Rente, Hinzuverdienst und sonstige Einkommen
Rentenrecht ist komplex und schwierig. Als ein kleines Teilgebiet im Rentenrecht geht es um den Hinzuverdienst zur Rente bei verschiedenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten oder als Einkommensanrechnung an die Hinterbliebenenrenten. Hier unsere Übersicht für Sie, was im allgemeinen bei der Anrechnung von Einkommen an die Rente gilt! Unser Kurz-Ratgeber für Sie! Viel Spaß beim Lesen!
Rente, Hinzuverdienst und sonstige Einkommen, so unsere Überschrift für den nachfolgenden Beitrag auf www.rentenbescheid24.de. Er schließt sich an eine Reihe von Beiträgen zum Thema Hinzuverdienst und Einkommensanrechnung an die Rente/Hinterbliebenenrente an.
Meine Rente? Mein Rentenberater!
- Ohne Stress und eigenen Aufwand in die Rente
- Rentenberater übernimmt alle weiteren Schritte
- Persönlicher Rentenberater für alle Rentenfragen
Rente,Hinzuverdienst und sonstige Einkommen: Dreiteilung im Rentenrecht bei der Anrechnung von Einkommen
Nur bei vorgezogenen Altersrenten, also bei Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze und Renten wegen Erwerbsminderung, kann eine Beschäftigung und der sich daraus ableitende Hinzuverdienst die Höhe der Rente unmittelbar beeinflussen.
Warum nur Anrechnung bis zur Regelaltersgrenze?
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann mit seiner Beschäftigung (abhängig beschäftigt oder selbstständig) soviel dazu verdienen, wie er will. Seine Rente wird nicht mehr gekürzt werden!
Nun werden Sie sich fragen, woher weiß der Rentenberater dies? Es ist nicht einfach im Gesetz zu finden.
Alle Möglichkeiten der Flexi-Rente nutzen!
- Abschläge in der Rente umgehen
- Rente aufbessern
- Steuervorteile nutzen
Aber es lässt sich aus § 34 Absatz 2 SGB VI ableiten. Dort steht sinngemäß geschrieben: Anspruch auf eine volle Altersrente vor „Erreichen der Regelaltersgrenze“ hat der Versicherte nur…..
Damit sagt der Gesetzgeber nichts anderes, als dass Sie immer Anspruch auf eine Regelaltersrente als volle Rente haben, auch wenn Sie den Jahreshinzuverdienst von 6.300€ überschritten haben!
Im gesetzlichen Rentenrecht gibt es im wesentlichen drei große Arten von Renten. Dies sind die:
- Altersrenten
- Renten wegen Erwerbsminderung und die
- Renten wegen Todes.
Jede dieser Rentenarten hat dazu seine Eigenarten, wenn es um die Anrechnung von Einkommen an die jeweilige Rente geht. Grob kann man sagen, dass es 3 Systeme der Einkommensanrechnung gibt, wobei sich die Anrechnung von Einkommen (Hinzuverdienst) bei der Altersrente und der Erwerbsminderungsrente ähneln. Bei Renten wegen Todes, oder besser Hinterbliebenenrenten genannt, funktioniert die Einkommensanrechnung und das anrechenbare Einkommen nach einem anderen System wie bei der Alters-oder Erwerbsminderungsrente.
Wir fangen in diesem Ratgeber einfach mit der Altersrente an, folgen der Erwerbsminderungsrente und geben zum Schluss die Übersicht zur Hinterbliebenenrente!
Rente, Hinzuverdienst und sonstige Einkommen: Anrechnung Hinzuverdienst bei der Altersrente
Anspruch auf eine volle Altersrente vor der Regelaltersgrenze hat der Rentenempfänger nur dann, wenn er mit seinem Hinzuverdienst nicht den Jahresfreibetrag von 6.300€ überschreitet. So steht es in § 34 Absatz 2 SGB VI geschrieben. Diese Regelung bedeutet nichts anderes, als dass die Einhaltung der Jahresfreibetragsgrenze von 6.300€ Voraussetzung für den Anspruch auf eine Altersvollrente vor der Regelaltersgrenze ist. Wer mit seinem Hinzuverdienst den Freibetrag von 6300€ überschreitet, hat (wenn überhaupt) nur Anspruch auf eine Altersteilrente.
