Minijobzeiten als Wartezeit für die Grundrente
Für die Grundrente zählen hauptsächlich als anrechenbare Wartezeiten Pflichtbeitragszeiten! Als Pflichtbeitragszeiten gelten auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung. Soweit dieser auch tatsächlich versicherungspflichtig ist. Minijobs sind in der Regel rentenversicherungspflichtig. Aber auch die versicherungsfreie Variante wird bei den Grundrentenzeiten angerechnet. Aber nicht so, wie die versicherungspflichtigen Minijobs. Deshalb ist es im allgemeinen richtig, wenn für fehlende Grundrentenzeiten ein Minijob als versicherungspflichtiger Job gewählt wird. Eines muss den Versicherten aber klar sein, eine Grundrente auf Basis nur von versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Minijobs schließt die große Koalition aus. Dafür hat sie den Zugang zur Grundrente mit 0,3 Entgeltpunkten im Schnitt pro Jahr von anrechenbaren Grundrentenzeiten entgegen den ersten Gesetzesentwurf vom Hubertus Heil nochmals angehoben. Vorher lag der Schwellenwert bei 0,24 Entgeltpunkte pro Jahr.
Minijobzeiten als Wartezeit für die Grundrente können den Anspruch auf den Zuschlag an Rentenpunkten durch die Grundrente sichern. Und zwar entweder in der Form der versicherungsfreien Variante oder in der Form der versicherungspflichtigen Variante. Warum auch versicherungsfreie Minijobs als Wartezeiten für die Grundrente gelten, hier eine kurze Erläuterung.
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Minijobzeiten als Wartezeit für die Grundrente: Warum zählen Minijobzeiten als Wartezeit dazu?
Grundsätzlich zählen als Grundrentenzeiten laut dem ersten Gesetzesentwurf zur Grundrente alle für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte anrechenbaren Zeiten, außer die des Bezugs von ALG-1 und ALG-2, Arbeitslosenhilfe und freiwillige Beitragszeiten, soweit diese keine Pflichtbeitragszeiten sind. Wir hatten berichtet.
Es zählen somit Zeiten einer geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung seit der Einführung der generellen Versicherungspflicht. Für versicherungsfreie Minijobs- die auf Grund des Wahlrechts des Minijobbers versicherungsfrei sind, gilt folgendes:
Für die Wartezeit einer Rente wegen langjährig Versicherter oder einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden ab dem:
- 01.04.1999 aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügig versicherungsfreie Beschäftigung nach § 244a SGb VI und
- ab dem 01.01.2013 aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 52 Absatz 2 SGB VI), Wartezeiten an Kalendermonate errechnet.
Diese Wartezeitmonate sind auch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte anzurechnen. Somit nach unserem Verständnis von dem Gesetzesentwurf der Grundrente aus dem Frühjahr 2019 auch auf die Grundrentenzeiten. Aber eine wichtige Frage ist damit noch nicht beantwortet: „Zählen die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung auch in der Berechnung für den Grundrentenzuschlag mit dazu“. Diese Frage lässt sich nur mit den sogenannten Grundrentenbewertungszeiten beantworten.
Minijobzeiten als Wartezeit für die Grundrente: Die Minijobzeiten sind keine Grundrentenbewertungszeiten
In dem Referentenentwurf vom 21.05.2019 zur Grundrente gab es einen neuen § 76g SGB VI. Nach dessen Absatz 3 sind Grundrentenbewertungszeiten nichts anderes als Kalendermonate mit Grundrentenzeiten, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,02 Entgeltpunkte betragen. Berücksichtigt werden für die Grundrentenbewertungszeiten auch Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e SGB VI und § 76f SGB VI. Nach der Einigung in der GroKo zur Grundrente im November 2019 sind es nunmehr 0,025 Entgeltpunkte pro Kalendermonat.
Neuer Referentenentwurf 16.01.2020: Statt 35 Jahre werden nur noch 33 Jahre Grundrentenzeiten gefordert
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Macht für ein Jahr 0,3 Entgeltpunkte als Schwellenwert. Das Maximum sind monatlich 0,0667 oder 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr im Durchschnitt. Hintergrund dieses Schwellenwertes ist, dass der Gesetzgeber grundsätzlich keine Aufstockung einer Rente vorsieht, wenn diese nur durch geringfügige Beschäftigung berechnet wurde – oder entstanden ist.
Was Grundrentenbewertungszeiten sind, können Sie hier nachlesen!
Grundrentenbewertungszeiten nur solche mit mindestens 0,025 Entgeltpunkten pro Monat
Die GroKo hat sich im November 2019 auf einen unteren Schwellenwert für den Grundrentenanspruch von mindestens 0,3 Entgeltpunkte pro Jahr Grundrentenbewertungszeiten geeinigt. Macht im Monat 0,025 Entgeltpunkte. Damit ist klargestellt, dass Grundrentenbewertungszeiten nur die Grundrentenzeiten sind, die einen kalendermonatlichen Entgeltpunktewert haben, der mindestens 0,025 Entgeltpunkte (kalenderjährlich betrachtet 0,3 EP) beträgt.
Maßgebend sind die Entgeltpunktewerte, die den jeweiligen Kalendermonaten mit Beitragszeiten oder beitragsfreien Zeiten nach den Vorschriften der §§ 70 fortfolgende SGB VI zugeordnet werden können. Es zählen auch Zuschläge an Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten (Berufsausbildungszeiten oder Kalendermonate mit Beitragszeiten und Krankengeldzeiten oder Übergangsgeld).
