Wird das Schweizer Pensionsgeld an die Witwenrente angerechnet
Einkommensanrechung an die Witwen-oder Witwerrente. Ein wichtiges Thema. Immer stärker in den Fokus rücken Fragen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Ausland leben und arbeiten, ob dort erzielte Renten an deutsche Renten angerechnet werden können oder nicht. In diesem Beitrag geht es um eine Schnellfrage zum Thema Anrechnung von Leistungen aus der schweizer Pensionskasse auf eine bestehende deutsche Witwerrente. Wir finden, eine spannende Frage. Hier unsere Antwort. In aller Kürze!
Wird das Schweizer Pensionsgeld an die Witwenrente angerechnet, so ganz grob die Frage eines Kunden von rentenbescheid24.de, der unsere beliebte Schnellfrage für 9,90€ gebucht hat!
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Wird das Schweizer Pensionsgeld an die Witwenrente angerechnet: Sachverhalt der Schnellfrage
Unser Fragesteller plant mit Vollendung des 60. Lebensjahres aufzuhören zu arbeiten. Er lebt in der Schweiz und mit 60 Jahren die Pensionskasse beziehen. Wird das Pensionskassengeld auf seine Witwerrente angerechnet. Wie hoch wäre der maximale Bezug des Pensionskassengeld, der er haben kann, ohne dass diese nicht an seine Witwerrente angerechnet würde.
Pensionskasse Schweiz = vergleichbar mit deutscher Betriebsrente
Bei der Schnellfrage geht um Anrechenbarkeit von Pensionskassenrenten aus der schweizer Pensionskasse. Hierbei handelt es sich um Leistungen der 2. Säule der schweizer Altersvorsorge. Diese ist vergleichbar mit der deutschen Betriebsrente! Es geht nicht um die Rentenleistung aus der AHV (1. Säule).
Wird das Schweizer Pensionsgeld an die Witwenrente angerechnet: Schweizer Pensionsgeld vergleichbare Rentenleistung nach deutschem Recht?
Grundsätzlich werden deutsche Betriebsrentenleistungen nach § 18a Absatz 3 Nummer 9 Sozialgesetzbuch Nummer 4 an Witwen-oder Witwerrenten nach § 97 SGB VI ( gesetzliches Rentenrecht) angerechnet. Für Neufälle ab 2002 ist dies zwingend vorgesehen. Rentenleistungen aus Betriebsrentensystemen im Ausland sind entsprechend dem § 18a SGB IV vergleichbare Rentenleistungen, die nach den Vorschriften des §§18 a ff. SGB IV und § 97 SGB VI an Witwenrenten oder Witwerrente angerechnet werden können. Die gilt gleichfalls für Neufälle mit Rentenbeginn ab dem 01.01.2002-. Es gibt aber eine Ausnahme, bitte weiterlesen!
Einkommensanrechnung zur Rente
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
Wird das Schweizer Pensionsgeld an die Witwenrente angerechnet: Ausnahme Anwendung Altrecht
§ 114 SGB IV setzt der Anrechenbarkeit von Betriebsrenten- somit auch vergleichbaren Leistungen aus dem Ausland, klare Grenze. In den sogenannten Altfällen werden bestimmte Einkommensarten per Gesetz nicht an die deutsche Witwen-oder Witwerrente angerechnet. Ist der Versicherte vor dem 01.01.2002 verstorben oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen und mindestens ein Ehegatte ( kann auch der verstorbene Ehegatte sein) vor dem 02. 01.1962 geboren, wird die Betriebsrente aus der Schweiz ( Pensionskassengeld aus der Pensionskasse) nicht an die inländische Witwerrente angerechnet. Es gilt § 114 SGB IV.
Wird das Schweizer Pensionsgeld an die Witwenrente angerechnet: Anrechnung wenn aktuelles Recht Anwendung findet
Sollte Altrecht keine Anwendung finden, wird das Pensionsgeld aus der Pensionskasse angerechnet. Ist die Rentenleistung nettobereinigt nicht höher als monatlich 902,62 € , dann findet keine Anrechnung statt. Da nach dem Sachverhalt nicht klar ist, wie hoch die Pensionszahlung bei unserem Kunden ausfällt, gilt grob folgendes Schema:
- Bruttopension bereingt um 17,5 % kleiner oder gleich aktueller Freibetragsgrenze = keine Anrechnung oder
- Bruttopension bereinigt um 17,5 % größer als Freibetrag, dann Anrechnung 40 % mit dem Betrag, der über dem Freigrenze ( Bsp: 1200€ Bruttopension x 17,5% = 990€. 990€ minus Freibetrag 902,62€ = 87,38€. 40% von 87,38€ werden an die Witwerrente angerechnet= 34,95€).
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Bei der AHV-Altersrente ( 1. Säule) ist die Berechnung ähnlich, nur dann mit 14 % Bereinigung! Hierbei gibt es keine Anwendung des § 114 SGB IV.
Wird das Schweizer Pensionsgeld an die Witwenrente angerechnet!
So einfach ist es nicht. Die Einkommensanrechnung an Witwen-oder Witwerrenten ist ein schwieriges Feld. Es gilt folgende Faustregel von rentenbescheid24.de. Vor der eigentlichen Anrechnung ist immer zu prüfen, ob das zu Einkommen neben der Witwenrente überhaupt anrechenbar ist, wenn ja, kommt es im zweiten Schritt zur Anrechenbarkeit. Aber auch nur dann, wenn das Einkommen Brutto nicht schon geringer oder gleich dem Freibetrag/ Freigrenze ist.
Ja, ich möchte wissen, ob und wenn ja Einkommen an die Witwen-oder Witwerrente angerechnet wird!
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