Beitragsentlastung Betriebsrente auch für freiwillig Versicherte
Das Thema Betriebsrente und Beitragszahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung reißt nicht ab. Jeden Tag erreichen die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de Anfragen. So zum Beispiel warum es überhaupt eine doppelte Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt, wenn man eine Betriebsrente bezieht. Oder aber auch die Frage, ob die ab dem 01.01.2020 geltende Beitragsentlastung auch für freiwillig gesetzlich Versicherte in der GKV gilt. Wir klären auf, um was es in der Sache geht!
Gilt die Beitragsentlastung Betriebsrente auch für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung? Wie bekannt sein dürfte, hat der Gesetzgeber zum 01.01.2020 eine Beitragsentlastung für Betriebsrentenempfänger auf dem Weg geschickt. Diese sieht ab dem 01.01.2020 einen neuen Freibetrag in der Berechnung der Beiträge für die Krankenkassenbeiträge für Betriebsrentenempfänger vor. Dieser Freibetrag liegt ab dem 01.01.2020 bei 159,25€. Er ist dynamisch und steigt zum 01.01. eines jeden Jahres an. Wir hatten von dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz berichtet. Hier zum Nachlesen! Betriebsrenten bis zum Freibetrag von 159,25 € sind beitragsfrei. Jeder Eurocent, der über dieser Grenze liegt, wird dann wiederum mit dem allgemeinen Beitragssatz in der GKV verbeitragt.
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Beitragsentlastung Betriebsrente auch für freiwillig Versicherte: Beitragsentlastung ab 2020
Im wesentlichen hat der Gesetzgeber eine Beitragsentlastung für einen großen Teil der vielen Millionen Betriebsrentner ab dem 01.01.2020 auf dem Weg gebracht. Es sind keine riesigen Entlastungen, aber immerhin wurde auf den massiven Unmut der Betriebsrentner gehört. Diese konnten sich mit ihrer Maximalforderung von der Abschaffung der vollen Beitragspflicht (gerne auch doppelte Beitragspflicht genannt) hin zur halben Beitragspflicht nicht durchsetzen. Vor 2004 gab es für Betriebsrenten die halbe Beitragspflicht. Ab 2004 (Gesetz eingeführt durch die SPD und die Grünen) wurde der volle Krankenkassenbeitrag auf die Betriebsrente zuzüglich später dann mit den Zusatzbeitrag auf die Betriebsrentenempfänger umgelegt. Wer monatlich mehr als 1/20 der jeweils geltenden Bezugsgröße (Freigrenze) an Betriebsrente hatte, musste den vollen Beitrag zahlen. Wer weniger bekam, musste keine Beiträge an seine Krankenkasse abführen. Es galt das Alles oder Nichts-Prinzip. Die Einführung der vollen Verbeitragung verursachte viele Klageverfahren und zum Teil massiven Widerstand und Unmut der Betriebsrentner.
Beitragsentlastung Betriebsrente auch für freiwillig Versicherte: Keine Beitragsentlastung für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte
Gilt der monatliche Freibetrag in der Betriebsrente von 159,25€ ab dem 01.01.2020 auch für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte?
Ein Blick in das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (kurz GKV-BRG genannt) gibt die Antwort. Nein! Der neue Freibetrag von 159,25 € gilt ab dem 01.01.2020 nicht für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte. Laut dem Inhalt des Gesetzes und der Begründung gilt die neue Regelung nur für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Nicht aber für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte.
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Für diese Personengruppe- freiwillig gesetzlich Krankenversicherte oder Selbstzahler genannt- gilt weiterhin der § 240 SGB V. Deshalb müssen die Selbstzahler den gesamten Betriebsrentenbetrag verbeitragen. Und zwar ohne Anwendung des neuen Freibetrages. Warum die freiwillig gesetzlichen Versicherten von der neuen Regelung ausgeschlossen sind, ist nicht ersichtlich. Somit müssen freiwillig gesetzlich Krankenversicherte aus den Einnahmen der Betriebsrente den vollen Beitragssatz zahlen.
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Fazit!
Was für die versicherungspflichtigen Betriebsrentner in der gesetzlichen Krankenkasse gute Nachricht sind, sind für die freiwillig gesetzlich Krankenversicherten schlechte Nachrichten. Warum für diese Personengruppe der neue Freibetrag nicht auch gilt, ist unklar. Es ist zu vermuten, dass die Gerichte weiter Beschäftigung finden werden. Bis die Ungleichbehandlung auf ihre Rechtsmäßigkeit geklärt wird.
Ja, ich möchte wissen, ob ich aus meiner Betriebsrente einen Krankenkassenbeitrag zahlen muss!
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