Witwenrente berechnen: 55 oder 60 Prozent Witwenrente
Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de haben kürzlich einen Beitrag zum Thema Witwenrente richtig berechnen veröffentlicht. Hier zum Nachlesen! Dabei sind wir in drei Schritten vorgegangen. Unser Video zu diesem Beitrag ist auf Youtube veröffentlicht. In einem nachfolgenden Beitrag haben wir Ihnen dargestellt, wie das Sterbevierteljahr berechnet wird. In diesem kurzen Artikel wollen wir Ihnen den zweiten Schritt der Berechnung einer Witwenrente vorstellen: 55 Prozent oder 60 Prozent Witwenrente- der Rentenartfaktor bei der Witwenrente. Was hinter dem Begriff Rentenartfaktor steht, können Sie hier nachlesen!
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Die Witwenrente berechnen: 55 oder 60 Prozent Witwenrente. Die Witwenrente wird nach Ablauf des Sterbevierteljahres entweder mit 55 Prozent oder mit 60 Prozent der ursprünglichen Rentenansprüche des verstorbenen Ehegatten gezahlt. Hier nochmals kurz die Hintergründe zum sogenannten Sterbevierteljahr.
Allgemein gilt, dass die Witwenrente oder Witwerrente in den ersten drei Kalendermonate ungekürzt ohne Einkommensanrechnung an den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner (eingetragene Lebensgemeinschaft) zu zahlen ist. Eine besondere Form der Leistung der ungekürzten Witwen-oder Witwerrente ist die Vorschusszahlung durch den Postrentenservice, der von der Deutschen Rentenversicherung via Verordnung und Gesetz mit verschiedenen Rentenzahlungen beauftragt wurde.
Hinterbliebenen-Rente sichern
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Witwenrente berechnen: 55 oder 60 Prozent Witwenrente: Was ist der Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor ist der Faktor, der für die einzelnen gesetzlichen Renten maßgebend ist. § 67 SGB VI bestimmt, welche Rente welchen Rentenartfaktor bekommt.
Der Rentenartfaktor berücksichtigt die sogenannten Sicherungsziele, die mit den einzelnen Arten von gesetzlichen Renten durch den Gesetzgeber verfolgt werden. Mit dem Rentenartfaktor wird maßgebend die Rentenhöhe der jeweiligen Rente bestimmt. Der Rentenartfaktor bestimmt im wesentlichen als Sicherungsziel der beantragten Rentenart im Verhältnis zu einer Altersvollrente. So steht es in § 63 Absatz 1 Nummer 4 SGB VI geschrieben.
So kann man allgemein sagen, dass eine Hinterbliebenenrente ein anderes Sicherungsziel hat, als eine Altersrente. Deshalb kann die Witwe oder der Witwer im Bereich der großen Witwenrente nicht dauerhaft die vollen Rentenleistungen aus der Versicherung des Verstorbenen erhalten. Nach dem Sicherungsziel des Unterhaltsersatzes bekommt der Hinterbliebene nach Ablauf des Sterbevierteljahres eine große Witwen-Witwerrente nur entweder mit dem Rentenartfaktor 0,55 oder mit 0,60.
Witwenrente berechnen: 55 oder 60 Prozent Witwenrente: 55 Prozent oder Rentenartfaktor 55
Nach der Grundregel des § 67 SGB VI bestimmt sich der Rentenartfaktor für die große Witwenrente oder Witwerrente nach Ablauf der ersten drei Monate in Höhe von 0,55. Somit werden alle persönlichen Entgeltpunkte aus der Berechnung der Rentenansprüche für die Rente mit dem Rentenartfaktor 0,55 multipliziert. So bestimmt es § 67 SGB VI. § 67 SGB VI in der aktuellen Fassung ist durch das neue Hinterbliebenenrentenrecht zum 01.01.2002 eingeführt worden.
Die persönlichen Entgeltpunkte für eine große Witwen-oder Witwerrente wird nur dann mit dem Rentenartfaktor 0,55 vervielfältigt, wenn:
- Ehegatte nach dem 31.12.2001 verstorben ist und
- die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde und
- wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, dass beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren worden.
Witwenrente berechnen: 55 oder 60 Prozent Witwenrente: Rentenartfaktor 0,6 nach § 255 SGB VI
Für die Anwendung des höheren Rentenartfaktors 0,6 (60 Prozent der Rentenansprüche des verstorbenen Versicherten) sind folgende Voraussetzungen notwendig:
- Ehegatte muss vor dem 01.01.2002 verstorben sein oder
- wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte (auch der Verstorbene) vor dem 02.01.1962 geboren wurde.
Nur in diesen Fällen gibt es die große Witwenrente oder Witwerrente- die persönlichen Entgeltpunkte- mit dem Rentenartfaktor 0,6 vervielfältigt.
Die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte richtet sich auch danach, ob die Witwenrente eine Zurechnungszeit angerechnet bekommt oder nicht. Was ist eine Zurechnungszeit ist, können Sie hier nachlesen!
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Witwenrente berechnen: 55 oder 60 Prozent Witwenrente
Mit der Einführung des neuen Hinterbliebenenrentenrechts im Jahr 2002 wurde auch ein Kindererziehungszuschlag an persönlichen Entgeltpunkten eingeführt. Als Ausgleich dafür, dass die große Witwenrente nicht mehr mit 0,6 Rentenartfaktor berechnet wird. Dieser Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist nach § 78a SGB VI zu berechnen und der Witwenrente oder Witwerrente zuzuschreiben. Er gilt für die kleine und große Witwenrente.
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Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen