der Kläger sei in der Lage mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten. Seine Krankheit- das chronisch mittelschwere depressive Syndrom- ändere daran nichts. Sein Widerspruch hatte kein Erfolg.
Das Sozialgericht holte Befundberichte ein und veranlasste ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Im Laufe des anhängigen Verfahrens musste der Kläger sich wegen koronarer Herzkrankheiten medizinisch-stationärer Behandlungen unterziehen. Dennoch lehnte das SG den Anspruch des Klägers ab. Die eingeholten Gutachten bestätigen, dass es keine wesentlichen Leistungseinschränkungen beim Kläger gab.
Dagegen legte er Berufung beim LSG Berlin-Brandenburg ein. Das eingeholte Gutachten sei widersprüchlich. Er leide unter einer chronisch-depressiven Anpassungsstörung und an Herzbeschwerden.
Stressfrei zum korrekten Rentenantrag!
- Rentenansprüche sichern
- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren
Das LSG hat seinerseits wieder Befundberichte und ein Gutachten von einem Facharzt für Psychosomatik eingeholt. Dieser Gutachten kommt zum Ergebnis, dass der Kläger noch leichte Arbeiten bis 6 Stunden verrichten kann, aber unter zum Teil erheblichen Einschränkungen. Ein weiteres orthopädische Gutachten bestätigte qualitative Einschränkungen aber keine quantitativen Verminderungen der Erwerbsfähigkeit.
Das LSG holte ein berufkundliches Gutachten ein und Auskünfte vom Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW). Es gebe bundesweit ca. 850 bis 900 Arbeitsplätze für Pförtner an der Nebenpforte. Für diesen Arbeitsbereich seien aber zum Teil erhöhte Anforderungen an die Konzentration und Aufmerksamkeit erforderlich und auch flexible Einsätze.
Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen: Berufungsentscheidung des LSG
Das LSG gab dem Kläger recht und verurteilte die beklagte Rentenversicherung zur Weitergewährung der beantragten Erwerbsminderungsrente. Diese muss dem Kläger die Rente ab dem 01.10.2014 bis zum 31.12.2019 gewähren. Das Restleistungsvermögen des Klägers ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar. Die verschiedenen Behinderungen schränken die Leistungsfähigkeit des Klägers stark ein. Und zwar nicht nur die Behinderungen auf leichte Tätigkeit und den Wechsel zwischen Gehen und Sitzen, sondern darüber hinaus auch ohne Einfluss von Hitze, Kälte und Nässe. Auch die kognitiven Fähigkeiten des Klägers sind behinderungsbedingt eingeschränkt.
Deshalb geht das LSG von einer Summierung von Leistungseinschränkungen im Sinne der Rechtsprechung des BSG aus.
Ungewöhnliche oder gewöhnliche Leistungseinschränkungen
Das LSG geht in seinem Urteil von „nur“ gewöhnlichen Leistungseinschränkungen aus. Diese würden zu einer Benennungspflicht der Beklagten (Verweisungsberuf) führen. Dabei folgt das LSG der Rechtsprechung des 13.Senats des BSG, wonach auch die Summierung vieler gewöhnlicher Leistungseinschränkungen zu einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes und einer Rentengewährung führen kann.
Ansprüche auf Erwerbsminderung sichern
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
- Ansprüche vor der Deutschen Rentenversicherung sichern
Das Bundessozialgericht hat am 19.08.1997, Aktenzeichen: 13 RJ 55/96 geurteilt, dass die bisherigen Entscheidungen zum Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung nur als Einzelfallentscheidung zu werten sind.
Das Merkmal Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen in den Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichen Umfang zusätzlich einengen können.
Jede qualitative Leistungseinschränkung versperrt den Versicherten eine bestimmte Gruppe von Arbeitsplätzen. Jede weitere Leistungseinschränkung schließt ihrerseits einen anderen Bereich des Arbeitsmarktes aus, wobei sich die Bereiche überschneiden, aber zu einer größeren Einengung des Arbeitsmarktes addieren können.
In diesem Sinne kann letztlich auch eine größere Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen zur Benennungspflicht führen, so das BSG in seinem Urteil aus 1997.
Dagegen hat der 5.Senat des BSG in seinem Urteil am 9.5.2012, B 5 R 68/11 R ausgeführt, dass es an der grundlegenden Verweisungsrechtsprechung des Großen Senats mit Beschluss vom 19.12.1996 bei zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten festhält. Dies betrifft die Summierung von mindestens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen (als tauglichen Summanden), die eine Benennungspflicht der DRV begründet. Hingegen sei nach dem 5. Senat das Zusammentreffen einer ungewöhnlichen mit einer oder mehreren gewöhnlichen Leistungseinschränkungen durch die DRV keine Benennung durchzuführen.
