Es gibt Wechselfälle des Lebens, da wird ein Mensch krank und kann auf Dauer nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten. Für diesen Fall sieht das Rentenrecht in § 43 Sozialgesetzbuch Nr.6 vor, dass dem Betroffenen eine Erwerbsminderungsrente zustehen kann.
Grundsätzlich bietet die Deutsche Rentenversicherung diesen Schutz auch für Berufsanfänger an. Wer also als Auszubildender am ersten Tag seines Berufslebens einen Unfall erleidet und dann erwerbsgemindert ist, erhält die Erwerbsminderungsrente. Für die privaten Unfallversicherungen sind oftmals andere Regelungen vorgesehen.
Grundsatz: Reha vor Rente!
Bevor man die Erwerbsminderungsrente erhält, durchläuft man bei der Deutschen Rentenversicherung oft auf Antrag anderer Sozialversicherungsträger ein sogenanntes Rehabilitationsverfahren. Es wird untersucht, ob der Antragsteller durch geeignete medizinische Maßnahmen oder berufliche Integration, wieder in seinen Beruf oder in einen anderen Beruf zurückkehren kann.
Medizinische Prüfung!
Ist dies nicht mehr möglich prüft die Deutsche Rentenversicherung ab, ob der Betroffene auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr als 6 Stunden arbeiten kann. Die medizinischen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr als 6 Stunden arbeiten kann und zwar nicht nur in dem zu Letzt ausgeübten Beruf, sondern in allen Berufen.
Grundlage der Prüfung sind medizinische Unterlagen. Diese werden durch einen Arzt der Deutschen Rentenversicherung nach vorhergehender Begutachtung durch Fachgutachter gesichtet und bewertet. Auf dieser Ebene entstehen die meisten juristischen Auseinandersetzungen, weil die Voten (Einschätzung der Erwerbstätigkeit) des medizinischen Dienstes der Rentenversicherung oft erheblich von dem abweichen, was ein Fachgutachter vorher ermittelt hat.
allgemeine Wartezeit
Der Antragsteller muss mindestens 5 Jahre allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Als Wartezeit zählen mit, Pflichtbeitragszeiten, daneben auch unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten Bezugs Krankengeld, Arbeitslosengeld 1, ALG II für die Zeit von 01-2005 bis 31.12.2010, Kindererziehungszeiten, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, freiwillige Beitragszeiten, Übergangsgeld, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich wegen Scheidung, Minijobzeiten usw.
Besondere Wartezeit
Daneben müssen in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung mindestens 3 Jahre mit Pflichtversicherungszeiten vorliegen, die sogenannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung. Der Fünfjahreszeitraum kann unter Umständen verlängert werden, so dass der Betroffene die erforderliche 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten erreicht (Verlängerungstatbestand).
Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Die Wartezeit kann vorzeitig erfüllt sein. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn man wegen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden ist. Bedingung ist hier, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Unfalles oder Erkrankung versicherungspflichtig war
Beispiel:
Beginn der versicherten Tätigkeit am 31.05.2016 um 6.00 Uhr früh, Arbeitsunfall um 8.00 Uhr des gleichen Tages, Eintritt der vollen Erwerbsminderung am gleichen Tag. Der Versicherte hat Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente!
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
- Ansprüche vor der Deutschen Rentenversicherung sichern
Das Gesetz unterscheidet zwischen der teilweisen und vollen Erwerbsminderung und der teilweisen Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit. Der Unterschied liegt ausschließlich darin, dass derjenige noch zwischen 3 bis 6 Stunden arbeiten kann eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhält und derjenige der weniger als 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, die volle Erwerbsminderungsrente bekommt.
Rentenabschlag:
Die Erwerbsminderungsrente ist mit einer Rechtsänderung zum 01.01.2001 generell mit einem rentenrechtlichen Abschlag vorgesehen. Dieser kann bis 10,8 Prozent betragen, was für viele Betroffene eine erhebliche Rentenkürzung darstellt. Die Rechtsmäßigkeit dieses Abschlages ist durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. Die politische Diskussion ist in der Frage des Abschlages ist aktuell voll entbrannt, weil die Gefahr der Altersarmut erheblich ist.
