Welche Anrechnungszeiten gibt es für die Rente
In unserem Renten-ABC haben die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de viele Begriffe erklärt. Unter anderem auch, was Anrechnungszeiten sind. Nunmehr wollen wir eine kurze Übersicht geben, welche Anrechnungszeiten für die gesetzliche Rente zählen. Die Anrechnungszeiten sind in der Regel beitragsfreie Zeiten, die in der Gesamtleistungsbewertung (Rentenberechnung) und auch für die Wartezeiten eine Rolle spielen können.
Welche Anrechnungszeiten gibt es für die Rente, so die allgemeine Frage, die uns beschäftigt. Ein Blick in das Gesetz offenbart, dass es eine Vielzahl von Tatbeständen gibt, die als beitragsfreie Anrechnungszeiten gelten. Aber aufgepasst, nicht jede Lücke im Versicherungsverlauf ist auch eine Anrechnungszeit. Deshalb sollte in der Kontenklärung genau hingeschaut werden, ob Lückenzeiten mit anrechenbaren Anrechnungszeiten gefüllt werden können! Wissenswertes über die Funktion der Anrechnungszeiten können Sie hier nachlesen!
Anrechnungszeiten-Faustregel
Als Faustregel kann man sich merken, dass Anrechnungszeiten solche Zeiten sind, die eine versicherte Tätigkeit unterbrechen und der Versicherte ohne eigenes Verschulden hier keine Einkommen mehr hatte, die für die Rente als Rentenzeiten zählen können!
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Welche Anrechnungszeiten gibt es für die Rente: Übersicht
Hier die Übersicht zu den Anrechungstatbeständen, die das deutsche Rentenrecht kennt. Anrechnungszeiten wegen:
- Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Krankheit,
- Schwangerschaft,
- Arbeitslosigkeit und Ausbildungssuche,
- Zeiten der schulischen Ausbildung, Fachschulzeiten, Hochschulzeiten, Ferienregelung in der ehemaligen DDR
- Zeiten des Rentenbezugs
- Bezug von Arbeitslosengeld II,
- Keine Anrechnungszeit bei Versicherungspflicht wegen Sozialleistungsbezug und bei Anrechnungszeiten wegen Bezugs von ALG II.
Welche Anrechnungszeiten gibt es für die Rente: Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur med. Reha, Schwangerschaft / Mutterschutz, Zeiten der Arbeitslosigkeit und Ausbildungssuche können nur als Anrechnungszeiten berücksichtig werden, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder einen versicherten Wehrdienst unterbrochen haben!
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Eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 SGB VI liegt nur vor, wenn während einer Beschäftigung oder Tätigkeit die Verpflichtung bestand, Pflichtbeiträge zu zahlen. Diese Beiträge müssen auch tatsächlich gezahlt worden sein.
Folgende Tätigkeiten im Sinne des § 58 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten für eine Beschäftigung:
- Pflichtbeitragszeiten für Beschäftigte nach § 1 SGB VI,
- Pflichtbeitragszeiten für Selbstständige nach § 2 SGB VI,
- Pflichtbeitragszeiten wegen einer Antragspflichtversicherung für Selbstständige, § 4 Absatz 2 SGB VI,
- Pflichtbeitragszeiten wegen einer Nachversicherung nach § 8 SGB VI,
- Pflichtbeitragszeiten auf Grund Mitgliedschaft im Vorstand einer AG oder auf Grund einer selbstständigen Tätigkeit nach § 229 SGB VI,
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder landwirtschaftlichen Tätigkeit im Beitrittsgebiet nach § 229 a SGB VI,
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund Bezugs von Sozialleistungen von der Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 01.07.1978 bis zum 31.12.1982 nach § 247 Abs.2 SGB VI,
- Fiktive Pflichtbeitragszeiten wegen einer Berufsausbildung nach § 247 SGB VI
- und Zeiten die Pflichtbeitragszeiten gleichgestellt sind , z.B. FRG-Zeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit nach der EWG Verordnung 1408/71
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So ist die allgemeine Regel!
Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 ist eine Unterbrechung für Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschutz und Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Zeiten, nicht erforderlich.
Bei einem Rentenbeginn an dem 01.05.2003 gilt dies auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur med. Reha oder Teilhabe am Arbeitsleben.
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Generell ist zu prüfen, ob die Anrechnungszeittatbestände innerhalb des Zeitraumes des 17. LJ und 25. LJ liegen. Zeiten der Erkrankung, der schulischen Ausbildung, des Rentenbezugs und des Bezugs von ALG 2 müssen keine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen haben, damit sie als Anrechnungszeiten gelten.
Fazit!
Die Regelungen für die rechtliche Bewertung von Anrechnungszeiten sind komplex und schwierig. Neben der Grundregel des § 58 SGB VI, sind auch noch der §§ 252, 252 a SGB als ergänzende Regelungen unbedingt zu beachten! Es gibt auch im Gesetz Begrenzungen für Anrechnungszeiten, wie bei der schulischen Ausbildung, Fachschule, Hochschule auf max. 8 Jahre, § 58 Absatz 1 Nr. 4 SGB VI. Da anerkannte Anrechnungszeiten für die Rentenberechnung und der Bewertung von Lückenzeiten extrem wichtig sind, ist eine sachgerechte Einordnung dieser Zeiten durch fachlich spezialisierte Rentenberater und Rechtsanwälte wichtig. Manchmal geht es um Monate, die für eine Wartezeit für eine vorgezogene Altersrente notwendig sind!
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