Mit Absicht erwerbsgemindert
Die Rente wegen Erwerbsminderung wird gezahlt, wenn man krank oder behindert ist und deshalb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Dauer nicht mehr erwerbsfähig ist. Den allermeisten beantragten EM-Renten liegen unverschuldete Gesundheitsbeeinträchtigungen, Unfälle oder sonstige Schicksalsschläge zu Grunde. Es soll aber Fälle geben, in denen der Versicherte die Erwerbsminderung bewusst herbeiführt. Wir gehen der Frage nach, ob er dann einen Anspruch auf Rentenleistungen nach dem Gesetz hat?
Mit Absicht erwerbsgemindert ist keine Erfindung der Rentenberater von rentenbescheid24.de. Sie ist tatsächlich im Gesetz als absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgesehen. Die einzelnen Regelungen finden wir im § 103 Sozialgesetzbuch Nr.6.
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Kurz gesagt:
Wer seine Erwerbsminderung oder Behinderung absichtlich selbst herbeiführt, bekommt keine Rentenleistungen nach dem Gesetz.
Mit Absicht erwerbsgemindert: welche Rente sind es?
Im Gesetz steht, welche Rentenarten von einem Leistungsausschluss betroffen sind:
- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Altersrente wegen schwerbehinderter Menschen
- Große Witwen-/ Witwerrente
Was steht genau im Gesetz?
“Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderter Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nicht für Personen, die die, für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung, absichtlich herbeigeführt haben“, § 103 SGB VI.
Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit: Kein Anspruch auf Rente!
Im Gesetz steht, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente hat. Was versteckt sich hinter diesem Begriff Anspruch?
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Aufgepasst!
Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern, ist der Anspruch. So steht es im § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Das Rentenrecht für den Antragsteller entsteht erst gar nicht. Führt der Versicherte den Leistungsfall nach § 103 SGB VI herbei, entsteht der Anspruch auf die Rente schon gar nicht.
Das Wort absichtlich!
Die absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach dem Gesetz ein Ausnahmetatbestand für den Ausschluss von Rentenleistungen. Das Rentenleistungen im Falle der Erwerbsminderung oder Schwerbehinderung entstehen sollen, ist der Normalfall. Deshalb bedarf es im Gesetz einer klaren Eingrenzung, wann Rentenleistungen schon gar nicht entstehen können.
Daher stellt sich die Frage, was passiert, wenn ich jahrelang geraucht habe und ein Lungenkrebs bekomme und deswegen nicht mehr arbeiten kann. Jeder weiß, dass Rauchen Lungenkrebs verursachen kann. Handelt der Versicherte deshalb absichtlich, wenn er sehenden Auges sich in die Rente „raucht“.
Gesundheitliche Beeinträchtigung
Bevor wir der Frage der Absicht nachgehen, wollen wir noch kurz erläutern, was das Gesetz unter gesundheitlicher Beeinträchtigung im Sinne des § 103 SGB VI versteht.
Die gesundheitliche Beeinträchtigung ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zu einem Rentenanspruch auf die EM-Rente oder Altersrente wegen schwerbehinderter Menschen führt.
Wenn ein Versicherter schon ein teilweise Erwerbsminderungsrente hatte und jetzt absichtlich die volle Erwerbsminderung herbeiführt, so bleibt die teilweise Erwerbsminderungsrente bestehen. Gleiches gilt auch, wenn der Versicherte durch eine absichtliche Handlung den bestehenden Grad der Behinderung erhöht. Die Rente wegen schwerbehinderter Menschen bleibt daher bestehen, wenn sie ausgesprochen wurde.
Mit Absicht erwerbsgemindert: Vorsatz muss es sein!
Absicht im Sinne des§ 103 ist ein zielgerichtetes, vorsätzliches Verhalten des Versicherten. Dieses Verhalten muss die Ursache für die Beeinträchtigung der Gesundheit sein. Maßstab ist der Begriff des Vorsatzes aus dem Strafrecht.
Der Versicherte muss klar vor Augen haben, dass durch seine Handlung die Erwerbsminderung eintritt. Nicht erforderlich ist, dass die Herbeiführung der Erwerbsminderung das treibende Motiv war.
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Aufgepasst! Es gibt Stufen des Vorsatzes.
Die Absicht ist die höchste Form des Vorsatzes im Strafrecht.
Bei dem sogenannten Eventualvorsatz liegt keine Absicht vor. Eventualvorsatz liegt vor, wenn die Erwerbsminderung billigend in Kauf genommen wird.
Die Unterscheidung der Grade des Vorsatzes ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung.
Wer sich versucht selbst zu töten, hat Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn durch den fehl gegangenen Suizidversuch eine Erwerbsminderung eintritt. Ziel seiner Handlung war nicht die Herbeiführung des Versicherungsfalles zur EM-Rente, sondern die Selbsttötung. Dass hierbei die Erwerbsminderung eintreten kann, wenn der Suizidversuch scheitert, hat der Versicherte billigend in Kauf genommen. Mit Absicht erwerbsgemindert ist ein Versicherter, der sich selbst verstümmelt, um gesetzliche Rentenleistungen zu erlangen (er schlägt sich die rechte Hand ab!).
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Wann liegt keine Absicht vor?
- Jahrelanger Alkoholismus,
- Drogenkonsum,
- Rauchen,
- Übergewicht,
- Verweigerung einer ärztlichen Behandlung, ist fehlt es an einer eigenen aktiven Handlung als Ursache für die Erwerbsminderung
Wer eine Reha ablehnt, handelt nicht absichtlich, wenn die Erwerbsminderung dadurch eintritt.
Es kann aber nach § 66 Sozialgesetzbuch Nr.1 zur Versagung der Rente wegen fehlender Mitwirkung kommen.
Unser Fazit!
Wer jahrelang raucht und deswegen erwerbsgemindert ist (Lungenkrebs), führt den Versicherungsfall nicht absichtlich herbei. Er ist nicht mit Absicht erwerbsgemindert. Der Versicherte raucht, um seine Nikotinsucht zu befriedigen. Rauchen, Übergewicht und Alkoholismus führen im Regelfall nicht zum Verlust des Anspruches bei einer EM-Rente.
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente habe!
Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.