Welche Rentenzeiten zählen nicht zur Grundrente
Die Einigung zu der neuen Grundrente ist geschafft. Die CDU/CSU und SPD haben sich am 10.11.2019 grundsätzlich auf die Einführung der Grundrente geeinigt. Die Einigung hat es aber auch in sich. Es gibt einige Änderungen im Bereich der geplanten Grundrente, die vom Gesetzentwurf des Hubertus Heil aus dem Mai 2019 zum Teil erheblich abweichen. Es geht vor allem um die Berechnung der Grundrente. Viele Menschen, die verunsichert sind, fragen auf rentenbescheid24.de an. Bekomme ich als Rentenempfänger die Grundrente auch? Welche Zeiten zählen zu den 35 Jahren und welche Zeiten nicht? Hier unser kurzer Überblick, welche Zeiten nicht zur Grundrente zählen.
Welche Rentenzeiten zählen nicht zur Grundrente dazu? Eine wichtige Frage, die viele Versicherte umtreibt! Denn die Menschen beginnen jetzt sich Gedanken zu machen, ob sie einen Anspruch auf die Grundrente haben können oder nicht. Welche Zeiten für die Grundrente zählen, haben wir in diesem Beitrag aufgelistet- hier zum Nachlesen! Ein Video auf unserem Youtube-Kanal erläutert Ihnen, welche Zeiten zur Grundrente dazugerechnet werden.
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Welche Rentenzeiten zählen nicht zur Grundrente: Allgemeines zu den Wartezeiten
Wer die Grundrente in Anspruch nehmen will, benötigt mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten. Was die Grundrentenzeiten sind, können Sie hier nachlesen! Welche Zeiten im Detail damit gemeint sind, haben wir in unseren Beitrag “ Die neuen Grundrentenzeiten“ aufgelistet. In das Sozialgesetzbuch Nummer 6 soll unter anderem ein neuer Paragraf 76 g SGB VI eingeführt werden. Diese Vorschrift erläutert, welche Zeiten für die Grundrente zählen und welche nicht. Dabei verwendet der neue Paragraf auch Verweisungen zu anderen Gesetzesvorschriften.
Grundrente: Wartezeitregelung von 35 Jahren erinnert an Wartezeit 45 Jahre
Die Wartezeit (Grundrentenzeit) von 35 Jahren bei der Grundrente lehnt sich stark an die Regelungen der Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte an! Dies ergibt der Verweis in § 76 g SGB VI (neue Fassung) auf den § 51 Absatz 3a SGB VI. Damit aber auch die zu klärende Frage, welche Zeiten dann nicht gelten, wenn es um die 45 Jahre geht. Dort reicht ein Blick in den § 244 SGB VI aus, um dies zu klären. Für die Grundrente soll ein völlig neuer § 244 Absatz 5 SGB eingeführt werden. Diese Vorschrift regelt ergänzend zum § 76 g SGB VI welche rentenrechtlichen Zeiten nicht für die Wartezeit gelten sollen.
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Welche Rentenzeiten zählen nicht zur Grundrente: Überblick, welche Zeiten nicht gelten
Folgende Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten zählen nicht zur Wartezeit der 35 Jahre als Grundrentenzeiten über die Neuregelung der §§ 76 g und 244 Absatz 5 SGB VI neue Fassung:
- Zeiten des Bezugs von ALG-1 (ist nach § 3 SGB VI eine echte Pflichtbeitragszeit),
- ALG-2 (Hartz-IV bis zum 31.12.2010 echte Pflichtbeitragszeit), Arbeitslosenhilfe,
- Zeiten der freiwilligen Versicherung,
- Zurechnungszeiten oder Anrechnungszeiten, wie Hochschulzeiten, Zeiten der Schulausbildung, Fachschulzeiten usw. und
- Zeiten des Versorgungsausgleichs.
Damit zählen viele Rentenzeiten als Grundrentenzeiten für die 35 Jahre nicht dazu. Damit werden viele Menschen in Deutschland bei der Grundrente leer ausgehen. Vor allem Neurentner mit vielen ALG-1 Zeiten werden oftmals die 35 Jahre nicht erreichen.
Fazit: Welche Rentenzeiten zählen nicht zur Grundrente
Es soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers eine weichen Zugangskorridor (Gleitzone) geben, wenn der Versicherte für einen überschaubaren Zeitraum die 35 Jahre noch nicht erreicht hat. Wie genau diese Gleitzone aussehen soll, können wir erst erläutern, wenn uns der neue überarbeitete Gesetzesentwurf zur Grundrente vorliegt. Bis dahin heißt es also in Spannung warten.
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf die Grundrente haben kann!
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