Besitzschutz bei der Witwenrente
Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt, so sagt es der § 88 Absatz 2 Satz 1 SGB VI. In einem BSG-Verfahren (B 13 R 8/20R) hat die beklagte Rentenversicherung ihre eingelegte Revision gegen des Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.12.2018 zurückgezogen. Im Streit stand die Frage, ob die klagende Witwe wegen der Stichtagsregelung des SV-Abkommens Deutschland -Polen vom 09.10.1975 eine Witwenrente auf Basis von 30,2838 Entgeltpunkten erhalten sollte oder wegen dem Besitzschutz des § 88 Absatz 2 SGB VI auf Basis von 43,6560 persönlichen Entgeltpunkten. Es ging um eine rund 440€ höhere Witwenrente! (Stand Rentenwert 34,19€)
Der Besitzschutz bei der Witwenrente als Folgerente nach einer gesetzlichen Rente des verstorbenen Ehegatten ist in § 88 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geregelt. Wenn die Witwe innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Tode des Ehegatten eine Witwenrente bezieht, bekommt sie die persönlichen Entgeltpunkte zuerkannt, die der Rente des verstorbenen Versicherten zu Grundlage lagen. Dabei spielt die Stichtagsregelung des 31.12.1990 für die klagende Witwe keine Rolle. So wollte es aber die DRV gelten lassen. Die DRV hat die von ihr eingele´gte Revision gegen das für sie ungünstige Urteil des LSG vom 05.12.2018 zurückgezogen. Damit ist das Urteil des LSG rechtskräftig. Die Klägerin kann sich auf eine ordentliiche Rentennachzahlung freuen und eine deutliche höhere monatliche Witwenrente.
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Besitzschutz bei der Witwenrente: Sachverhalt um den gestritten wurde!
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte die Gewährung einer Witwenrente auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte des bei ihr verstorbenen Versicherte ab. Dieser bezog vor seinem Tode eine eigene Rente. Seine persönlichen Entgeltpunkte betrugen 43,6560. Seine Rente berechnete sich nach dem Deutsch-Polnischen SV-Abkommens. Der verstorbene Ehemann hielt sich seit 1988 in der Bundesrepublik auf und arbeitete hier. Seine Ehefrau, die verwitwete Klägerin, zog erst 1995 nach Deutschland.
Die DRV berechnete die Witwenrente auf Basis von 30, 2838 peP (persönliche Entgeltpunkte). Und zwar deshalb, weil die Witwe erst nach dem Stichtag des 31.12.1990 in die BRD einreiste. Und somit für sie aus der Rente des verstorbenen Ehegatten nicht die Rente nach den Deutsch-polnischen SV-Abkommens gelten sollte, sondern die Regelungen des Fremdrentenrechts. Diese Regelungen sind anzuwenden, wenn ein polnischer Staatsangehöriger nach dem 31.12.1990 einreiste.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie Anspruch auf die Witwenrente mit den höheren Entgeltpunkten hat. Denn der Besitzschutz nach § 88 Absatz 2 SGB VI greift für sie. Die deutsche Rentenversicherung war der Auffassung, dass nicht der Besizschutz greife, sondern die Regelungen des Fremdrentenrechts.
Besitzschutz bei der Witwenrente: Das LSG Nordhrein-Westfalen gab der Klägerin Recht
Um es gleich voranzustellen: Wir vermuten, dass die Beklagte DRV in der mündlichen Verhandlung einen richterlichen Hinweis vom Bundessozialgericht bekam. Denn ansonsten hätte sie die eigene Revision nicht zurückgezogen. Damit steht das rechtskräftige Urteil des Landessozialgericht vom 05.12.2018 im Raum, welches der Klägerin Recht gab. In seinen Urteilgründen gaben die LSG-Richter an, dass die Voraussetzungen des § 88 Absatz 2 SGB VI bei Rentenantrag der Witwenrente vorlagen. Deshalb war für die Rente der Klägerin an die persönlichen Entgeltpunkte der zuvor von ihrem Mann bezogenen Altersrente anzuknüpfen. Für die Klägerin war es unerheblich, ob sie erst nach dem Stichtag 31.12.1990 in die Bundesrepublik einreiste. Es ist zu vermuten, dass das BSG genau diese Argumente überzeugten! Die DRV hat daher keine Aussicht auf Erfolg gesehen und die Revision zurückgenommen.Der Klägerin konnte es nur Recht sein. Sie wird sich über eine deutlich höhere Witwenrente freuen dürfen und ein ordentliche Rentennachzahlung!
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