Kein Anspruch auf die Unfallhinterbliebenenrente
Ein tragischer Unfall einer Ehefrau und Mutter. Mit schlimmen Folgen für die Hinterbliebenen. Das Thüringer Landessozialgericht musste am 08.01.2018 unter dem Aktenzeichen L 1 U 900/17 darüber entscheiden, ob der Ehemann und die Tochter der verunfallten Ehefrau und Mutter Ansprüche auf eine Unfallwitwerrente und Halbwaisenansprüche hat.
Das Gericht entschied, dass kein Anspruch auf die Unfallhinterbliebenenrente besteht. Das Urteil ist rechtskräftig.
Kein Anspruch auf die Unfallhinterbliebenenrente: Was ist passiert?
Der Ehemann und die Tochter der verunglückten Frau streiten sich mit der beklagten Unfallversicherung auf Anerkennung von Hinterbliebenenleistungen wegen eines Ereignisses als Arbeitsunfall. Die Ehefrau und Mutter verunglückte am 18.06.2014 tödlich. Am 17. Juni arbeitete sie von 10:00 bis 18.30 Uhr und vom 18. Juni 2014 von 5 Uhr bis 13.00 Uhr als Fleischereifachverkäuferin. Nach der Arbeit verließ sie die Arbeitsstätte und stieg in die Richtung E. fahrende Regionalbahn ein. Sie wollte am Heimatbahnhof in A. aussteigen. Wegen Müdigkeit ist sie eingeschlafen und stieg nicht in A. sondern in S. aus.
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Sie wollte den am gegenüberliegenden Bahnsteig bereitstehenden Zug nach A. erreichen. Sie querte dabei die Bahngleise und telefonierte dabei mit ihrer Tochter, der sie mitteilte, dass sie sich verspäten wird. Beim Überqueren der Bahngleise wurde die Mutter von einer Rangierlok erfasst. Laut des Totenscheins verstarb sie um 14.39 Uhr an den Folgen der Verletzungen.
Es kam zu einer Unfallanzeige durch den Arbeitgeber. Die beklagte Unfallkasse wurde tätig und stellte eigene Untersuchungen zum Unfallereignis an.
Kein Anspruch auf die Unfallhinterbliebenenrente: Arbeitsunfall oder nicht?
Der Kläger und seine Tochter beantragten bei der Unfallkasse die Witwerrente, die Halbwaisenrente und das Sterbegeld. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab. Das Unfallereignis war aus ihrer Sicht kein versicherter Wegeunfall (Arbeitsunfall). Die Versicherte habe sich nicht auf dem unmittelbaren Weg vom Ort der Tätigkeit zu ihrem Wohnort befunden. Dieser sogenannte Abweg sei nicht versichert. Verkehrsbedingte Gründe für den Abweg/Umweg seien nicht erkennbar gewesen. Es gab keine betrieblichen Gründe für das Einschlafen der Verstorbenen.
Widerspruch und die Klage der beiden Hinterbliebenen hatten keinen Erfolg. Der Kläger argumentierte, dass der Versicherungsschutz wieder voll aufgelebt habe, als seine Frau den Zug in S. verlassen habe und zum bereitstehenden Zug nach A. gelangen wollte.
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Ein Wegeunfall hat nicht vorgelegen. Die Versicherte sei über ihren Wohnort hinausgefahren und hat sich auf einen unversicherten Abweg befunden. Besondere Umstände, die den Versicherungsschutz auf dem Abweg begründen könnten, lagen nicht vor. Es sei reine Spekulation des Klägers, wenn er vorträgt, dass seine Frau nur 6 Stunden zum 17. auf den 18. Juni 2014 geschlafen habe.
Kein Anspruch auf die Unfallhinterbliebenenrente: Das Berufungsurteil
Der Ehemann und Vater der Tochter trägt in der Berufung zum LSG vor, dass seine Frau übermüdet gewesen sei. Dies wegen dem Schichtdienst. Bereits der Zeitpunkt des Einschlafens um 13.00 Uhr lasse auf eine Übermüdung schließen, so der Kläger. Die Handlungstendenz der Ehefrau war es, nach dem Verlassen des Zuges in S. wieder nach Hause zu kommen. Dies habe das SG nicht berücksichtigt.
Das Landessozialgericht wies die Berufung ab. Der Ehemann und seine Tochter haben keine Anspruch auf die begehrten Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung. Ein Arbeitsunfall hat nicht vorgelegen.