Beratung – Meine Altersrente –
Wissen was für die Rente zu tun ist!
Gehen Sie sicher bei der Altersrente,
vom Antrag über den Hinzuverdienst bis zu steuerlichen Aspekten.
Dagegen hat der 13. Senat des BSG auch noch in jüngster Zeit auf sein Urteil vom 19.08.1997 verwiesen. Bei den Begriffen Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen handele es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer Konkretisierung schwer zugänglich seien, BSG-Urteil vom 19.10.2011, Az. B 13R 78/09 R.
Der 5. Senat und der 13. Senat des Bundesszialgerichts beziehen in ihrer Rechtsprechung die Grundsatzentscheidung des Großen Senats des BSG von 1996 ein. Sie interpretieren diese aber unterschiedlich.
Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen: Pförtner an der Nebenpforte
Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich mit dem Verweisungsberuf Pförtner an der Nebenpforte auseinandergesetzt.
Es hat geurteilt, dass der Pförtner an der Nebenpforte als Verweisungsberuf nicht mehr taugt, wenn ein Rentenantragsteller qualitativ in seiner Leistungsfähigkeit mehrfach eingeschränkt ist.
Dabei hat es nicht nur auf den durch das Gericht zu entscheidendem Einzelfall abgestellt, sondern auch berufkundliche Gutachten und Stellungnahmen einzelner Unternehmen eingeholt.
Der Pförtner an der Nebenpforte sitzt also nicht mehr (wie es in der Vergangenheit war) nur „einfach“ so herum und beobachtet das Geschehen von seinem Arbeitsplatz aus, sondern erfordert ein zum Teil erhebliche Leistungsanforderungen. Beim Kläger waren diese Anforderungen derart eingeschränkt, dass für ihn die Verweisung nicht durchgreifen konnte.
Das LSG hat aus einem anderem Verfahren ( L 8 R 226/15) folgendes zitiert. Der 8. Senat des LSG hat verschiedene Anfragen zum Berufsbild des Pförtners an der Nebenpforte in Auftrag gegeben. Unter anderem an den BDSW und 13 verschiedene Firmen des Wachschutzgewerbes.
Zusammengefasst haben diese Unternehmungen und der Verband wie folgt geantwortet:
Hier die Antworten im groben Überblick, zitiert aus dem Verfahren L 8 R 226/15:
- Firmen S GmbH, D GmbH: es werden keine Jobs mit Pförtner Nebenpforte angeboten,
- Firma W GmbH & Co.KG teilte mit, dass sich die Fragen konkret nicht beantworten lassen, da viele Faktoren wie Objekt, Kunde oder Dienstanweisung eine große Rolle spielen, Die Tätigkeit Pförtner an der Nebenpforte oder Nebenpforte lassen sich nicht klar definieren,
Rente korrekt und zuverlässig berechnen!
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
- Firma V GmbH teilte mit, dass es den Pförtner an der Nebenpforte nicht gibt, es wird bei der gerichtlichen Anfrage auf das Berufsbild des Sicherheitsmitarbeiters gezielt angesprochen,
- Firma C GmbH hat in seinem Antwortschreiben vom 03.01.2018 mitgeteilt, dass es das Tätigkeitsprofil des Pförtners an der Nebenpforte nicht gibt, die Anforderungen an einen Pförtner sind grundsätzlich gestiegen, es ist unmöglich eine pauschale Antwort zu geben,
- Firma S GmbH & Co.KG teilte in seiner Antwort mit, dass sich das Aufgabenfeld des Pförtners stark verändert hat. Vor einigen Jahren waren nur einfache Tätigkeiten auszuführen, durch den technologischen Wandel sind die Pforten aufgerüstet worden, PC und Kamera etc., Kunden wünschen flexibles Servicepersonal, die entsprechend eingesetzt werden können,
Fazit!
Für die Rechtspraxis der Deutschen Rentenversicherung ist das anhängige Revisionsverfahren von erheblicher Bedeutung. Sollte das Bundessozialgericht die Rechtsauffassung des LSG Berlin-Brandenburg bestätigen, kommt es zu einer erheblichen Ausweitung der Bewilligung von Erwerbsminderungsrenten. Und zwar bei den Fällen, in denen der Versicherte zwar noch mit 6 Stunden Restleistungsvermögen arbeiten könnte, aber auf Grund mehrerer gewöhnlicher (nicht mehr ungewöhnlicher) Leistungseinschränkungen dieses Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten. Eine Vielzahl von solchen gewöhnlichen Leistungseinschränkungen führt zu einer Benennungspflicht der DRV bei einem Verweisungsberuf. Benennt die DRV einen solchen nicht, hat der Versicherte Anspruch auf eine volle EM-Rente.
Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.