Keine Grundrentenbewertungszeiten sind Zeiten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
Nicht in die Grundrentenbewertungszeiten werden Kalendermonate einbezogen, für die Zuschläge an Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung erfasst sind, § 76b SGB VI. Grundrentenzeiten, die entweder keinen Entgeltpunktewert oder nur einen Entgeltpunktewert von monatlich unter 0,02 Entgeltpunkte aufweisen, wie zum Beispiel ein versicherungspflichtiger Minijob ab 04/1999, sind grundsätzlich auch keine Grundrentenbewertungszeiten.
Für einen versicherungspflichtigen Minijob von 5.400€ für das Jahr 2019 erhält der Rentenversicherte ungefähr 0,0156 Entgeltpunkte pro Monat gut geschrieben. Damit wird nicht einmal ansatzweise der monatliche Schwellenwert von 0,02- oder 0,025 EP erreicht.
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Klargestellt ist, dass die Grundrentenbewertungszeiten andere Zeiten sind, als die Grundrentenzeiten. Meistens decken sich die Grundrentenbewertungszeiten mit den Grundrentenzeiten, können aber auch viel kürzer sein, als die 35 Jahre Grundrentenzeiten (Stand bis zum 15.01.2020). Dies hat dann auch Auswirkung auf die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkte für die eigene Rente.
Grundrentenzuschlag ohne Minijobzeiten
Susi Fleißig hat 35 Jahre gearbeitet und Kinder erzogen. Sie kann im Jahr 2021 in eine vorgezogene Altersrente gehen. Sie hat insgesamt 14 Entgeltpunkte für 35 Arbeitsjahre erwirtschaftet. Dies sind 0,4 EP pro Jahr im Schnitt. In ihrem Versicherungskonto sind keine Zeiten vom Minijob enthalten. Sie hat 35 Jahre Beitragszeiten nachgewiesen, die auch deckungsgleich die Grundrentenbewertungszeiten sind. Susi würde bezogen auf 35 Jahre Grundrentenbewertungszeiten einen Zuschlag auf ihre Rente von 14 Entgeltpunkten erhalten (35 Jahre x 0,4). Von diesen 14 Entgeltpunkten wird aber nochmals ein Abschlag von 12,5 Prozent gemacht. Real beträgt der Zuschlag auf Susi`s Altersrente nunmehr = 12,25 Entgeltpunkte. Macht nach Stand 29.12.2019 einen Geldbetrag von 404,86€ Brutto aus, den Susi zu ihren bestehenden Rentenanspruch dazu bekäme, wenn im Januar 2021 die Grundrente eingeführt wird!
Grundrentenzuschlag mit Minijobzeiten
Der gleiche Fall wie oben, nur das Susi jetzt 5 Jahre versicherungspflichtige Minijobzeiten in ihrem Versicherungskonto stehen hat.
Die Berechnung des Zuschlages geht wie folgt. Da die Kalendermonate mit Zeiten eines Minijobs grundsätzlich keine Grundrentenbewertungszeiten sind, sind diese Kalendermonate bei der Berechnung des Zeitraumes der Grundrentenbewertungszeiten herauszurechnen. Also ziehen wir von den 35 Jahren = 60 Kalendermonate ab. Somit berechnet sich der Grundrentenzuschlag für Susi: 30 Jahre x 0,4 = 12 Entgeltpunkte x 12,5 Prozent Abschlag = 10,5 Entgeltpunkte. Somit beträgt der Grundrentenzuschlag für Susi ab dem Jahr 2021 in Euro ausgedrückt = 347,02 €.
Minijobzeiten als Wartezeit für die Grundrente: noch die Zeit bis 2021 nutzen!
Sicher ist eines, wer die Grundrente beanspruchen möchte, muss mindestens 35 Jahre an Zeiten nachweisen, die (unter anderem außer ALG-1, Hartz-IV und Arbeitslosenhilfe) für eine Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte reichen würde. Dazu zählen auch Zeiten des versicherungspflichtigen Minijobs und Zeiten des versicherungsfreien Minijobs. Wobei beim letzteren Minijob die Wartezeitmonate aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten berechnet werden und nicht jeder Kalendermonat hier im einzelnen zählt. Grundsätzlich sollten die Versicherten, bei den noch Kalendermonate an Wartezeiten für die Grundrente fehlen, überlegen, ob sie entweder noch einen versicherungspflichtigen Job aufnehmen oder zu mindestens einen Minijob! Da eine bestimmte Anzahl von Kalendermonaten versicherungsfreier Minijobs als Grundrentenzeiten gelten können (Berechnung erfolgt über die Zuschlagsentgeltpunkte), müssen diese nicht zwingend von Nachteil sein, wenn solche Minijobzeiten im Versicherungsverlauf schon aus der Vergangenheit eingetragen sind. Besser ist es aber, wenn der Versicherte einen versicherungspflichtigen Minijob oder eine sv-pflichtige Beschäftigung ausübt. Wie immer gilt, wir müssen den neuen Gesetzentwurf zur Grundrente abwarten. Dann genau wissen wir, wie es um die Grundrente und deren Anspruchsvoraussetzungen bestellt ist. Anfang Januar 2020 soll es soweit sein!
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf die Grundrente ab dem Jahr 2021 haben kann!
Beratung – Meine Altersrente –
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Gehen Sie sicher bei der Altersrente,
vom Antrag über den Hinzuverdienst bis zu steuerlichen Aspekten.