Antrag auf Vollrente stellen
Anton erhält seit dem 01.12.2019 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Im Dezember 2019 wird er mit Weihnachtsgeld und Tantieme neben der Rente noch mehr als 6.300€ dazuverdienen. Seine Rente wird ihm als abschlagsfreie Altersrente ausgezahlt, aber „nur“ als Teilrente.
Wenn er im Januar 2020 nichts mehr dazuverdient, muss er zum 01.01.2020 die Altersrente als volle Rente beantragen. Denn nur durch den Antrag sichert er sich die volle Rente wieder. Ansonsten würde die Rentenversicherung weiter die Rente als Teilrente auszahlen.
Rente, Hinzuverdienst und sonstige Einkommen: Hinzuverdienst – was steckt dahinter?
Die vorgezogene Altersrente wird entweder in voller Höhe gezahlt. Oder vermindert als Teilrente! Unter Umständen, wenn der Hinzuverdienst neben der Rente sehr hoch ist, kann der Anspruch auf die Altersrente vollständig entfallen.
Einkommensanrechnung zur Rente
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
Vorgezogene Altersrenten sind solche Renten, welche der Versicherte schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze beanspruchen kann. Dazu zählen:
- die Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- die Altersrente für langjährig Versicherte oder
- die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Beschäftigung oder Einkommen melden!
Merken Sie sich unbedingt! Melden Sie jede Beschäftigung oder Einkommenstätigkeit der Rentenversicherung. Diese wird Ihnen dann sagen, ob sich die Beschäftigung auf Ihre vorgezogene Rente auswirkt. Oder Sie sprechen einfach die Rentenberater und Rechtsanwälte aus dem Team von rentenbescheid24.de an.
Was gilt als Hinzuverdienst zur Rente?
- das Bruttoentgelt aus einer Beschäftigung,
- der steuerrechtliche Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, zum Beispiel Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder
- aber auch eine Verletztenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder Vorruhestandsgeld.
Wie wirkt sich der Hinzuverdienst zur Altersrente aus?
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze darf der Versicherte maximal kalenderjährlich 6.300€ dazuverdienen (Hinzuverdienst). Ohne das sich dabei seine Rente verringert. Übersteigt der Hinzuverdienst den kalenderjährlichen Freibetrag von 6.300€, wird der über diesen Freibetrag liegende Hinzuverdienst an die Rente angerechnet. Das geht relativ einfach. Der darüber liegende Betrag wird durch 12 geteilt und dann zu 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet! Der Versicherte erhält dann nur noch eine sogenannte Teilrente!
Richard Rentner erhält ab dem 01.01.2020 eine Monatsrente von 1.500€ Brutto. Er geht noch neben der Rente für 1200€ Brutto monatlich arbeiten. Dies macht im Jahr 14.000€ aus. Von den 14.400 € werden 6.300€ Freibetrag abgezogen. Macht im Ergebnis = 8.100€ aus. Dieser Betrag wird durch 12 geteilt = 675€. Von diesen 675€ werden 40 Prozent errechnet = 270€. Diese 270€ werden von der Altersrente von 1.500 € abgezogen. Richard erhält damit für 2020 eine Altersrente als Teilrente ausgezahlt von 1.230€.
Rente korrekt und zuverlässig berechnen!
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Dieses Beispiel zeigt, dass die Anrechnung des Hinzuverdienstes stufenlos ist. Damit auch für den Versicherten leichter nachzuvollziehen,als die alten Einkommensanrechnungsregelungen, die vor dem 01.07.2017 bestanden.
Zusätzlich muss zu diesen Rechnung noch eine individuelle Höchstgrenze berechnet werden, bis zu der der Hinzuverdienst zu 40 Prozent angerechnet wird. Dies ist der sogenannte Hinzuverdienstdeckel. Dieser orientiert sich an dem höchsten Entgeltpunkten aus dem Einkommen der letzten 15 Jahre vor dem Rentenbeginn. Liegt der Hinzuverdienst zusammen mit der schon gekürzten Rente über diesen Hinzuverdienstdeckel, wird der darüber liegende Betrag zu 100 % von der Teilrente abgezogen.
Ganz schön schwierig die Berechnungen?!
Sie merken auch, dass die Berechnungen des Hinzuverdienstes zur Altersrente ganz schön schwierig sind. Warum sich Gedanken machen, wenn Sie doch wissen, wo Sie Ihre Flexirente sicher ausrechnen und planen lassen können! Wo? Bei den versierten Rentenberatern und Rechtsanwälten von rentenbescheid24.de.
Betriebsrentnerinnen und-rentner und Teilrente!
