Keine Teilrente bei der EM-Rente
Am 19.04.2018 erreichte die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de eine Frage zum Thema Erwerbsminderungsrente. Der Versicherte wollte wissen, ob er sich seine volle Erwerbsminderungsrente auch als Teilrente auszahlen lassen kann. Er habe davon gehört, dass dies mit der neuen Flexirente möglich sei. Wir klären kurz auf, was es mit dem Wahlrecht zur Teilrente auf sich hat.
Es gibt keine Teilrente bei der EM-Rente, so unser Ergebnis der Beratung. Ja, es gibt eine teilweise Erwerbsminderungsrente oder die volle Erwerbsminderungsrente wird wegen Überschreitens des Hinzuverdienstes gemindert ausgezahlt. Siehe § 96 a SGB VI Hinzuverdienst bei der vollen Erwerbsminderungsrente. Eine der Altersrenten vergleichbare Regelung im Rentenrecht gibt es für die Erwerbsminderungsrente nicht.
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Keine Teilrente bei der EM-Rente: Wahlrecht bei der Altersrente
Der Altersrentner kann jederzeit wählen, ob er seine Altersrente als Teilrente oder Vollrente ausgezahlt haben möchte. So steht es im § 42 Absatz 1 SGB VI. Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Mit der eindeutigen Formulierung im Gesetz ist klargestellt, dass dieses Wahlrecht grundsätzlich nur bei Altersrenten möglich ist. Dieses Wahlrecht stellt kein Verzicht dar, sondern wirkt auf die Rente anspruchsbegründend. Somit kann der Rentner, der eine Teilrente beantragt, seine Vollrente erst beanspruchen, wenn er sie beantragt. Dann müssen auch die Voraussetzungen für die gewünschte Vollrente wegen Alters vorliegen.
Wählen Sie eine Teilrente statt der Vollrente, so kann der nicht in Anspruch genommene Teil der Rente später nicht nachgefordert werden!
Hingegen bei der gekürzten Erwerbsminderungsrente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze, der grundsätzliche Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente nicht verschwunden ist.
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Das Wahlrecht ist mit der Flexirente 2017 deutlich verbessert worden. Rentnerinnen und Rentner können zwischen 10 bis 99 Prozent der Vollrente als Teilrente wählen, aber nur bei der Rente wegen Alters.
Das Wahlrecht bei der Altersrente kann zu Lasten Dritter (andere Sozialleistungsträger) führen, welche aber nicht zum Nachteil des Rentners führen können
Keine Teilrente bei der EM-Rente: Kein Wahlrecht bei der EM-Rente
Der Versicherte, der eine Erwerbsminderungsrente beantragt, kann nicht bestimmen oder wählen, dass er die volle Erwerbsminderungsrente als Teilrente ausgezahlt bekommt. Er kann aber eine teilweise Erwerbsminderungsrente beanspruchen, wenn er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich arbeiten kann. Die teilweise Erwerbsminderungsrente ist aber keine Teilrente. Entweder der Versicherte bekommt die volle EM-Rente oder die teilweise Erwerbsminderungsrente.
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Fazit
Es ergibt sich aus den geltenden Regelungen des Rentenrechts keine Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente als Teilrente frei zu wählen. Dieses Wahlrecht bestimmt sich nur für eine Altersrente.
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