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Rechtsänderungen seit dem 01.07.2014
Mit der Einführung der Mütterrente und abschlagsfreien Rente mit 63 wurden auch Änderungen an der Erwerbsminderungsrente vorgenommen. Im Zuge der Anhebung des allgemeinen Renteneintrittsalters wurden um einen höheren Abschlag bei einer Erwerbsminderungsrente zu vermeiden, die sogenannten Zurechnungszeiten für diese Rente von dem bisher 60 Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr angehoben. Daneben wird die Berechnung der Rente verändert. In den letzten vier Jahren vor Rentenbeginn werden jetzt fiktive Einkommen als Günstigerberechnung angenommen, wenn der Betroffene in dieser Zeit zum Beispiel niedriges Arbeitslosengeld oder Krankengeld als Erwerbsersatzeinkommen bezogen hat und über die Rente noch nicht entschieden worden ist.
Der Versicherte muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren oder 60 Kalendermonaten erfüllt haben und somit allgemein in den versicherten Personenkreis der Deutschen Rentenversicherung gehören. Zu diesen Zeiten zählen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit als Pflichtbeitragszeiten.
Verminderte Erwerbsfähigkeit ist ein Sammelbegriff um gesetzlichen Rentenrecht zum einen für die Erwerbsminderung und zum anderen für die im Bergbau verminderte Berufsunfähigkeit. Das Gesetz unterscheidet 3 verschiedene Arten der Erwerbsminderung. Bei der Erwerbsminderung geht es in aller Linie um eine zeitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. In seltenen Fällen auch um eine qualitative Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, zum Beispiel die sogenannte Wegefähigkeit.
Nach dem deutschen Rentengesetz ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Erwerbsminderung muss mindestens 6 Kalendermonate ab dem Tag der Erkrankung vorliegen.
Stellen Sie sich vor, Sie könnten noch arbeiten gehen, aber auf Grund von Krankheit oder Behinderung Ihre Arbeitsstätte oder die öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreichen. Dann fragen Sie sich, wie soll ich mein Geld verdienen, wovon soll ich leben? Habe ich Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente auch in dem Fall, dass ich an sich noch arbeiten kann?!
Die Entgeltpunkte sind wichtig?
Sicher haben Sie von einer solchen Situation schon mal gehört. Ihr Arbeitskollege ist schwer krank geworden und hat seit Beginn seiner Berufsausbildung 20 Jahre gearbeitet. Nun steht er vor der Frage, wie es finanziell weitergeht. Dort hilft als aller erstes die Feststellung der Entgeltpunkte, für eine mögliche Erwerbsminderungsrente, die ihr Kollege in den letzten 20 Jahren erwirtschaftet hat.
Nehmen wir einfach an, er hat pro Jahr ein Entgelt verdient, dies wären jetzt 20 Entgeltpunkte.
→ Arbeitsmarktrente im Recht der Erwerbsminderung
→ Arbeitsmarktrente bei teilweiser Erwerbsminderung
→ Befristung der Erwerbsminderungsrente
→ Beginn der Erwerbsminderungsrente
→ Bergleute Erwerbsminderungsrente
→ Berufsschutz bei der teilweisen EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit
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→ Hinzuverdienst und Erwerbsminderung
→ Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente
→ Drei-Fünftel Belegung zur EM-Rente
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→ Der Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit
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→ Von der Erwerbsunfähigkeitsrente zur Erwerbsminderungsrente
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→ Übersicht Änderung der Erwerbsminderungsrente seit 01. Juli 2014
→ Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
→ versicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung
→ versicherungsrechtliche Voraussetzungen EM-Rente
→ Vertrauensschutz beim Rentenabschlag der EM-Rente
→ vorzeitige Wartezeiterfüllung für eine Erwerbsminderungsrente
→ volle Erwerbsminderungsrente nach § 43 Absatz 2 SGB VI
→ Wartezeit von 20 Jahren für behinderte Menschen