Grundrente: drei Stufen der Einkommensanrechnung
Viele Fragen zum Thema Grundrente! Die Grundrente ist seit dem 01. Januar 2021 in Kraft getreten. Wer den Zuschlag an zusätzlichen Entgeltpunkten (Grundrente genannt) erhält, muss sich unter Umständen noch Einkommen anrechnen lassen. Grundsätzlich ist das zu versteuernde Einkommen, dass Einkommen, welches an die Grundrente anzurechnen ist! Viele Berechtigte wollen aber auch wissen, ob und in welcher Höhe auf den Grundrentenzuschlag Einkommen anrechenbar ist? Ob die Grundrente pfändbar ist, können Sie hier nachlesen!
Grundrente: drei Stufen der Einkommensanrechnung? Es gibt im wesentlichen drei Stufen, bei welchen Einkommen entweder nicht, teilweise oder voll auf den Grundrentenzuschlag anzurechnen ist. Wir erläutern Ihnen in diesem Beitrag, wie die drei Stufen aussehen!
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Grundrente: Drei Stufen der Einkommensanrechnung: 1. Stufe der Anrechnungsfreiheit
Anrechnungsfrei auf den Grundrentenzuschlag bleiben monatliche Einkommen, soweit sie den gesetzlichen Freibetrag nicht übersteigen.
Der Freibetrag von monatlichen Einkommen beträgt für :
- eine Single das 36,56fache des aktuellen Rentenwertes = 1.250€ und
- bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften das 57,03fache des aktuellen Rentenwertes= 1.950€.
Grundrente: Drei Stufen der Einkommensanrechnung: 2. teilweise Anrechnung von Einkommen auf die Grundrente
Übersteigt das monatliche Einkommen den Freibetrag aus der 1. Stufe und bleibt über einer bestimmten Grenze, dann wird das Einkommen zu 60 Prozent, welches den monatlichen Freibetrag aus der 1. Stufe übersteigt an den Grundrentenzuschlag angerechnet.
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Die Obergrenze in der 2. Stufe liegt bei
- Alleinstehenden beim 48,78fachen des aktuellen Rentenwert= 1.600€ und
- bei Eheleuten beim 67,27fachen des aktuellen Rentenwert = 2.300€.
Peter Knöppel sagt: aktualiserte Freibeträge werden nicht vom 01.07. eines Jahres bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt, sondern im Regelfall erst zum 01.01. eines Jahres! Denn die Einkommensanrechnung wird immer am 01.01. eines Jahres durchgeführt und nicht am 01.07. Diese Regel gilt aber nur für Bestandsrentnern, bei Neurentnern mit Grundrentenzuschlag gilt der neue aktuelle Freibetrag ab dem 01.07. eines Jahres, wenn zu diesem Zeitpunkt auch eine Rentenerhöhung erfolgt!
Grundrente: Drei Stufen der Einkommensanrechnung: 3. volle Anrechnung
Übersteigt das monatliche Einkommen die Oberstufe aus der 2. Stufen bei einem Alleinstehenden oder Eheleuten, wird der Betrag der über den Obergrenzen liegt voll (zu 100%) auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Liegt also das monatliche anrechenbare Einkommen des alleinstehenden Grundrentenberechtigten Gunnar bei 1650€, so werden ihm 50 € zu 100 Prozent vom Grundrentenzuschlag abgezogen!
Grundrente: Drei Stufen der Einkommensanrechnung
Wer Anspruch auf den Grundrentenzuschlag hat, muss sich Einkommen über bestimmte Einkommensgrenze anrechnen lassen. Die Regelungen sind komplex. Zum Beispiel wird bei den Freibeträgen nicht zwischen den Rentenwerten Ost und West unterschieden. Für West-und Ostdeutsche Grundrentenrentner gelten einheitliche Freibeträge unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes West (allgemeiner Rentenwert)
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