Grundrente berechnen mit 34 Jahren Grundrentenzeiten
Der Gesetzesentwurf zur neuen Grundrente vom 16.01.2020 liegt vor. Die CDU/CSU und SPD haben sich am 10.11.2019 grundsätzlich auf die Einführung der Grundrente geeinigt. Es gibt einige Änderungen im Bereich der geplanten Grundrente, die vom Gesetzesentwurf des Hubertus Heil aus dem Mai 2019 zum Teil erheblich abweichen. Es geht vor allem um die Berechnung der Grundrente. Wir hatten in einem Beitrag vom 17.11.2019 über die Berechnung der Grundrente berichtet. Diese Berechnung betraf den Fall, dass der Versicherte 35 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann. Mit dem neuen Referentenentwurf zum Grundrentengesetz vom 16.01.2016 gibt es noch zwei weitere Varianten, wie der Zuschlag zur Grundrente zu berechnen ist. Hier die neuesten Entwicklungen zum Nachlesen vom 17.01.2020. In diesem Beitrag geht es nur um die Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für den Fall, wenn der oder die Versicherte nur 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann. Die vom Referentenentwurf vorgegebenen Berechnungsschritte weichen im Ergebnis der Höhe des Zuschlages erheblich von den Vorgaben des ersten Entwurfs vom 21.05.2019 ab. Sollte dieser Gesetzgebungsvorschlag so durch den Bundestag gehen, werden sich aller Voraussicht nach wieder viele Gerichte mit der Frage einer Ungleichbehandlung auseinandersetzen.
Die Grundrente berechnen mit 34 Jahren Grundrentenzeiten ist eine der drei Fallkonstellationen, die der neue § 76g Absatz 4 SGB VI in der Fassung des Referentenentwurfes zum Grundrentengesetz vom 16.01.2020 vorsieht.
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Grundrente berechnen mit 34 Jahren Grundrentenzeiten: Wie wird die Grundrente mit Stand 16.01.2020 berechnet?
Es wird kompliziert. Bis zum Jahreswechsel war klar, dass sich die Grundrente für Anspruchsteller im wesentlichen so errechnet, dass er für durchschnittliche Entgeltpunkte für maximal 35 Jahre anrechenbare Grundrentenbewertungszeiten im Bereich von Minimum 0,3 Entgeltpunkte und Maximum 0,8 Entgeltpunkte einen Zuschlag erhält. Dieser wird dann nochmals um einen Abschlag von 12,5 Prozent gekürzt. Ganz grob ausgedrückt.
Nach dem Referentenentwurf vom 16.01.2020 stellt sich die Situation ein wenig anders dar! Wir haben es jetzt mit einer deutlich komplizierteren Rechtslage zu tun. Der Gesetzgeber schlägt mit Stand 16.01.2020 eine stufenweise Berechnung des Zuschlages an Grundrente vor. Und zwar für folgende Fallgruppen:
- Anspruchsteller, die 33 Jahre Grundrentenzeiten,
- Anspruchsteller, die zwischen 33 und weniger als 35 Jahre Grundrentenzeiten und
- Anspruchsteller die 35 Jahre anrechenbare Grundrentenzeiten erreicht haben.
Grundrente berechnen mit 34 Jahren Grundrentenzeiten: Änderung der Berechnung des Zuschlags
Der Bundesminister der SPD Hubertus Heil hat einen geänderten Gesetzesentwurf als Referentenentwurf zum Grundrentengesetz vorgelegt. Er enthält grundlegende Änderungen in den Anspruchsvoraussetzungen zur Zuschlagsregelung und die neue Einkommensanrechnung nach dem neuen § 97a SGB VI. Grundrente wird am 12.02.2020 im Bundeskabinett beschlossen!
