Kann der Minijob die EM-Rente gefährden
Die Erwerbsminderungsrente ist ein ganz schwieriges Thema. Es gibt Fallstricke und Schwierigkeiten, die sich um das Thema Erwerbsminderungsrente ranken. Oft geht es auch um die Frage, ob und wieviel ich bei einer EM-Rente dazuverdienen darf. Was ist, wenn ich einen Minijob von 450€ ausübe! Diesen an 3 Tagen in der Woche zu je 4,5 Stunden ausübe oder an 2 Tagen zu jeweils 6 Stunden. Ist meine Rente in Gefahr, weil ja im Gesetz geschrieben steht, dass ich bei einer vollen EM-Rente nicht mehr als 3 Stunden am Tag arbeiten darf. Wir klären auf, wie die Rechtslage ist! Und was bei einem Minijob neben einer EM-Rente zu beachten ist.
Ist ein Minijob für eine EM-Rente gefährlich, wenn ich diesen berufsfremd ausübe und ich an drei Tagen in der Woche zu je 4,5 Stunden arbeite. So eine Frage eines Versicherten auf dem Online-Beratungsportal von rentenbescheid24.de! Grundsätzlich halte ich mich monatlich an die 450€ Hinzuverdienstgrenze. Bevor wir die Frage beantworten wollen, hier ein paar Hintergründe zum Minijob, der neben dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung ausgeübt wird. Was ein Minijob ist, können Sie hier nachlesen!
Ist ein Minijob für eine EM-Rente gefährlich: was ist ein Minijob?
Der Begriff Minijob hat sich für den Begriff geringfügige Beschäftigung nach § 8 Sozialgesetzbuch Nummer 4 eingebürgert. Also wollen wir es auch beim Minijob belassen.
Der Minijob ist ein reguläres Arbeitsverhältnis. Der Minijob unterliegt nach deutschem Recht dem „normalen“ Arbeitsrecht. Der Minijobber hat Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall usw.
Folgende Arten von Minijobs gibt es in Deutschland:
- geringfügige Beschäftigung, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig monatlich 450 € nicht übersteigt,
- geringfügige Beschäftigung, wenn die Beschäftigung auf nicht mehr als 3 Monate im Jahr oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt ist oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und
- die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten, § 8 a SGB IV.
Es gibt nach dem Sozialgesetzbuch Nummer 4 drei Arten von Minijobs. Der Klassiker sozusagen ist die geringfügige Beschäftigung mit dem monatlichen Entgelt von maximal 450€.
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Ist ein Minijob für eine EM-Rente gefährlich: Muß ich den Minijob überhaupt melden
Ja! Sie müssen als Versicherter und Rentenbezieher einer EM-Rente jegliche Aufnahme einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit der Deutschen Rentenversicherung melden. Dabei geht es noch nicht um die Frage, wie viel Sie bei dem Job verdienen. Nur die Tatsache als solche ist mitteilungspflichtig.
Wichtige Details zur Meldepflicht bei Aufnahme von einer Beschäftigung bei Bezug einer EM-Rente kann jeder Versicherter aus dem Rentenbescheid entnehmen. Dort steht es geschrieben!
Meldepflicht bei Jobaufnahme
Teilen Sie der Deutschen Rentenversicherung einfach schriftlich mit, ab wann Sie die neue Tätigkeit ausüben und wie viel Einkommen Sie erzielen, (z.B. 450 Euro monatlich). Somit vermeiden Sie unnötigen Ärger, wenn sich später herausstellt, dass Sie einen Job ausüben!
Ist ein Minijob für eine EM-Rente gefährlich: Ist der Minijob rentenunschädlich?
Grundsätzlich ist ein Minijob für eine EM-Rente rentenunschädlich. Auch wenn ich diesen berufsfremd ausübe, ist ein Minijob bis 450€ pro Monat in der Regel kein Problem (bitte beachte aber Fallbeispiel weiter unten).
Vorsicht Falle Minijob 6.300€ und EM-Rente
Bitte nicht vergessen, dass ein Minijob nicht nur 12 x 450 € vorliegt, sondern auch bei zweimaligen unvorhergesehenem Überschreiten im Jahr von jeweils 450€ zusätzlich insgesamt 6.300€ oder sogar mehr ausmachen kann. Dies kann zum Beispiel bei Krankheitsvertretungen der Fall sein. Voraussetzung ist, dass dieses mehrmalige Überschreiten bei Abschluss des Minijob-Vertrages nicht vorhersehbar ist. Das in solchen Fallkonstellationen es Probleme mit der wöchentlichen Stundenzahl von nicht mehr als 15 Stunden geben kann, liegt dann auf der Hand. Denn dann würde die DRV prüfen, warum der Versicherte in den zwei besagten Monaten mehr als 450€ bekommen hat.