Betriebsrentenbezieher oder Anwärter einer Betriebsrente sollten unbedingt aufpassen!
Wer eine Betriebsrente neben der gesetzlichen Rente bezieht, sollte sich beim Versorgungsträger der Betriebsrente erkundigen, ob der Bezug einer Teilrente möglicherweise Auswirkungen auf die Höhe oder gar den Anspruch auf die Betriebsrente haben kann. Je nach Versorgungswerk oder Satzung des Trägers der Betriebsrente kann es zu einer Kürzung und im Schlimmsten Falle zu einem Ruhen oder Anspruchsausschluss bei der Betriebsrente kommen!
Beim Rentenantrag Hinzuverdienst melden!
Wenn Sie einen Rentenantrag stellen, dann teilen Sie schon im Formularantrag R 0230 den voraussichtlichen Hinzuverdienst für das laufende Jahr und das kommende Jahr mit. Die DRV wird dann anhand Ihrer Prognoseeinschätzung die Altersrente berechnen. Spätestens zum 01.Juli eines Jahres wird dann durch die DRV der tatsächliche Verdienst geprüft. Ist er zu hoch oder zu niedrig, wird die Rente neu berechnet. Entweder Sie bekommen dann zu wenig gezahlte Rente nachgezahlt oder Sie müssen zu viel gezahlte Rente an den jeweiligen Rententräger zurückzahlen.
Sollten Sie zu viel Rente bekommen haben, so kann die DRV von der laufenden Rente die Hälfte einbehalten, sofern die Überzahlung den Betrag von 200€ nicht übersteigt. Dies darf die DRV aber nur machen, wenn Sie dieser Verfahrensweise ausdrücklich beim Rentenantrag zugestimmt haben.
Wahl der eigenen Teilrente!
Sie können auch als eigene Altersrente eine Teilrente freiwählen und so die Hinzuverdienstgrenzen unmittelbar beeinflussen. Dies ist eine der positiven Folgen der „neuen“ Flexirente.
aus der PKV in die GKV wechseln
Wechselcheck - ab in die GKV
- kostenloser Check, ob Sie wechseln können
- endlich aus der PKV in die GKV wechseln
- Wechselmöglichkeiten erfahren
Rente, Hinzuverdienst und sonstige Einkommen: Hinzuverdienst und Erwerbsminderungsrente
In § 96 a Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6 steht geschrieben, dass eine Erwerbsminderungsrente nur dann in voller Höhe gezahlt wird, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300€ nicht überschritten wird.
Rente zur gewünschten Zeit
Mit dem Rentenfahrplan von rentenbescheid24.de erhalten Sie Auskunft über den genauen Zeitpunkt, wann und zu welchen Konditionen Sie in Rente gehen können.
Im Gegensatz zur Altersrente bedeutet diese Vorschrift nichts anderes, als dass der Anspruch auf die EM-Rente nicht durch die Höhe des Hinzuverdienstes beeinflusst wird, sondern nur die Zahlung der Rente als volle Rente.
Auch bei einer EM-Rente wird der Hinzuverdienst, wie bei einer Altersrente, stufenlos angerechnet. Das Verfahren zur Anrechnung des Hinzuverdienstes ist das Gleiche, wie bei der vorgezogenen Altersrente.
Bei Erwerbsminderungsrente können im Gegensatz zu Altersrente noch folgendes zum anrechenbaren Hinzuverdienst gelten:
- Krankengeld,
- Übergangsgeld oder auch Verletztenrenten und
- Übergangsgelder aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Beschäftigung oder Einkommen neben der EM-Rente melden!
Merken Sie sich unbedingt! Melden Sie jede Beschäftigung oder Einkommenstätigkeit neben der Erwerbsminderungsrente der Rentenversicherung. Diese wird Ihnen dann sagen, ob sich die Beschäftigung auf Ihre vorgezogene Rente auswirkt. Oder Sie sprechen einfach die Rentenberater und Rechtsanwälte aus dem Team von rentenbescheid24.de an.
Wie wirkt sich der Hinzuverdienst neben der Erwerbsminderungsrente aus?
Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente ist die Anrechnung des Hinzuverdienstes genauso zu berechnen, wie bei einer vorgezogenen Altersrente. Die kalenderjährliche Freigrenze liegt bei 6.300€. Was der EM-Rentner darüber hinaus verdient, wird wieder bis zum individuellen Hinzuverdienstdeckel zu 40 % von der monatlichen EM-Rente abgezogen.