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Zwei Veränderungen gibt es:
- der Versicherte muss nunmehr mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen und
- der Zuschlag an Entgeltpunkten wird in drei Varianten berechnet (33 Jahre Grundrentenzeiten; 33 Jahre bis 35 Jahre Grundrentenzeiten und 35 Jahre Grundrentenzeiten).
Der Berechnungsvorgang des Zuschlags an Entgeltpunkten mit 35 Jahren Grundrentenzeiten hat sich nach dem neuen Gesetzesentwurf vom 16.01.2020 zum Kompromissvorschlag vom 10.11.2019 nicht geändert. Hier die Berechnung zum Nachlesen oder Nachrechnen für Sie!
Grundrente berechnen mit 34 Jahren Grundrentenzeiten: Berechnung des Zuschlages an Entgeltpunkten bei 34-35 Jahren Grundrentenzeiten
Da der Versicherte nach dem neuen Gesetzesentwurf im § 76g Absatz 2 SGB VI mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen muss, um überhaupt einen Anspruch auf einen möglichen Zuschlag an zusätzlichen Entgeltpunkten zu haben, wird hier ausschließlich die 2. Variante nach § 76g Absatz 4 Satz 3 SGB VI in der Fassung des Referentenentwurfs dargestellt.
§ 76g Absatz 4 SGB VI sieht wie folgt formuliert aus:
„Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. Übersteigt das Zweifache des Durchschnittswertes nach Satz 1 den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,01389 Entgeltpunkte erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte. Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt.“
Mit dieser neuen Regelung stellt der Gesetzgeber folgendes klar:
- es gibt für die Variante mit 34-35 Jahren eine maximale Höchstgrenze von Entgeltpunkten pro Monat Grundrentenbewertungszeit, bis wohin ein Zuschlag überhaupt berechnet wird, dies sind 0,0334 EP oder auf das Jahr gerechnet 0,4008 Entgeltpunkte, hinzukommt noch ab dem ersten Kalendermonat nach dem 33. Jahr ein Zuschlag von 0,001389 EP pro Monat an zusätzlichen Entgeltpunkten,
- überschreitet der Versicherte diese spezielle Grenze an Entgeltpunkten im Schnitt, hat er keinen Anspruch auf den Zuschlag.
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Die ursprüngliche Berechnung der Grundrente/Zuschlag an Entgeltpunkten können wir nunmehr um zwei weitere Berechnungen ergänzen! Diese reißen wir in diesem Beitrag kurz an. Jeder Betroffene kann sich selbst klarmachen, welche Auswirkungen diese unterschiedliche Behandlung des Grundrentenzuschlages auf den Einzelnen hat.
Für einige Versicherte wird es unter Umständen sogar wirtschaftlich gesehen besser sein, auf den Grundrentenzuschlag zu verzichten und besser den Freibetrag in der Grundsicherung für das Alter zu nutzen. Den neuen Berechnungsregelungen öffnen Tür und Tor für Rechtsstreitigkeiten. Warum? Der Versicherte, der nur 33 Jahre Grundrentenzeiten zum 01.01.2021 nachweisen kann, erhält seinen Zuschlag an Grundrente, wenn er nicht mehr als kalenderjährlich 0,4008 Entgeltpunkte, bezogen auf jeweils 33 Jahre Grundrentenzeiten, vorlegen kann. Damit ist für ihn klar, dass er seinen Zuschlag an Grundrente erhält, wenn er nicht mehr als 0,3 Entgeltpunkte und 0,4008 Entgeltpunkte für die 33 Jahre im Jahresdurchschnitt nachweisen kann.
Grundrente berechnen mit 34 Jahren Grundrentenzeiten: Berechnungsbeispiel 33 Jahre
Nur nochmal zur Verdeutlichung, wie mit 33 Jahren gerechnet wird.
Hat unser Versicherte 33 Jahre Grundrentenzeiten nachgewiesen, kann er Anspruch auf den Zuschlag an zusätzlichen Entgeltpunkten haben. Bei ihm gibt es aber die maximale Höchstgrenze von 0,0334 Entgeltpunkte pro Kalendermonate oder als Jahresdurchschnitt 0,4008 EP (0,0334 x 12).