- Medizinische Bewertung-
EM-Rente - med. Bewertung
- ist eine Erwerbsminderungsrente möglich
- volle oder teilweise Erwerbsminderung
- med. Bewertung und Beratung
Die DRV würde nachfragen, wie viele Stunden hier tatsächlich gearbeitet wurde. Damit kann die volle EM-Rente in Gefahr sein. Denn wenn Sie in einem Monat mehr als durchschnittlich 15 Stunden wöchentlich arbeiten, haben Sie keinen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente, sondern nur noch auf eine teilweise EM-Rente.
Wenn Sie zum Beispiel nur im Monat Dezember 6.300€ neben einer vollen EM-Rente dazuverdienen, zum Beispiel ein einmaliger Beraterjob, dann würde die DRV auch nach den abgeleisteten Stunden fragen. Aber für die Rentenhöhe würden die 6.300€ unschädlich sein. So sagt es das Gesetz!
Aufpassen!
Der Minijob bei dem Sie neben dem Bezug einer vollen EM-Rente keine Probleme bekommen, meint die monatliche Verdiensthöhe von 450€. Dieser unterstellt defacto, dass Sie nicht mehr als 15 Stunden in der Woche oder nicht mehr als 3 Stunden täglich arbeiten. Damit erreichen Sie im Jahr 5400€ anrechnungsfreies Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst.
Verdienen Sie aber unvorhergesehener Maßen zwei-oder dreimal mal noch zusätzlich etwas zum eigentlich vereinbarten Minijob-Entgelt 450 € etwas dazu, kann die volle EM-Rente für Sie in Gefahr sein und zwar:
- weil Sie möglicherweise den Stundendurchschnitt von nicht mehr als 15 Stunden im betreffenden Monat deutlich überschreiten!
Viele Versicherte meinen, wenn sie genau 6.300€ im Jahr zu einer EM-Rente dazu verdienen, liegt ein Minijob als geringfügige Beschäftigung vor. Wenn Sie zum beispiel 525 € monatlich verdienen ( 525 x 12) überschreiten Sie die Hinzuverdienstgrenze von 6.300€ im Jahr auf die EM-Rente nicht. Aber es liegt kein Minijob vor. Weil Sie nicht nur vorrübergehend monatlich etwas mehr als 450€ dazu verdient haben, sondern weil sich der höhere Verdienst auf 12 Monate verteilt und somit nicht mehr unvorhergesehen und nicht regelmäßig ist!
Vorsicht Falle Minijob, wenn Sie aus körperlichen Gründen in dem Job gar nicht arbeiten können!
Ein Minijob kann dann rentenschädlich oder gefährlich für die volle EM-Rente werden, wenn Sie einen Minijob als Gerüstbauer ausüben, Sie aber beinamputiert sind! Dann wird die DRV sicherlich nachfragen, warum Sie diesen Job ausüben können!
Ist ein Minijob für eine EM-Rente gefährlich: Wo steht es, oder besser was will uns der Gesetzgeber sagen?
§ 96 a SGB VI sagt einfach, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung nur dann in voller Höhe geleistet wird, wenn der Versicherte im Jahr nicht mehr dazuverdient als 6.300€. Diese Regelung besagt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass die EM-Rente immer dann weiter als volle Rente gezahlt wird, wenn der Versicherte nicht mehr als 6.300€ dazuverdient. Das Gesetz will sogar, so kann man es unterstellen, dass der EM-Rentner etwas dazu verdient.
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Aus den weiteren Vorschriften des § 96a SGB VI ist nicht zu entnehmen, dass der Hinzuverdienst zur EM-Rente per se rentenschädlich ist. Er ist rentenunschädlich! Denn ansonsten würde es die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € nach § 96 SGB VI überhaupt nicht geben! Die Hinzuverdienstgrenze des § 96 a SGB VI bei einer vollen Erwerbsminderungsrente hat nicht zur Folge, dass der Rentenanspruch als solcher bei Überschreiten entfällt oder teilweise entfällt. Die Rente wird „nur“ gekürzt.
Denn nach § 96 a Absatz 1 SGB VI wird eine volle EM-Rente nur dann in voller Höhe geleistet, soweit der jährliche Hinzuverdienst die Grenze von 6300€ nicht überschreitet.