Wie wirkt sich der Hinzuverdienst neben der teilweisen Erwerbsminderungsrente aus?
Beziehen Sie eine teilweise EM-Rente, wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Diese Grenze orientiert sich an den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungfall). Es gibt eine Mindesthinzuverdienstgrenze, die für alle EM-Rentner bei einer teilweisen EM-Rente gleich ist. Diese ändert sich immer zum 01. Januar eines nächsten Jahres in Abhängigkeit der Änderung der Bezugsgröße. Der Verdienst, der Ihre individuelle oder Mindetsgrenze überschreitet, wird zu 40 Prozent von der Erwerbsminderungsrente abgezogen. Dann gelten aber auch wieder die Regelungen des Hinzuverdienstdeckels. Liegt der Hinzuverdienst und die im ersten Stepp gekürzte Rente über dieser Grenze, wird der darüber hinausgehende Betrag voll von der Teilrente abgezogen.
Ansprüche auf Erwerbsminderung sichern
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
- Ansprüche vor der Deutschen Rentenversicherung sichern
Rente, Hinzuverdienst und sonstige Einkommen: Hinzuverdienst und Hinterbliebenenrente
Bei der „Hinterbliebenenrente“ wird Einkommen angerechnet. Bei der Alters-und Erwerbsminderungsrente hingegen Hinzuverdienst. Der Unterschied ist wichtig! Zur Einkommensanrechnung kann es nur bei einer Witwen-oder Witwerrente oder Erziehungsrente kommen!
Einkommensbegriff geht weiter als der Hinzuverdienst!
Einkommen, welches mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird angerechnet. Der Begriff Einkommen wird dabei aus dem § 18 a Sozialgesetzbuch Nummer Vier abgeleitet. Und diese Vorschrift hat es in sich. Die dort aufgeschlüsselten Arten des Einkommens gehen viel weiter als zum Beispiel der Hinzuverdienst zur Altersrente. So fällt unter dem anrechenbaren Einkommen auch Erwerbsersatzeinkommen, wie Krankengeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Verletztengeld usw.
Bei Hinterbliebenenrenten, wie z.B. Witwen- oder Witwerrenten, wird Einkommen unabhängig vom Lebensalter angerechnet.
Keine Anrechnung Einkommen bei Regelaltersrente!
Sie haben unter der Überschrift Altersrente und Hinzuverdienst gelesen, dass Schluss ist mit der Anrechnung, wenn der Versicherte seine individuelle Regelaltersgrenze erreicht. Bei der Anrechnung von Einkommen an die Witwenrente- Witwerrente oder Erziehungsrente gibt es keinerlei Altersgrenzen, in welcher die Anrechnung ausgeschlossen ist.
Anrechnungsausschluss bei Waisenrenten!
Bei Waisenrenten wird zusätzliches Einkommen nicht (mehr) berücksichtigt. Die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten folgt anderen Regelungen als in Fällen von Alters- und Erwerbsminderungsrenten.
Altes oder neues Recht beachten!
Bei der Einkommensanrechnung auf Witwen-Witwer oder Erziehungsrenten ist altes oder neues Recht zu beachten. So sagt es der § 114 SGB IV! So kann es gut sein, dass zum Beispiel Kapitaleinkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht als anrechenbares Einkommen im Hinterbliebenenrenten zählen, wenn altes Recht anzuwenden ist. Hingegen bei neuem Recht defacto fast alles an Einkommen an die Witwen-oder Witwerrente angerechnet werden kann!
Das Einkommen wirkt sich aber nur dann auf die Witwen- oder Witwerrente aus, wenn es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Diese Freibeträge sind in West und Ost aktuell ( 30.12.2019) noch unterschiedlich.
Hinterbliebenen-Rente sichern
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Witwen/r-Rente, Waisenrente, Sterbevierteljahr
- Ansprüche vor Rentenversicherung / Berufsgenossenschaft sichern
Der Freibetrag berechnet sich aus dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes West oder Ost. Wer als Witwe oder Witwer ein Kind hat, welches Anspruch auf eine Waisenrente hat, kann einen höheren Freibetrag geltend machen. Und zwar pro Kind um das 5,6-fache des jeweiligen aktuellen Rentenwertes.
Einkommensanrechnung erst, wenn Einkommen Freibetrag übersteigt
Wenn das ermittelte Einkommen den Freibetrag übersteigt, wird der den Freibetrag übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf die Witwen-oder Witwerrente angerechnet.