Anspruch auf die Hinterbliebenenrenten haben die im Gesetz genannten Hinterbliebenen nur dann, wenn der Tod der Versicherten infolge eines Arbeitsunfalles oder Berufskrankheit eintritt. Der Tod muss seine Ursache in dem versicherten Arbeitsunfall/ Wegeunfall haben. So steht es in § 63 Absatz 1 Satz 1 SGB VII geschrieben. Der Tod der Versicherten am 18.06.2014 ist nicht durch einen Versicherungsfall eingetreten. Als Versicherungsfall meint das Gesetz den Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit. Unfälle sind nach § 8 Absatz 1 Satz SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist.
Kein Anspruch auf die Unfallhinterbliebenenrente: Keine versicherte Tätigkeit
Die Verrichtung muß zu dem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis- hier dem Unfallereignis –Erfassen durch die Rangierlok—geführt haben. Das Unfallereignis wiederrum muss einen Gesundheitsschaden oder den Tod der Frau objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben. Dies nennt man im Juristendeutsch auch die haftungsbegründende Kausalität, so auch das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 15. November 2016, B 2 U 12/15 R.
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Die Ehefrau erlitt zwar einen tödlichen Unfall. Die Verrichtung/versicherte Tätigkeit stand aber nach Auffassung der Richter nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Zurücklegen des unmittelbaren Weges von der Arbeit nach Hause. Der unmittelbare Weg von Arbeit nach Hause gehört zur versicherten Tätigkeit. Dies lag zum Unfallzeitpunkt nicht mehr vor. Die Versicherte befand sich zum Zeitpunkt des Unfalles nicht mehr auf dem unter dem Unfallversicherungsschutz liegenden direkten Weg von ihrer Arbeit zu ihrer Wohnung.
Die verstorbene Ehefrau befand sich auf einen Abweg. Dieser liegt vor, wenn der Versicherte sich nicht auf direkten Weg in Richtung seiner Wohnung bewegt, sondern in entgegengesetzter Richtung in Richtung Wohnung bewegt. Bei einer mehr als geringfügigen Unterbrechung des direktes Weges endet beim Abweg der Unfallversicherungsschutz.
Kein Anspruch auf die Unfallhinterbliebenenrente: Der Abweg
Erst wenn der Versicherte sich wieder auf dem direkten Weg befindet und Abweg beendet ist, besteht der Versicherungsschutz erneut, so das LSG. Die Versicherte befand sich, als sie den Zug in A. verlassen hat, nicht auf den direkten Weg von ihrer Arbeitsstätte zu ihrer Wohnung. Sie hatte diese Strecke zwar in Richtung ihrer Wohnung zunächst zurückgelegt. Diesen Weg unterbrach sie jedoch, als sie auf dem Bahnhof in A. den Zug nicht verließ, um dann zu Fuß zu ihrer Wohnung zu gelangen. Sie verließ den Zugang vielmehr in S. Damit war die Unterbrechung auch nicht mehr geringfügig.
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Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befand sie sich immer noch auf dem Abweg. Auch wenn sie den bereitstehenden Zug erreicht hätte, wäre sie immer noch auf dem Abweg gewesen. Erst wenn sie wieder in A. auf den Bahnhof angekommen wäre und den Heimweg zu Fuß angetreten wäre, wäre der Versicherungsschutz wieder aufgelebt.
Besondere Gründe warum hier der Versicherungsschutz auch auf dem Abweg gegolten hat, konnte das LSG nicht sehen. Ein Abweg, der weiter vom Versicherungsschutz umfasst ist, liegt zum Beispiel vor, wenn es verkehrsbedingte Gründe für den Abweg gegeben hätte. Umleitungen, Staus oder die Durchfahrt des Zuges aus technischen Gründen sind hier zu nennen.
Die Versicherte war während der Zugfahrt eingeschlafen. Ein betriebsbedingter Schlafmangel als Ursache für den Abweg konnte das Gericht nicht erkennen. Für die Zeit der neuen Schicht ab 5.00 Uhr des Unfalltages stand der Versicherten nach Ansicht der Richter genügend Nachtschlaf zur Verfügung. Die Ursache des Schlafmangels der Ehefrau, den der Kläger vorträgt, bleibt unerweislich. Damit fällt er zu seinen Lasten.
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Fazit!
Ein Unfall mit schlimmen Folgen. Ein mögliches Augenblicksversagen durch das Telefonieren und das Leben findet sein Ende. Damit gab es auch keine Leistungen von der gesetzlichen Unfallkasse. Die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dürfte daher nur ein geringer Trost sein. Denn diese gibt es ohne die Frage eines Arbeitsunfalles oder Berufskrankheit.
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf meine Witwen-oder Witwerrente habe.