Bei einer Altersrente nach § 34 SGB VI ist es anders. Dort sagt das Gesetz, dass Anspruch auf eine Altersrente als Vollrente nur dann besteht, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € nicht überschritten wird. Somit ist das Nichtüberschreiten der 6.300€ Hinzuverdienstgrenze ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf eine Altersrente! Bei einer EM-Rente ist dies nicht der Fall.
Sollte ich mehr als 6.300 € neben einer vollen EM-Rente dazuverdienen, bleibt die volle EM-Rente weiter eine volle EM-Rente. Nur die Rentenhöhe ändert sich. Die volle Erwerbsminderungsrente wird dann als volle Teilerwerbsminderungsrente gezahlt. Natürlich würde die Deutsche Rentenversicherung hier auch genauer prüfen, wie viele Stunden der Versicherte tatsächlich arbeitet.
Arbeit er zum Beispiel mehr als 3 Stunden täglich im Schnitt (mehr als 15 Stunden die Woche) so hat er nur noch Anspruch auf eine teilweise EM-Rente! Die teilweise EM-Rente führt in der Regel dazu, dass der Versicherte höhere Hinzuverdienstgrenzen hat.
Vorsicht! Die volle Teilwerbsminderungsrente ist nicht gleich die teilweise Erwerbsminderungsrente! Bei letzterer EM-Rente steht fest, dass der Versicherte nur 3 bis unter 6 Stunden arbeiten kann. Bei einer vollen EM-Rente liegt die Stundenzahl bei unter 3 Stunden täglich.
Ist der Minijob versicherungspflichtig, dies dürfte die Regel sein, dann erwirtschaftet der Rentenempfänger neben den sicher geringen Entgeltpunkten auch noch Wartezeiten für eine spätere Altersrente. Oder er sorgt dafür, dass er die 3/5 Belegungszeit nachweisen kann!
Ist ein Minijob für eine EM-Rente gefährlich: Anspruch auf EM-Rente entfällt bei Überschreiten der Stundengrenze
Bei dem Jahresverdienst von 5.400€ (12x 450€) wird die DRV per se nicht danach fragen, wie viel Stunden Sie gearbeitet haben. Der Verwaltungsaufwand für die Deutsche Rentenversicherung wäre zu groß. Die DRV unterstellt regelmäßig, dass bei Hinzuverdienst neben einer vollen EM-Rente von nicht mehr als 450€ monatlich nicht mehr als 3 Stunden oder weniger als 15 Stunden wöchentlich gearbeitet wird. Unabhängig davon, ob der Versicherte an einem Tag 6 Stunden und den anderen beiden Tagen jeweils 2,5 Stunden gearbeitet hat.
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Sicher ist aber auch, dass die Deutsche Rentenversicherung bei unbefristeten EM-Renten aus medizinischen Gründen Meldungen zum Beginn eines Minijobs gerne zum Anlass nimmt, und die Anspruchsvoraussetzungen der Rente als solche prüft. So wie sie es turnusmäßig aller 2-3 Jahre bei unbefristeten EM-Rente auch per se prüft. Für die dauerhafte EM-Rente müssen die medizinischen Voraussetzungen vorliegen!
Wenn Sie mit Ihrer Tätigkeit grundsätzlich die täglichen Stundengrenzen für eine volle EM-Rente überschreiten, ist Ihre volle EM-Rente in Gefahr. Da spielt es überhaupt keine Rolle, ob und wie viel Sie verdienen. So könnte zum Beispiel die Aufnahme eines Studiums mit mehr als 20 Wochenstunden im Monat Ihre volle EM-Rente in Gefahr bringen.
Fazit!
Üben Sie ein Minijob als geringfügige Beschäftigung mit nicht mehr als 450€ monatlich aus, geht die Deutsche Rentenversicherung davon aus, dass Sie nicht mehr als 3 Stunden pro Tag oder weniger als 15 Stunden in der Woche arbeiten. Unabhängig davon, wie die tatsächlichen Verteilzeiten sind. Nur wenn sich für die DRV Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Stundenzahlen geben, wird diese prüfen. Grundsätzlich gilt, dass der Minijob 450€ rentenunschädlich für die EM-Rente ist. Ausnahmen bestätigen aber auch, dass es anders sein kann. Deshalb sollten Sie sich auf unvorhergesehene weitere Dienste oder Arbeiten innerhalb Ihres Minijob-Arbeitsvertrages nicht einlassen. Denn der Arbeitgeber muss die zusätzlichen Verdienste der Knappschaft melden. Und Sie müssen diese Verdienste der Rentenversicherung melden. Dann kann Ihre volle EM-Rente in Gefahr sein. Damit es dazu nicht, beraten und vertreten wir Sie gerne zu Ihrer EM-Rente und den Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einem Minijob oder anderen Einkünften!
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