Was für Einkommen wird im Hinterbliebenenrentenrecht eigentlich angerechnet?
Wir können sagen, dass fast alles, was es im geltenden Recht an Einkommensarten gibt angerechnet wird. dazu zählen:
- Arbeitsentgelt, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit,
- Einnahmen aus Land-und Forstwirtschaft,
- Erwerbsersatzeinkommen, wie Krankengeld, ALG-1, Übergangsgeld, Renten aus der GRV, Verletztenrenten aus der Unfallversicherung.
- Krankengeld aus der PKV, Betriebsrenten seit 2002 und Zusatzrenten öffentlicher Versorgungsträger,
- Vermögenseinkommen- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung- Gewinne aus Veräußerungsgeschäften oder aber auch Einnahmen aus Gewinnbeteiligungen an GmbH oder Aktiengesellschaften und Kapitaleinkünfte wobei generell immer zwischen altem und neuem Recht (2002) zu unterscheiden ist.
Nicht angerechnet werden dagegen die meisten steuerfreien Einnahmen, wie das Arbeitslosengeld II und Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.
Gilt altes Recht?
Wenn altes Recht gilt, werden viele Einkommensarten nicht zu einer Anrechnung an die Witwen-oder Witwerrente oder Erziehungsrente führen.
Sie fragen - der Rentenberater antwortet
- Frage stellen zu jeder Zeit, ohne Öffnungszeiten
- kleiner Preis, nur 9,90€
- Beantwortung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater
Altes Recht wird angewandt, wenn der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder der versicherte Ehepartner zwar nach 2001 gestorben ist, aber die Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2.01.1962 geboren ist, so ähnlich in § 114 SGB IV.
Wie läuft die Einkommensanrechnung ab?
Ist das anzurechnende Einkommen ermittelt, wird vom Bruttobetrag pauschale Prozentsätze abgezogen. Zum Beispiel beim:
- Arbeitsentgelt 40 Prozent oder +
- bei einer Altersrente mit Beginn vor 2011 = 13 Prozent und nach 2011 = 14 %.
Das pauschalisierte Nettoeinkommen wird dann auf die Witwen-oder Witwerente angerechnet.
Anrechnungsbeispiel
Witwe Susi!
Susi aus Hamburg ist Witwe. Sie hat ein Kind, welches noch zur Schule geht. Sie bekommt eine Witwenrente in Höhe von 800 Euro. Sie verdient monatlich 2000€ Brutto. Der Freibetrag beträgt für Susi 872,52 €. Ihr Freibetrag steigt nochmals um 185,08 €, weil sie ein Kind welches Anspruch auf eine Waisenrente hat, erzieht/versorgt. Insgesamt beträgt der Freibetrag für Susi = 1.057,60€.
Von den 2000€ Brutto zieht die DRV pauschal 40 Prozent ab. Macht 1.200€. Dieses Nettoeinkommen übersteigt den Freibetrag um 142,40€. Damit werden 40 Prozent von 142,40€ errechnet = 56,96€. Dieser Betrag wird von der Witwenrente von 800 abgezogen. Macht also 743,04 € Witwenrente monatlich aus.
Wenn das Kind von Susi noch eigenes Einkommen hätte, zum Beispiel aus einer Berufsausbildung, so würde dieses Einkommen nicht auf die Waisenrente angerechnet werden, weil es einen Anrechnungsausschluß gibt.
Fazit
Die Einkommensanrechnung an gesetzlichen Renten ist komplex. Oftmals in dem Rentenbescheid kaum nachzuvollziehen, was die Deutsche Rentenversicherung berechnet. Leider will die Deutsche Rentenversicherung oft überzahlte Renten zurückgezahlt haben, weil Versicherte angeblich nicht geprüft haben, ob die durch Arbeitgeber gemeldeten Bruttolöhne richtig sind. Und dies erst nach Jahren später. Die meisten Versicherten sind aber gar nicht in der Lage nachzuvollziehen, wer und was eigentlich an Daten gemeldet wurde. Dann entspannt sich gerichtlicher Streit um die Rückforderung. Der nicht oft zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung ausgeht.
Ja, ich möchte wissen, ob meine Rente richtig berechnet wurde!
Sorglos-Paket Rentenantrag plus Rentenbescheid
Das zwei in einem Paket mit Sparvorteil!
- zum Rentenantrag und zur Rentenbescheidprüfung ohne Stress
- Ausführlich geplant vom Rentenberater
- Paket hier direkt buchen!