Überschreitet der Anspruchsteller diese Höchstgrenze, hat er keinen Anspruch auf den Zuschlag zur Grundrente.
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Da für ihn die einheitliche Untergrenze von 0,3 EP pro Jahr gilt, sieht die Lage für ihn relativ schlecht aus. Wenn er also bezogen auf 33 Jahre 0,3 Entgeltpunkte pro Jahr im Schnitt erreicht hat, wird dieser Wert verdoppelt.
Ergebnis: 0,6 EP
Da er aber nicht mehr als 0,4008 EP erreichen darf, so sieht es der Referentenentwurf vor, bekommt er den Zuschlag auf die Differenz von 0,3 EP zu 0,4008 EP = 0,1008 EP! Damit ist aber noch nicht Schluss. Die 0,1008 EP sind mit dem Faktor 0,875 zu vervielfältigen (Abschlag 12,5 %).
Was heißt das in Euro und Cent ausgedrückt?
Wenn unser Versicherter 33 Jahre anrechenbare Grundrentenbewertungszeiten hat, beträgt sein Zuschlag an Rente monatlich wie folgt:
33 Jahre x 0,1008 x 0,875 = 2,9106 Entgeltpunkte. Der Zuschlag an Entgeltpunkten würde bei ihm 2,9106 EP bedeuten. Dies macht rund 96,19€ Brutto mehr Rente aus.
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Grundrente berechnen mit 34 Jahre Grundrentenzeiten: Berechnung des Zuschlages bei 34 Jahren
Angenommen unser Versicherter hat 34 Jahre Grundrentenzeiten und im Jahresdurchschnitt 0,3 Entgeltpunkte nachgewiesen.
Da er 34 Jahre Wartezeit hat, erhöht sich seine maximale Höchstgrenze von 0,4008 EP pro Jahr um einen weiteren Entgeltpunktewert. Dieser beträgt pro Kalendermonat 0,001389 EP. Bezogen auf ein Jahr sind dies 0,01667 Entgeltpunkte. Zusammen mit den Entgeltpunktewert 0,4008 und 0,01667 macht dies in der Summe 0,4175 EP.
Der Entgeltpunktewert von 0,3 EP ist zu verdoppeln (wie Berechnung 33 Jahre). Macht einen Wert von 0,6 EP aus. Dieser Wert ist höher als 0,4175 EP.
Somit kann unser Versicherter nur die Differenz aus dem maximalen Höchstwert von 0,4175 EP und den 0,3 EP erhalten. Dies macht 0,1175 EP aus.
Damit beträgt der Zuschlag an Entgeltpunkten für unseren Versicherten aus dieser Fallgruppe = 0,1175 EP x 34 Jahre x 0,875 = 3,4956 EP.
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Seine Rente würde sich um 115,53 Euro Brutto erhöhen, wenn er eine abschlagsfreie Altersrente bekommen würden. Erhält er eine Altersrente mit Abschlag, wird dieser Abschlag bei dem Grundrentenzuschlag als persönliche Entgeltpunkte berücksichtigt.
Grundrente berechnen mit 34 Jahre Grundrentenzeiten: Fazit!
Aus den Beispielen können Sie sehen, wie sich die Grundrente bei 34 Jahren Grundrentenzeiten tatsächlich berechnet. Unser Versicherter verliert gegenüber dem ersten Gesetzesentwurf zur Grundrente aus dem Mai 2019 noch eine höhere Rente. Zu diesem Zeitpunkt gab es zum einen den neuen Abschlag von 12,5 Prozent in der Grundrente und die Differenzierung nach 33 Jahren oder 33 Jahren und unter 35 Jahren noch nicht. Wir sagen eine ungerechte Lösung! Aber für den betroffenen Rentner, besser als gar keine!
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